Positionspapier Bundeswehr

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Auf Grundlage des I. Genfer Abkommens1 wurden das Deut­sche Rote Kreuz (DRK) als Nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz in Deutschland, der katholische Malteser Hilfsdienst und die evangelische Johanniter-Unfall-Hilfe als freiwillige Hilfsgesellschaften anerkannt und beauftragt, den Sanitätsdienst der Bundeswehr zu unterstützen. Die seit Jahrzehnten geltenden Anerkennungen wurde 2008 durch das DRK-Gesetz erneuert.2

Anders als beispielsweise in der Schweiz mit dem Rotkreuzdienst des Schwei­zeri­schen Roten Kreuzes gab es seit der Gründung der Bundeswehr in 1955 nur punktuelle Kooperationen des DRK mit der Bundeswehr. Insbesondere gab es keine Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr und auch keine Vorbereitungen dazu, nicht einmal auf Planungsebene. Nachdem mit dem russischen Überfall auf die Ukraine ab 2022 der Bündnisfall im Rahmen der NATO und ggf. auch der Verteidigungsfall nach dem Ende des Kalten Krieges in 1989 wieder wahrscheinlicher wurden, jedoch der Sanitätsdienst der Bundeswehr zur Nutzung der Friedensdividende erheblich abgebaut worden war, zeigte sich ein Defizit in der sanitätsdienstlichen Versorgung der Angehörigen der Bundeswehr, die durch das ohnehin bereits überlastete zivile Gesundheitswesen nicht kompensiert werden konnte. Daher wurde im 2023 bis 2024 erstellten Operationsplan Deutschland unter anderem der Unterstützungsbedarf der Bundeswehr erfasst.

Die Deut­sche Rote Kreuz entwickelte gemeinsam mit der Bundeswehr ein Positionspapier, das einen Rahmen für die mögliche Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr durch das DRK schafft und 2024 unterzeichnet wurde. Es lautet mit vollem Titel: Gemeinsames Positionspapier im Rahmen der privilegierten Partnerschaft zwischen dem DRK e.V. und dem Sanitätsdienst der Bundeswehr zur mitwirkenden Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr durch das Deutsche Rote Kreuz gemäß DRK-Gesetz vom 5. Dezember 2008.3

Allgemeine Eckpunkte

Achtung der Grundsätze

Die Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung werden auch bei der Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geachtet. Das gilt sowohl für das Deut­sche Rote Kreuz selbst, das als Komponente der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, durch seine Satzung und das DRK-Gesetz daran gebunden ist, als auch für die Bundeswehr bei der Verwendung von Einsatzkräften des DRK.3.1

Forderung nach staatlicher Finanzierung

Die Kosten für die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr durch das Deut­sche Rote Kreuz sollen vom Staat erstattet werden.3.2 Dazu wird eine Änderung des DRK-Gesetzes angeregt.3.3

Im DRK-Gesetz ist die Finanzierung der Unterstützung der Bundeswehr bisher nicht geregelt, dort werden nur staatliche Zuwendungen für das Amtliche Auskunftsbüro garantiert.4 Im Bundeshaushaltsplan war die Finanzierung zum Zeitpunkt des Beschlusses des Positionspapiers nicht vorgesehen, ebenso nicht bei der Verwendung des 2022 vom Bundestag beschlossenen Sondervermögens Bundeswehr.

Mögliche Bewaffnung des DRK

Die Angehörigen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr sind keine Kombattanten, jedoch zur Selbstverteidigung bewaffnet. Die ehren­amtlichen Angehörigen der Bereitschaften und die haupt­amtlichen Angestellten des Rettungsdienstes des DRK sind grundsätzlich nicht bewaffnet. Das soll sich nach Aussage der Bundesbereitschaftsleitung auch im Fall einer Unterstützung der Bundeswehr nicht ändern, weil es keine Verwendung in Frontnähe gäbe.5

Diese Meinung wird auch, in eingeschränkter Form, im Positionspapier vertreten.3.4 Auffällig ist, dass eine Bewaffnung nicht kategorisch ausgeschlossen wurde. Der Delegiertenrat der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung erlaubt lediglich einen bewaffneten Schutz durch Dritte, und das nur in Ausnahmefällen.6

