Unfallversicherung Bund und Bahn

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)1 ist die staatliche Unfallversicherung auf Bundesebene, die auch nichtstaatliche Organisationen versichert, für die der Bund eine besondere soziale Verantwortung übernommen hat. Dazu gehört das Deut­sche Rote Kreuz (DRK) als die Nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz in Deutschland und damit Auxiliar der deutschen Behörden.

Versicherung

Maßgebliche Regelungen

Gemäß ihrer Satzung ist die UVB zuständig für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich und sonstigen Tätigen im Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Nr. 5 SGB VII.2 Die gesetzliche Bestimmung im Sozialgesetzbuch, auf die in der Satzung verwiesen wird, schränkt die Zuständigkeit der UVB auf die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige ein.3

Die ausgenommenen Personen sind bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert. Sie ist für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege zuständig. Die genaue Abgrenzung wurde 1964 in einer Vereinbarung betreffend Unternehmen, Einrichtungen und Tätigkeiten des Deutschen Roten Kreuzes getroffen, in der festgelegt ist, welche Tätigkeitsbereiche des DRK durch die UVB und welche durch die BGW versichert werden. Die Abgrenzung ist erforderlich, weil das DRK sowohl eine Hilfsorganisation als auch ein Wohlfahrtsverband ist.

Versicherte Bereiche

Der Vereinbarung von 1964 zufolge sind die in den folgenden Bereichen ehren­amtlich oder haupt­amtlich tätigen Personen bei der Unfallversicherung Bund und Bahn versichert:

In der Vereinbarung werden noch Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche erwähnt, die es heute nicht mehr gibt: Bundesschule, Hilfszug, Ausbildung von Schwesternhelferinnen sowie Unfallhilfs- und Unfallmeldestellen.

In die Zuständigkeit der BGW und nicht der UVB fallen beispielsweise die Schwesternschaften, Kranken­häuser, Wohlfahrts- und Sozialarbeit (als Gemeinschaft) sowie alle weiteren Tätigkeiten der Wohlfahrtspflege.

Versicherte Tätigkeiten

Von der Unfallkasse Bund und Bahn sind alle Tätigkeiten versichert, die in einem Bereich typischerweise durchgeführt werden. Die Abgrenzung zwischen versicherten und nicht versicherten Tätigkeiten richtet sich nach den allgemeinen Regeln für Arbeitsunfälle. Der Versicherungsschutz erlischt zum Beispiel nicht, wenn interne Regularien oder externe Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden. Verstöße speziell gegen Unfallverhütungsvorschriften können aber Bußgelder und auch Regressforderungen der UVB nach sich ziehen.

Weitere Informationen

Website

Enzyklopädie

Erläuterungen und Einzelnachweise

  1. Bis 2002 hieß die Versicherung Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU), von 2003 bis 2014 dann Unfallkasse des Bundes (UK-Bund). Ihren heutigen Namen führt sie seit der Zusammenführung mit der Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) seit 2015.
  2. Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn, beschlossen von der Vertreterversammlung am 25. März 2015, in der Fassung des 6. Nachtrags zur Satzung vom 23. November 2021; § 3, Nr. 4.
  3. § 125 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII.
  4. Die Vereinbarung nennt sie Führerscheinbewerber bei Teilnahme an Kursen des DRK Sofortmaßnahmen am Unfallort, aber diese Kursart gibt es seit 2015 nicht mehr. Der Rotkreuzkurs wird als Voraussetzung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis anerkannt.
  5. Dazu wurde anlässlich der Flüchtlingskrise in Deutschland 2015/2016 von der UVB bestätigt: Für den Bereich Flüchtlingshilfe hatte das damalige Bundesarbeitsministerium bereits 1979 eine Zuständigkeitsabgrenzung vorgenommen und den Einsatz der Helferinnen und Helfer des Deutschen Roten Kreuzes in Lagern und Durchgangslagern sowie Flüchtlingsbetreuungsstätten und die sonstige Flüchtlingsbetreuung und Fürsorge als „in der Regel unter hauptamtlicher Leitung der Einsatzgruppe, im Übrigen von Bereitschaftsangehörigen, insgesamt dem Bund zuzurechnen“ dokumentiert. Somit ist grundsätzlich die Unfallversicherung Bund und Bahn für den DRK-Einsatz in Flüchtlingsbetreuungsstätten einschließlich sonstige Flüchtlingsbetreuung und Fürsorge Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. — UV-Bund-Bahn.de, Informationen zur Flüchtlingshilfe, 4. November 2015.
  6. Die Vereinbarung spricht von der DRK-Werbungs-GmbH und der DRK-Beschaffungs-GmbH, aus denen die heutige DRK-Service GmbH wurde.