Insolvenz

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

In Deutschland gab es 2023 ca. 17.800 Unter­nehmens­insolvenzen1 bei ca. 3,5 Millionen Unternehmen ins­ge­samt1.1. Ungefähr 0,5 % der Unternehmen werden also jährlich zahlungsunfähig. Die Insolvenz stellt auch für die Gliederungen des Deut­schen Roten Kreu­zes außerhalb Bayerns in der Rechtsform vor allem eines Vereins oder einer Gesellschaft eine ernst zu nehmende Gefahr dar, weil sie wirtschaftlich eigenständig sind und unabhängig voneinander geführt werden. Dadurch wird die wirtschaftliche Schieflage einer Gliederung nicht durch andere Gliederungen gleicher Verbandstufe ausgeglichen, sondern es kann höchstens eine höhere Verbandstufe, zum Beispiel ein Landesverband einen Kreisverband, freiwillig unterstützen.

Das Risiko ist zunächst schon ein statistisches: Wendet man die oben genannte Insolvenzrate auf die Anzahl der nicht-bayerischen Kreis­verbände im DRK (456−73=383) an, dann ergibt sich eine mögliche Insolvenz von jährlich knapp zwei (1,9) Kreisverbänden. Spezifische Risiken sind die mitunter wenig tragfähigen Geschäftsmodelle, die Abhängigkeiten von Beiträgen, Zuschüssen und Spenden, der Einfluss gesellschaftlicher Veränderungen, die Vereinsstrukturen und die geringere Attraktivität der Sozialverbände für qualifizierte Führungskräfte im Vergleich zur privaten Wirtschaft.

Tatsächlich gab es schon eine ganze Reihe Insolvenzen von Kreis­verbänden und mit Berlin sogar eines Landesverbands. Je nach rechtlichem und wirtschaftlichem Status können auch Ortsvereine insolvent werden. Betroffen sein können auch Tochtergesellschaften, die zum Beispiel Träger von Kliniken, Altenheimen, Kindertageseinrichtungen oder Rettungsdiensten sind. Die Ausgliederung eines Geschäftsbereichs in eine eigene Gesellschaft stellt auch einen gewissen Schutz eines Vereins im Fall einer Insolvenz des ausgegliederten Unternehmensteils dar.

Beispiele für Insolvenzen

Bundesebene

Landesebene

Kreisebene

2025

  • Kreisverband Glauchau im Landesverband Sachsen
  • Kreisverband Braunschweig-Salzgitter im Landesverband Niedersachsen
  • Kreisverband Braunschweig-Salzgitter: DRK Braunschweig-Salzgitter Pflege und Betreuung gGmbH
  • Kreisverband Braunschweig-Salzgitter: DRK Braunschweig-Salzgitter Sprungbrett gGmbH

2024

2023

2022

2021

  • Kreisverband Hochtaunus im Landesverband Hessen: DRK Altenwohn- und Pflegeheim Hochtaunusstift gGmbH

2020

2010–2019

2000–2009

vor 2000

Schwesternschaften

  • Schwesternschaft München: Rot­kreuz­kli­ni­kum Mün­chen gGmbH (2023)
  • Schwesternschaft München: Rotkreuzklinik Wertheim gGmbH (2023) → Artikel Wertheim
  • Schwesternschaft München: Rotkreuzklinik Lindenberg gGmbH (2023)
  • Schwesternschaft Rheinpfalz-Saar: siehe Landesverband Rheinland-Pfalz oben (mehrere Insolvenzen, 2023–2025)
  • Schwesternschaft Übersee (2019)
  • Schwesternschaft Coburg von Bayerischen Roten Kreuz (2017) → Artikel Coburg

Ortsebene

Besonderheit in Bayern

Das Baye­ri­sche Rote Kreuz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unter staatlicher Aufsicht2. Nach bayerischer Rechtslage ist das BRK daher vermutlich nicht insolvenzfähig.3

Die 2017 in Insolvenz gegangene Schwesternschaft Coburg vom BRK gehörte zwar dem Namen nach zum Baye­ri­schen Roten Kreuz, war aber ein eigener eingetragener Verein und damit nicht Teil der Körperschaft. Daher konnte sie insolvent und schließlich aufgelöst werden. Dasselbe gilt für mehrere Tochtergesellschaften der Schwesternschaft München, die 2023 zahlungsunfähig wurden; hier war jedoch die Schwesternschaft nicht selbst betroffen.

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Destatis.de, Insolvenzen nach Jahren.
    1. Statistisches Unternehmensregister.
  2. Es handelt sich um eine Rechtsaufsicht. Siehe: Landtag des Freistaates Bayern, Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK-Gesetz), 16. Juli 1986 (GVBl. S. 134, BayRS 281-1-I), zuletzt durch § 1 Nr. 310 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert, München 2014, Artikel 3.
  3. Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG), Artikel 25. Dies gilt dann, wenn sie im BRK-Gesetz beschriebene Rechtsaufsicht eine Aufsicht im Sinne dieses Gesetzes ist.