Zum Vergleich: Im Rotkreuzdienst des Schwei­zeri­schen Roten Kreuzes ist das Tragen einer persönlichen Waffe (Pistole) zum eigenen Schutz möglich.7

Integration in die Bundeswehr

Wenn DRK-Einsatzkräfte zur Unterstützung der Bundeswehr im Ausland eingesetzt werden, sollen sie dieselbe gesundheitliche und psychologische Versorgung wie die Angehörigen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr erhalten. 3.5 Unabhängig vom Einsatzgebiet und der Tätigkeit sollen Ihre Rechte und Pflichten in Anlehnung an das Soldatengesetz festgelegt werden. Dazu wird auch eine gesetzliche Regelung angestrebt.3.6

Anders als zum Beispiel der Rotkreuzdienst des Schwei­zeri­schen Roten Kreuzes sollen die für die Bundeswehr tätigen Einsatzkräfte voraussichtlich keine Uniformen der Bundeswehr tragen.3.7 Ob eine Anpassung der Dienstbekleidung und Einsatzbekleidung des DRK an die neuen Aufgaben und das neue Umfeld geben wird, geht aus dem Positionspapier nicht hervor. Zumindest wäre es erstrebenswert, die bundesweit geltenden Regeln durchzusetzen, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu und damit eine höhere Compliance zu erreichen.

Unterstützungsbedarf

Blutspendedienst

Die Bundeswehr betreibt traditionell einen eigenen Blutspendedienst, der aber in erster Linie der Fähigkeitserhaltung dient und nicht die Kapazität hat, den Bedarf an Blutprodukten im Konfliktfall zu decken.3.8 Daher ist sie zur Versorgung der Patienten auf die Blutspendedienste des Deut­schen Roten Kreu­zes angewiesen, deren Produktion so skalierbar ist, dass sie den Mehrbedarf bedienen könnte. Die dazu benötigten neuen Blutspender könnten unter anderem bei Angehörigen der Bundeswehr selbst gewonnen werden. Einen absehbaren Engpass stellt die Blutabnahme dar, daher sollen ehren­amtliche Helfer der Bereitschaften als Punktionskräfte qualifiziert werden.

Organisatorisch soll die bereits bestehende Kooperation im Bereich Blutspendewesen vertieft und ein Krisenstab zur besseren Steuerung im Einsatzfall eingerichtet werden.3.9

Bundeswehrkrankenhäuser

Das Positionspapier geht von einem Bündnisfall im Rahmen der NATO, zum Beispiel durch einen Einsatz in den strategisch besonders bedrohten baltischen Staaten, und nicht von einem Verteidigungsfall in Deutschland aus3.10, obwohl Deutschland seit 2022 verstärkt durch hybride Kriegsführung wie Cyberattacken angegriffen wurde. Dazu würden medizinische Fachkräfte aus den wenigen verbliebenen Bundeswehrkrankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen der Bundeswehr wie Facharztzentren benötigt. Die entstehende Lücke soll mit geeignetem Fachpersonal des Deut­schen Roten Kreu­zes geschlossen werden.3.11

Das DRK betreibt eigene Kranken­häuser, allerdings aufgrund von Insolvenzen im abnehmendem Maße. Die Schwesternschaften haben sich in den letzten Jahrzehnten reduziert, und es wurden sehr lange keine neuen mehr gegründet. Medizinische Fachkräfte, die mindestens eine Berufsausbildung haben sollten, gibt es weiterhin im Rettungsdienst, in der ambulanten Pflege, in Seniorenzentren und in sozialmedizinischen Einrichtungen. Dort herrscht Fachkräftemangel, das heißt es gibt kaum personelle Reserven. Medizinische Fachkräfte im Ehrenamt, zum Beispiel Pflegekräfte, Notfallsanitäter und Rotkreuz-Ärzte, sind in der Regel beruflich gebunden und daneben nur für kurze Zeit verfügbar, so dass mit ihnen der Weiterbetrieb der Bundeswehrkrankenhäuser für einen längeren Zeitraum nur schwer sichergestellt werden kann, ggf. durch ein aufwändiges Rotationsmodell.

Die Masse der Angehörigen der Bereitschaften, der Wasserwacht und der Bergwacht hat medizinisch eine Ausbildung als Sanitäter, was eine Ausbildungsdauer und einen -umfang von nur ca. 1 % einer Berufsausbildung hat. Sie können daher keine Fachkräfte kompensieren, sondern nur einfache Hilfstätigkeiten in einem Krankenhaus übernehmen.

Einsatzlazarette

Die Versorgung von verletzten Soldaten durch die Bundeswehr erfolgt entlang einer geplanten Rettungskette: 1. Selbst- und Kameradenhilfe, 2. Rettung aus dem Kampfgebiet, 3. Rettungsstation (erste sanitätsdienstliche und notfallmedizinische Versorgung, Behandlungsebene 1), 4. Rettungszentrum (erste chirurgische und intensivmedizische Versorgung, Behandlungsebene 2), 5. Einsatzlazarett (klinische Akutversorgung, Behandlungsebene 3), 6. Transport nach Deutschland oder in einen Partnerstaat, 7. Bundeswehrkrankenhaus oder in zivile Einrichtunge (abschließende medizinische Versorgung und Rehabilitation, Behandlungsebene 4).8 Einsatzkräfte des DRK sollen in den Einsatzlazaretten, das heißt in der Behandlungsebene 3, mitwirken.3.12

Patiententransport

Sowohl im Einsatzland, das heißt im Ausland3.13, als auch im Inland, das heißt in Deutschland3.14, würde es im Konfliktfall einen täglich hohen Bedarf an Transporten verletzter Soldaten geben, die von Deut­schen Roten Kreuz personell unterstützt oder eigenständig durchgeführt werden sollen.

Geeignete und verfügbare Transportmittel mit ehren­amt­licher Besetzung durch das DRK gibt es vor allem im Katastrophenschutz und im Zivilschutz, die jedoch überwiegend den Bundesländern oder dem Bund gehören und von diesen zunächst freigegeben werden müssten, das heißt der Grundschutz der Bevölkerung müsste für die Versorgung der Soldaten reduziert werden. Weiterhin könnte das DRK Rettungswagen und Krankentransportfahrzeuge aus dem eigenen Bestand, die für den Sanitätswachdienst vorgehalten werden und nicht im regulären Rettungsdienst oder im alltäglichen Krankentransport gebunden sind, einsetzen.

Im Ersten Welt­krieg (1914–1918) wurden zahlreiche Vereinslazarettzüge eingesetzt, die zu zwei Dritteln vom Zentralkomitee der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz, den Landesvereinen vom Roten Kreuz und ihren Untergliederungen aufgestellt wurden.

Patientensteuerung

Die Bundeswehr benötigt im Einsatzfall weiteres Personal, um das die zahlreichen verletzten Soldaten, die nach Deutschland transportiert werden, auf die Krankenhäuser und anderen Einrichtungen zu verteilen, wobei gegebenenfalls das in der COVID-19-Pandemie entwickelte Kleeblattkonzept genutzt werden soll. Dieses Personal soll das Deut­sche Rote Kreuz stellen. Es soll auch in den Operationszentralen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mitwirken.3.15

Vorbereitende Zusammenarbeit

Zur Vorbereitung auf einen möglichen Einsatz wurden im Positionspapier mehrere Vereinbarungen festgehalten:

  • mindestens eine jährliche, gemeinsame Übung im Sanitätsdienst3.16,
  • wechselseitige Zusammenarbeit bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Sanitätsdienst3.17 und bei der Weiterentwicklung der jeweiligen sanitätsdienstlichen Angebote3.18,
  • Bundeswehr und DRK tauschen Informationen untereinander aus und stimmen bei gemeinsamen Aktivitäten ihre Pressearbeit miteinander ab.

