Freiwillige Hilfsgesellschaft
Allgemeines
Eine Freiwillige Hilfsgesellschaft ist eine Organisation, die ein Vertragsstaat der Genfer Abkommen anerkannt und ermächtigt hat, den militärischen Sanitätsdienst zu unterstützen. Sie genießt dann im Konfliktfall denselben Schutz wie dieser.1 Jede Nationale Gesellschaft ist eine Freiwillige Hilfsgesellschaft, und darüber hinaus können weitere Organisationen benannt werden.
Die Unterscheidung zwischen der Nationalen Gesellschaft eines Staates und davon möglicherweise abweichenden Freiwilligen Hilfsgesellschaften wurde erst in den 1949 überarbeiten Genfer Abkommen eingeführt. In der vormals gültigen Fassung aus dem Jahr 1929, als zusammen mit dem neuen Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, dem III. Genfer Abkommen, auch das I. Genfer Abkommen, das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, überarbeitet wurde, gab es diese Unterscheidung noch nicht, sondern es wurde nur von Freiwilligen Hilfsgesellschaften gesprochen.
Situation in Deutschland
In Deutschland sind neben dem Deutschen Roten Kreuz auch die beiden konfessionellen Hilfsorganisationen, das heißt der Malteser Hilfsdienst (katholische Kirche) und die Johanniter-Unfall-Hilfe (evangelische Kirche), entsprechend ermächtigt worden.2 In Friedenszeiten hat das keine praktische Relevanz. Im Konfliktfall würden beide Organisationen, so wie das Deutsche Rote Kreuz, bei Bedarf den Sanitätsdienst der Bundeswehr unterstützen.
Der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), zwei weitere in Deutschland bundesweit tätige Hilfsorganisationen, sind keine freiwilligen Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Abkommen.
Weitere Informationen
- Artikel Nationale Gesellschaft
- Artikel Genfer Abkommen
- Artikel DRK-Gesetz
- Artikel Sanitätsdienst und Bundeswehr
- Artikel Positionspapier Bundeswehr
Einzelnachweise
- ↑ Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (I. Genfer Abkommen), Genf 1949, Artikel 26, Satz 1.
- ↑ Deutscher Bundestag, Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-Gesetz, DRKG), Berlin 2008, zuletzt geändert 2023, § 4.
