Bundesversammlung

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Die Bundesversammlung ist die Mitgliederversammlung des Vereins Deutsches Rotes Kreuz e.V., der intern Bundesverband genannt wird und dessen Geschäftsstelle Generalsekretariat heißt. Die 20 Mitglieder, das heißt die 19 Landesverbände und der Verband der Schwesternschaften, entsenden Dele­gierte in die Bundesversammlung. Die Bundesversammlung ist das oberste der fünf Organe des Bundesverbands, und damit das oberste Gremium des ganzen Deut­schen Roten Kreu­zes.

Zusammensetzung

Von den 125 Dele­gierten, die an der Bundesversammlung teilnehmen können, kommen 120 aus den Landes­verbänden. Sie werden auf den jeweiligen Landesversammlungen gewählt. Ein Landesverband hat zwischen 2 und 25 Dele­gierte, abhängig von der Anzahl der Mitglieder in seinem Gebiet.1 Ein großer Landesverband wie Bayern hat also ein weitaus größeres Stimmgewicht als ein kleiner Landesverband wie Oldenburg. Vier Delegierte entsendet der Verband der Schwesternschaften1.1 (VdS), und ein Delegierter ist der Präsident des Bundesverbands1.2. Eine Mitgliedsorganisation, also ein Landesverband und der VdS, muss immer jeweils als Block abstimmen1.3. Es herrscht also gewissermaßen Fraktionszwang, und die Delegierten sind nicht frei in ihren Entscheidungen.

Aufgaben

Die Bundesversammlung hat die klassischen Aufgaben einer Mitgliederversammlung:1.4 Sie wählt zum Beispiel den Vorstand des Vereins, das Präsidium als dessen Aufsichtsgremium und legt den finanziellen Rahmen (Haushalt) für das nächste Rechnungsjahr fest. Spezifisch für das DRK ist, dass es die Ordnungen der Rotkreuz-Gemeinschaften auf Bundesebene beschließt.

Seit 2023 erfolgt auf der Bundesversammlung die Verleihung des im selben Jahr eingeführten Innovationspreises.

Weitere Informationen

Website

Enzyklopädie

Einzelnachweise

  1. Deutsches Rotes Kreuz, Satzung des Deutschen Roten Kreuzes e.V. vom 20.03.2009, Geändert durch Beschlussfassung der Ordentlichen Bundesversammlung am 28.11.2014 und der Außerordentlichen Bundesversammlung am 27.02.2015, Berlin 2015, § 10, Abs. 2a.
    1. § 10, Abs. 2b.
    2. § 10, Abs. 2c.
    3. § 10, Abs. 3.
    4. § 11, Abs. 1.