Weitere Informationen

Positionspapier u.a. Regularien

Websites

Enzyklopädie

Einzelnachweise

  1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (I. Genfer Abkommen), Genf 1949, Artikel 26.
  2. Deutscher Bundestag, Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-Gesetz, DRKG), Berlin 2008, zuletzt geändert 2023, § 2.
  3. Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr, Deutsches Rotes Kreuz, Gemeinsames Positionspapier im Rahmen der privilegierten Partnerschaft zwischen dem DRK e.V. und dem Sanitätsdienst der Bundeswehr zur mitwirkenden Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr durch das Deutsche Rote Kreuz gemäß DRK-Gesetz vom 5. Dezember 2008, Berlin 2024.
    1. Im Rahmen der Zusammenarbeit und der mitwirkenden Unterstützung gewährleisten SanDstBw und DRK stets, dass ein Tätigwerden des DRK unter Beachtung der Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung erfolgt. Dabei scheidet ein Tätigwerden des DRK insbesondere aus, wenn beim Einsatz die Einhaltung der Rotkreuz-Grundsätze […] unvertretbar gefährdet wären. — Seite 2.
    2. Einigkeit besteht, dass die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr durch das DRK in der Wahrnehmung von Aufgaben des Sanitätsdienstes staatlich zu finanzieren ist. — Seite 2.
    3. Außerdem wird angestrebt, diese gesetzliche Ermächtigung zu ergänzen um eine Verpflichtung zur Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch das DRK: „Für die Aufgaben nach (…) erhält das Deutsche Rote Kreuz e. V. im Rahmen der im Bundeshaushaltsplan jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen gemäß § 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen.“ — Seite 5.
    4. DRK-Einsatzkräfte werden nach derzeitigem Stand […] keine Berechtigung zum Tragen einer Waffe besitzen. — Seite 5.
    5. Im Fall eines Einsatzes von DRK-Einsatzkräften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben die DRK-Einsatzkräfte Zugang zur Gesundheitsversorgung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr wie die Angehörigen des Sanitätsdienstes und werden medizinisch sowie psychologisch mitversorgt. — Seite 4.
    6. Als gesetzliche Grundlage der mitwirkenden Unterstützung des Sanitätsdienstes durch das DRK wird die Schaffung einer – neuen – gesetzlichen Ermächtigungsnorm etwa mit dem Wortlaut „Die Pflichten und Rechte der Soldaten nach dem Soldatengesetz gelten sinngemäß, sofern und soweit sie in einem Vertrag zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Deutschen Roten Kreuz e.V. vereinbart werden.“ angestrebt. — Seite 5.
    7. DRK-Einsatzkräfte werden nach derzeitigem Stand keine Uniform tragen […]. — Seite 5.
    8. Unterstützungsbedarf wird in diesem Szenario grundsätzlich in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr, im strategischen Patiententransport und in der verlässlichen Versorgung mit Blut- und Blutprodukten gesehen. — Seite 2.
    9. Im Bereich der Versorgung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mit Blut und Blutprodukten wird auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarung zwischen DRK und BMVg vom 13.06.2002 zur Gewinnung und Zurverfügungstellung von Blutprodukten zum einen die Verwirklichung einer langfristigen Kooperation zwischen Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie DRK e.V. und DRK-Blutspendediensten ohne Ausschreibungsnotwendigkeit vorbereitet. Zum anderen wird die Etablierung einer Krisenstabsstruktur (ggf. auch mehrgliederig) zwischen dem Sanitätsdienst der Bundeswehr und dem DRK für die Blutprodukteversorgung in Krisen/bewaffneten Konflikten geplant. — Seite 3.
    10. In der operativen Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ist der Ausgangspunkt für die derzeitigen Planungen auf Seiten von Sanitätsdienst und DRK e.V. das Basisszenario eines Bündnisfalles gem. Artikel 5 des Washingtoner Vertrages (NATO-Vertrag), verbunden mit dem Einsatz einer Division der Bundeswehr. Dabei wurde der Spannungs- oder Verteidigungsfall im Sinne der Artikel 80a bzw. 115a – 115l GG nicht betrachtet. — Seite 2.
    11. Gestellung von medizinischem und pflegerischem Fachpersonal für die Aufrechterhaltung des Betriebs der Bundeswehrkrankenhäuser sowie beim Betrieb von Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der Drehscheibe in Deutschland — Seite 3.
