DRK-Gesetz
Allgemeines
Das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-Gesetz, DRKG) ist ein Bundesgesetz, das der Deutsche Bundestag im Jahr 2008 auf Basis eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung1 beschlossen und zuletzt in 2023 geändert hat (Mai 2025). In 2017 und 2019 wurde das Gesetz um Sonderregelungen für die DRK-Schwesternschaften ergänzt, die negative Auswirkungen von Reformen im Arbeits- und Pflegerecht kompensieren. Die Änderung in 2023 diente der Angleichung an eine Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen.2
Der Schutz des Wahrzeichens wurde in Deutschland erstmals 1902 mit dem Gesetz zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens geregelt. Sanktioniert wird ein Missbrauch des Zeichens mittels des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Einen weiteren Schutz stellt das Markengesetz in Verbindung mit dem DRK-Gesetz und auch den Genfer Abkommen dar.
Das zugehörige Einführungsgesetz in 2008 war das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz (DRKVÄndG).
Anlass
Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Genfer Abkommen. Die dazu notwendige Anerkennung hat die Bundesregierung am 27. September 1956 ausgesprochen3 und deren Weitergeltung nach der Aufnahme der in den neuen Bundesländern gegründeten DRK-Landesverbände in den Bundesverband am 6. März 1991 bestätigt4. Mit dem DRK-Gesetz wird diese Anerkennung nochmals in Gesetzesform ausgesprochen, es werden ausdrücklich bestimmte Aufgaben dem DRK übertragen, und der Schutz des Kennzeichens ist gesetzlich verankert.
Regelungen
Artikel | Regelung |
---|---|
§ 1 | Das DRK — im Sinne des Bundesverbands als Dachverband, d.h. der Deutsches Rotes Kreuz e.V mit Sitz in Berlin — ist die nationale Rotkreuz-Gesellschaft in Deutschland. Es ist verpflichtet, die Grundsätze zu beachten. |
§ 2 | Die Aufgaben des DRKs sind insbesondere die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (→ Artikel Positionspapier Bundeswehr), die Verbreitungsarbeit, das Amtliche Auskunftsbüro, der Familienschriftwechsel und der Suchdienst. Das Amtliche Auskunftsbüro wird mit Zuwendungen aus Halthaltsmitteln des Bundes unterstützt. |
§ 2, Abs. 4 | Für die DRK-Schwesternschaften ist die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgelegte Befristung einer Gestellung auf 18 Monate5 nicht anwendbar.6 |
§ 2, Abs. 5 | DRK-Schwesternschaften, die keine eigenen Krankenhäuser betreiben, können trotz des ab 2020 geltenden Pflegeberufereformgesetzes weiterhin Pflegeausbildungen durchführen.7 |
§ 3 | Das Kennzeichen und die Bezeichnung Rotes Kreuz sind geschützt.8 |
§ 4–5 | Die beiden kirchlichen Hilfsorganisationen, die Johanniter-Unfall-Hilfe (evangelisch) und der Malteser Hilfsdienst (katholisch), sind freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Abkommen. Sie sind berechtigt, den Sanitätsdienst der Bundeswehr zu unterstützen. |
Weitere Informationen
Gesetz und Kommentar
- Deutscher Bundestag, Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-Gesetz, DRKG), Berlin 2008, zuletzt geändert 2023
- Christian Johann (Hrsg.), DRK-Gesetz. Handkommentar, Baden-Baden 2019 (tatsächlich bereits im September 2018 erschienen)
Gesetzesentwurf und frühere Gesetze
- Gesetzentwurf 2008
- Artikel Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz (1937)
- Artikel Gesetz zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens (Schutz des Roten Kreuzes als Zeichen)
Enzyklopädie
- Artikel Nationale Gesellschaft
- Artikel Humanitäres Völkerrecht
- Artikel Landgericht Hamburg – 327 O 142/19 – 12. September 2019
- Artikel Positionspapier Bundeswehr
Vergleichbare Gesetze
- Artikel BRK-Gesetz (Gesetz für das Rote Kreuz in Bayern)
- Artikel Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Schutz der Wahrzeichen in der Schweiz)
- Artikel Gesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Schutz der Wahrzeichen in Liechtenstein)
- Artikel Rotkreuzgesetz (u.a. Schutz der Wahrzeichen in Österreich)
Einzelnachweise
- ↑ Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz, Drucksache 16/9396, 2. Juni 2008.
- ↑ Art. 8y PflStudStG fügte § 2 Abs. 6 DRKG hinzu.
- ↑ Konrad Adenauer, Schreiben an den Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes, 27. September 1956.
- ↑ Helmut Kohl, Schreiben an den Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes, 6. März 1991.
- ↑ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1, Abs. 1b AÜG): Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen.
- ↑ Die Gewerkschaft ver.di krisisierte diese Regelung als rechtswidrig und überflüssig. Die Begründung der Sonderregelung greife nicht, weil es 1. bereits genügend andere Hilfen im Krisenfall gäbe, 2. die Schwestern dann nicht verfügbar seien, weil sie die Krankenhäuser, an denen sie tätig sind, nicht verlassen könnten, und 3. sie auch bisher kaum für die Zwecke, mit denen ihre Sonderstellung begründet wird, eingesetzt werden: In den letzten 20 Jahren wurden von den ca. 1.100 gestellten DRK-Pflegekräften am Uniklinikum Essen einige wenige in der Katastrophenhilfe eingesetzt. Dieses Beispiel, welches sich im Verhältnis auch bei allen anderen überlassenen DRK-Schwestern wiederfinden wird, beschreibt die Einsatzhäufigkeit. Der Sonderstatus der DRK-Schwesternschaften ist aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt. — Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di. Entwurf eines Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(11)994 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz). BT-Drs. 18/11923, Berlin, 10. Mai 2017.
- ↑ Diese Ergänzung des DRK-Gesetzes wurde am 26. September 2019 vom Bundestag vorgenommen. — Württembergische Schwesternschaft vom Roten Kreuz, Württembergische Schwesternschaft vom Roten Kreuz bleibt auch künftig Ausbildungsträger dank Änderung des DRK-Gesetzes, Pressemeldung, Stuttgart, 1. Oktober 2019.
- ↑ Ein ähnliche bundesgesetzliche Regelung gibt es für das olympische Emblem und die im Gesetzestext "olympisch" genannten Bezeichnungen wie Olympia oder Olympiade: Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG).