Satzung
Allgemeines
Die Kernstruktur des Deutschen Roten Kreuzes als Verband besteht aus gemeinnützigen1 Vereinen mit den Verbandstufen Ortsverein, Kreisverband, Bezirksverband (nur in Bayern und Rheinland-Pfalz), Landesverband und Bundesverband. Jeder Verein hat eine Satzung. In Bayern hat die Organisation abweichend die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist jedoch ebenso vereinsmäßig organisiert und hat eine Satzung.2 Die Satzung legen beispielsweise fest, welche Organe ein Verein hat (mindestens Vorstand und Mitgliederversammlung), und regelt grundsätzlich die Mitgliedschaft. In Ordnungen ausgelagert sind detailliertere Regelungen, zum Beispiel für die Rotkreuz-Gemeinschaften.
Eingeschränkte Satzungsautonomie
Haupt- und Zweigvereine
Die Vereine sind als Angehörige des DRK-Verbands nicht frei in der Gestaltung ihrer Satzungen. Ihre Satzungsfreiheit ist durch Mustersatzungen des Bundesverbands und der Landesverbände, die diese für ihre jeweiligen Untergliederungen vorgeben, eingeschränkt. Möglich ist das, weil jede Gliederung, ausgenommen der Bundesverband als Verbandspitze, als Zweigverein eines Vereins der ihr übergeordneten Verbandstufe gegründet worden ist, der damit ihr Hauptverein ist. Dadurch entfaltet die Satzung des des Hauptvereins gegenüber dem Zweigverein unmittelbare Wirkung. Das schließt im begrenzten Maß auch einen Eingriff in die Satzungsautonomie ein, beispielsweise um sicherzustellen, dass derselbe Zweck verfolgt wird. Auch darüber hinaus sind die Vereine drittbestimmt, weil die ihr übergeordnete Gliederung in den Satzungen verankerte Informations- und Eingriffsrechte hat. Möglich ist das, weil ein Hauptverein seinen Zweigvereinen nicht wie ein fremder Dritter gegenüber[steht]3.
Bundesverband
Der Bundesverband hat in Deutschland keine ihm übergeordnete Vereinsspitze, doch ist seine Satzungsautonomie auch durch das DRK-Gesetz und die in den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung festgelegten Minimalanforderungen an eine Nationale Gesellschaft Gesellschaft eingeschränkt.
Bayerisches Rotes Kreuz
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem BRK-Gesetz als regulatorischer Grundlage muss jede Satzungsänderung des Bayerischen Roten Kreuzes vom Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und IntegrationWP als zuständige Aufsichtsbehörde freigegeben werden. Es gibt nur eine Satzung für alle bayerischen Gliederungen, weil sie zusammen die Körperschaft darstellen.
Satzungshistorie auf Bundesebene
Die Satzung des ersten Deutschen Roten Kreuzes (1921–1937) stammt aus seinem Gründungsjahr 1921. Es wurde nach der Machtergreifung der NationalsozialistenWP 1933 geändert, bevor dieses DRK mit der dann folgenden Reform ab 1938, die per Gesetz und dem Erlass einer neuen Satzung 1937 erfolgte, faktisch verstaatlicht und in das Regime eingegliedert wurde. Das dadurch entstandene Deutsche Rote Kreuz (1937–1945/46) wurde in den BesatzungszonenWP nach dem Ende des Zweiten WeltkriegsWP (1939–1945) aufgelöst. Der heutige Deutsche Rote Kreuz wurde 1950 gegründet und erhielt eine gänzlich neue Satzung, die nach mehreren Änderungen 1970 neu gefasst wurde. Weitere Änderungen erfolgten 1972, 1978, 1979 und 1990. In 1993 wurde sie erneut neu gefasst und weiter 1995, 1997 und 2000 geändert. 2009 gab es die letzte große Satzungsreform im Rahmen der Strategie 2010plus. Es folgten Änderungen in 2014, 2015 und 2018. — Am Beispiel des Bundesverbands sieht man, dass eine Satzung regelmäßig der Prüfung und Anpassung bedarf.
Weitere Informationen
- Artikel Verein
- Artikel Mustersatzung
- Artikel Gliederung
- Artikel Verbandstufe
- Artikel Ordnung
Erläuterungen und Einzelnachweise
- ↑ Die Gemeinnützigkeit kann ausnahmsweise verloren gehen. Sie ist nicht konstitutiv dafür, dass ein Rotkreuz-Verein eine Gliederung des DRK ist.
- ↑ Bayerisches Rotes Kreuz, Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes, zuletzt geändert am 25. November 2017, München 2018.
- ↑ OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2012 – 14 Wx 21/11, Rn. 13.