Amtliches Auskunftsbüro

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Das Amtliche Auskunftsbüro (AAB) ist eine öffentliche Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland. Jeder Vertragsstaat ist gemäß Genfer Abkommen verpflichtet, für den Fall eines Kriegs eine Auskunftsstelle einzurichten, über die gleichermaßen zivile und militärische Personen von ihren Angehörigen gesucht werden können. Mit dieser Aufgabe ist mittels DRK-Gesetz das Deut­sche Rote Kreuz betraut1, und sie gehört zu den Aufgaben des Suchdienstes.

Genfer Abkommen

Die Tätigkeit des Amtlichen Auskunftsbüros ist vor allem im IV. Genfer Abkommen ausführlich geregelt.2 Jede Konfliktpartei muss ein nationales Auskunftsbüro einrichten, wenn es in einen Konflikt eintritt oder sein Gebiet von einem anderen Staat besetzt wird.2.1 Es hat den Auftrag, Informationen über durch die Genfer Abkommen geschützte Personen — zum Beispiel Zivilisten, Kriegs­gefangene oder verletzte Soldaten — zu sammeln, um Auskunft über ihren Verbleib machen zu können.2.2 Das nationale Auskunftsbüro arbeitet mit der Zentralstelle zusammen, das in einem neutralen Staat, der also nicht am Konflikt beteiligt ist, einzurichten ist.2.3 Diese Zentrale wird gewohnheitsmäßig vom Inter­natio­nalen Komitee vom Roten Kreuz in der Schweiz betrieben, dem das Vorschlagsrecht zusteht.2.4 Die Zentralstelle ist die Central Tracing Agency (CTA).

Die Implementierung der Genfer Abkommen in Deutschland berücksichtigt und unterstützt insbesondere die Arbeit des Amtlichen Auskunftsbüros. Neben der gesetzlichen Beauftragung des Deut­schen Roten Kreu­zes wurden mit dem Suchdienstedatenschutzgesetz spezialgesetzliche Regelungen getroffen.3 Zur Implementierung gehört auch die Aufnahme in die Schulung der Bundeswehr.4

Aufgaben

Das Amtliche Auskunftsbüro nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Auskünfte über den Verbleib von Personen,2.5
  • regelmäßige Informationen über Internierte Personen, die sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befinden,2.6
  • Sammlung und Weiterleitung persönlicher Wertgegenstände, die von einer Person zurückgelassen wurden.2.7

Nicht zu den Aufgaben des Amtlichen Auskunftsbüros gehören die Annahme, Weiterleitung und ggf. Zustellung von Mitteilungen zwischen voneinander getrennten Familienangehörigen, die eine Konfliktpartei ermöglichen muss.2.8 Das zentrale Auskunftsbüro und die Nationale Gesellschaft können jedoch dabei unterstützen2.9. In Deutschland wurde explizit das DRK beauftragt, den Familienschriftwechsel sicherzustellen.1.1

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Einzelnachweise

  1. Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, insbesondere […] die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros nach Artikel 122 des III. Genfer Abkommens und nach Artikel 136 des IV. Genfer Abkommens[.]. — Deutscher Bundestag, Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-Gesetz, DRKG), Berlin 2008, zuletzt geändert 2023, § 2 Nr. 3.
    1. Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, insbesondere […] die Vermittlung von Schriftwechseln unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 2 des IV. Genfer Abkommens und die Wahrnehmung des Suchdienstes gemäß Artikel 26 des IV. Genfer Abkommens und Artikel 33 Abs. 3 sowie Artikel 74 des I. Zusatzprotokolls. — § 2, Nr. 4.
  2. Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (IV. Genfer Abkommen), Genf 1949, Kapitel V, Artikel 136–141.
    1. Bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung soll jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles Auskunftsbüro einrichten […], Artikel 136, Satz 1.
    2. Auskünfte über die geschützten Personen, die sich in ihrer Gewalt befinden, zu empfangen und weiterzugeben, a.a.O.
    3. Für geschützte Personen, insbesondere für Internierte, soll eine zentrale Auskunftsstelle in einem neutralen Land geschaffen werden., Artikel 140, Satz 1.
    4. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll den in Frage kommenden Mächten, sofern es ihm notwendig erscheint, die Organisation dieser Zentralstelle vorschlagen, Satz 2.
    5. Artikel 136–137.
    6. Gleicherweise sollen regelmässig und, wenn möglich, wöchentlich Auskünfte über den Gesundheitszustand der schwerkranken oder schwer verletzten Internierten weitergeleitet werden., Artikel 138, Satz 3.
    7. […] besonders bei ihrer Heimschaffung, Freilassung, Entweichung oder ihrem Tod, zurückgelassenen persönlichen Wertgegenstände zu sammeln und sie den in Frage kommenden Personen direkt oder, wenn nötig, durch Vermittlung der Zentralstelle zu übermitteln, Artikel 139, Satz 1.
    8. Jede auf dem Gebiete einer am Konflikt beteiligten Partei oder auf einem von ihr besetzten Gebiete befindliche Person soll den Familienmitgliedern, wo immer sie sich befinden, Nachrichten streng persönlicher Natur geben und von ihnen erhalten können., Artikel 25, Satz 1.
    9. Ist der Austausch der Familienkorrespondenz mit der normalen Post infolge der Verhältnisse schwierig oder unmöglich geworden, sollen sich die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien an einen neutralen Vermittler, wie die in Artikel 140 vorgesehene Zentralstelle, wenden, um mit ihm die Mittel zu finden, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen unter den besten Bedingungen zu gewährleisten, namentlich unter Mitwirkung der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne)., Artikel 25, Satz 3.
  3. Deutscher Bundestag, Suchdienstedatenschutzgesetz (SDDSG), Berlin 2009.
  4. Bundesministerium der Verteidigung, Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten, Zentrale Dienstvorschrift A-2141/1, Berlin 2016, Nr. 517, 611, 814, 1037.