    12. Mitarbeit/Unterstützung in militärischen Sanitätseinrichtungen der „Behandlungsebene 3“ / Einsatzlazarette (diese befinden sich im rückwärtigen Raum des Operationsgebietes) und auf dem rückwärtigen Weg ins Heimatland („Etappenlazarette“) — Seite 3.
    13. Gestellung von medizinischem und pflegerischem Fachpersonal für den strategischen Patiententransport vom Einsatzland nach Deutschland und Transport zum Ort des beginnenden strategischen Patiententransports (Flugzeug, Schiff, Zug, Landtransport) im Einsatzland — Seite 3.
    14. Verbringung von Patienten vom Ankunftsort in Deutschland (Flughafen, Hafen, Bahnhof etc.) in die jeweiligen Krankenhäuser — Seite 3.
    15. Gestellung von Personal für die Patientensteuerung im inländischen „PatientenVerteilmechanismus (u.a. Kleeblattmechanismus)“ sowie für die militärischen Operationszentralen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr — Seite 3.
    16. Grundsätzlich ist jährlich mindestens eine sanitätsdienstliche Übung gemeinschaftlich anzulegen und durchzuführen. […] Die Federführung kann zwischen dem DRK-Generalsekretariat und dem Sanitätsdienst der Bundeswehr wechseln. — Seite 3.
    17. Für den Unterstützungsbedarf des DRK erforderliche militärspezifische Lehrgänge, von sanitätsdienstlicher Relevanz, können durch das DRK-Generalsekretariat bei dem Verantwortlichen für die Ausbildung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr im Rahmen freier Ressourcen beantragt werden. Die Aufgaben, Strukturen, Fähigkeiten, Arbeitsweisen und das Selbstverständnis der jeweils anderen Organisation sind in regelmäßigen zeitlichen Intervallen (DRK-Generalsekretariat, den Landesverbänden und den Schwesternschaften) zu vermitteln. Das DRK und der Sanitätsdienst der Bundeswehr erarbeiten gemeinsam neue Qualifikationskonzepte im Rahmen der Notfallversorgung sowie des strategischen Patiententransports (z.B. Disaster Nursing, Einsatzchirurgie, Katastrophenmedizin), um Personal des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und des DRK zu befähigen, im Katastrophenfall und in Militäreinsätzen gemeinsam zielgerichtet zu agieren. Der Austausch von Lehr- und Ausbildungspersonal ist im Rahmen freier Kapazitäten, wo immer sinnvoll und erforderlich anzustreben. — Seite 3.
    18. Das DRK beteiligt sich auf Einladung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mit qualifiziertem Fachpersonal an der Weiterentwicklung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr. Gleichermaßen beteiligt sich der Sanitätsdienst der Bundeswehr mit qualifiziertem Fachpersonal auf Einladung an Projekten der Weiterentwicklung des DRK, die von sanitätsdienstlichem Interesse sind. — Seite 3.
  4. Für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3 [Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros] erhält das Deutsche Rote Kreuz e. V. im Rahmen der im Bundeshaushaltsplan jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen gemäß § 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen. — Deutscher Bundestag, Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-Gesetz, DRKG), Berlin 2008, zuletzt geändert 2023, § 2, Absatz 2.
  5. Martin Bullermann, Redebeitrag in einer Podiumsdiskussion bei der Bundesversammlung am 30. November 2024.
  6. Use of escorts and armed protection Components of the Movement may not resort to armed protection. Exceptions can be considered only in cases defined by Resolution 9 of the 1995 Council of Delegates.Delegiertenrat der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung (Council of Delegates, CoD), Guidance Document on Relations between the Components of the Movement and. Military Bodies, Genf 2005, Seite 5.
  7. Angehörige des RKD leisten ihren Dienst grundsätzlich unbewaffnet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie für ihren eigenen Schutz mit einer Pistole ausgerüstet werden. — Schweizerisches Rotes Kreuz, Reglement über den Rotkreuzdienst vom 01.03.2020 (Reglement RKD, Reglement 59.500 d), Artikel 17, Absatz 1–2.
  8. Bundeswehr.de, Heimat oder Einsatzgebiet. Gesundheit im Fokus der Sanität.