Bundeswehr

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Das Deut­sche Rote Kreuz (DRK) hat mehrere Verbindungen zur BundeswehrWP, die aus seiner Sonderstellung nach dem Humani­tären Völker­recht, das heißt aus seiner Stellung als Nationale Gesellschaft, herrühren.

Verbreitungsarbeit

Eine wichtige Zielgruppe der Verbreitungsarbeit ist die Bundeswehr als diejenige Institution, deren Handlungsspielraum durch das Humani­täre Völker­recht am meisten eingeschränkt wird. Da die Bundeswehr bereits selbst ausreichend die Regeln des Völkerrechts vermittelt1, liegt der Schwerpunkt der Zusammenarbeit in diesem Bereich auf Abstimmung, Auslegung und Weiterentwicklung des Rechts. Das geschieht im Fachausschuss Humanitäres Völkerrecht, an dem das Bundesministerium der VerteidigungWP teilnimmt, und bei der gemeinsam ausgerichteten, jährlichen Tagung zum Humanitären Völkerrecht.

Sanitätsdienst im Verteidigungsfall

In das Hauptaufgabenfeld Sanitätsdienst fällt auch die Mitwirkung des Deut­schen Roten Kreu­zes im Sanitätsdienst der Bundeswehr. Das ist einerseits ein Recht, aus dem sich ein völkerrechtlicher Schutz ergibt, andererseits ist es auch eine gesetzliche Verpflichtung aus dem DRK-Gesetz.2

Seit der Gründung der Bundeswehr in 1955 gab es keine derartige Mitwirkung, und bis 2022 waren keine Anforderungen der Bundeswehr zu erwarten. Daher handelte es sich bis dahin um eine nur theoretische Zusammenarbeit von Bundeswehr und DRK, auf die sich keine der beiden Seiten vorbereitet. Klar war lediglich, was in den Genfer Abkommen dazu festgelegt ist, insbesondere die Unterstellung der betreffenden DRK-Helfer unter die militärische Führung — bei Wahrung der Unabhängigkeit — und die entsprechenden Regeln sowie ihr fortgesetzter rechtlicher Schutz.3 Mit dem russischen Überfall auf die UkraineWP in 2022, der damit einhergehenden ZeitenwendeWP und dem wahrscheinlicher gewordenen BündnisfallWP im Rahmen der NATOWP wurde deutlich, dass dder Sanitätsdienst der Bundeswehr der personellen Unterstützung bedarf. Das wurde in einem → Positionspapier in 2024 näher beschrieben und auch auf der Bundesversammlung 2024 diskutiert.

Zunächst geeignete Einsatzkräfte für diese Aufgabe sind haupt­amtliche Mitarbeiter aus dem Rettungsdienst und Rotkreuzschwestern, soweit sie in ihren zivilen Funktionen verzichtbar sind. Da es im Gesundheitssystem kaum personelle Puffer gibt, wäre eine umfangreiche und längere Unterstützung der Bundeswehr nicht möglich. Als ehren­amtliche Mitwirkende sind Angehörige der Bereitschaft denkbar, die im Sanitätsdienst mitwirken. Da ihre typische Ausbildung als Sanitäter oder Rettungssanitäter wenig im militärischen Dienst benötigte Handlungskompetenz vermittelt, könnten sie als Hilfskräfte zur Entlastung medizinischer Fachkräfte von einfachen Tätigkeiten eingesetzt werden.

Anders als das Schweizerische Rote Kreuz mit dem Rotkreuzdienst und das Italie­nische Rote Kreuz mit dem Corpo Militare hat das Deutsche Rote Kreuz keine Gliederung, die bereits in Friedenszeiten den militärischen Sanitätsdienst unterstützt und in militärische Strukturen integriert ist. Es betreibt auch keinen Sozialdienst für das Militär wie das Ameri­ka­nische Rote Kreuz mit dem Service to the Armed Forces.

Zusammenarbeit im Frieden

Das Deut­sche Rote Kreuz kooperiert im Inland und im Ausland mit der Bundeswehr.4,5 Im Inland unterstützen sich beide Organisation bei Ausbildungen, zum Beispiel indem die Bundeswehr einen Truppenübungsplatz und spezielle Fachausbilder zur Verfügung stellt. Die Ausbildungen sind stets ziviler Natur. Das DRK nimmt keine militärischen Aufgaben wahr, bereitet sich nicht darauf vor und nutzt kein militärisches Gerät, insbesondere keine Waffen. Am Zentrum Zivil-Militärische ZusammenarbeitWP der Bundeswehr in Nienburg unterhält das DRK ein Verbindungsbüro.

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Verteidigung, Regeln des Krieges: Humanitäres Völkerrecht, Berlin 2017; Bundesministerium der Verteidigung, Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten, Zentrale Dienstvorschrift A-2141/1, Berlin 2016.
  2. Deutscher Bundestag, Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-Gesetz, DRKG), Berlin 2008, zuletzt geändert 2023, § 2.
  3. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (I. Genfer Abkommen), Genf 1949, Artikel 26.
  4. Deutsches Rotes Kreuz, Positionspapier Zivil-Militärische Zusammenarbeit des Deutschen Roten Kreuzes, Berlin 2003.
  5. Deutsches Rotes Kreuz, Hintergrundpapier Zivil-Militärische Zusammenarbeit, Berlin 2003.