Körperschaft des öffentlichen Rechts
Allgemeines
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR, K.d.ö.R.) ist eine Rechtsform für eine Organisation in Deutschland, die als eigenständige öffentliche Stelle öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Für nichtstaatliche Organisationen ist sie beispielsweise bei den Religions- und andere Weltanschauungsgemeinschaften verbreitet.1 Im Deutschen Roten Kreuz (DRK) Westdeutschlands (1950–1990) gab es diese Rechtsform außerhalb Bayerns sehr selten (zum Beispiel in Hessen) und wurde früh zugunsten der des Vereins aufgegeben. Das Deutsche Rote Kreuz in Ostdeutschland (DRK der DDR, 1954–1991) war hingegen als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet worden. Ebenso war die Betriebskrankenkasse der Schwesternschaft München (1961–2012) eine eigene Körperschaft.
Mit dem Status als KdöR sind eine Reihe von Vorteilen wie auch Nachteilen verbunden, die hier nicht dargestellt werden. Er impliziert jedoch nicht hoheitliche Befugnisse, deren Ausübung als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen [ist], die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.2 Hoheitliche Befugnisse müssen ausdrücklich per Rechtsakt übertragen werden.
Bayerisches Rotes Kreuz
Rechtsform
Das heutige Bayerische Rote Kreuz (BRK) wurde nach dem Ende des Zweiten WeltkriegsWP (1939–1945) und des NS-StaatsWP (1933–1945) bereits 1945 neu gegründet. Es hatte von Anfang an die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat sie bis heute beibehalten. Es unterliegt damit öffentlichem Recht.
Nicht-Staatlichkeit
Zu den verbreiteten Irrtümern gehört, dass es dadurch ein Teil des bayerischen Staates sei. Das ist jedoch, gerichtlich bestätigt, nicht der Fall.3 Bis 1969 hielt es sich irrtümlich für eine Behörde.4 Die Rechtsform der KdöR wurde dem BRK verliehen, damit es seine Aufgaben als Teil der Nationalen Gesellschaft, damit als Auxiliar und insgesamt als Partner des Staates einfacher und wirksamer wahrnehmen kann. Das BRK wird zu den staatsfernen KdöR gezählt.
Unabhängigkeit
Zur Wahrung des Grundsatzes der Unabhängigkeit ist die staatliche Aufsicht im BRK-Gesetz bewusst zurückhaltend gestaltet.5
Berechtigt ist die Frage, ob die auffällige Dominanz von Politikern in den oberen Gremien des BRK seine Unabhängigkeit mindert, aber das Phänomen hat keinen Bezug zur Rechtsform und betrifft auch andere Gliederungen im DRK sowie viele weitere zivilgesellschaftliche Akteure.
Weitere Informationen
Websites
- BPB.de, Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) (Das Politiklexikon)
- Juraforum.de, Körperschaft des öffentlichen Rechts - Definition und Beispiele
Enzyklopädie
- Artikel Rechtsform
- Artikel Bayerisches Rotes Kreuz
- Artikel Unabhängigkeit
- Artikel Nationale Gesellschaft
- Artikel Auxiliar
Einzelnachweise
- ↑ BMI.Bund.de, Körperschaftsstatus.
- ↑ Art. 33 Abs. 4 GG.
- ↑ Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird definiert als mitgliedschaftlich verfasster, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehender, mit Hoheitsgewalt ausgestatteter Verwaltungsträger. Das BRK ist aber weder Verwaltungsträger noch mit Hoheitsgewalt ausgestattet, so dass es an der materiellen Zuordnung zur öffentlichen Gewalt fehlt. — Verwaltungsgerichtshof München, Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung an das Zivilgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2016, 21 C 15.2210, München 2016
- ↑ Siehe Artikel Bayerisches Oberstes Landesgericht – 2 Z 96/68 – 25. März 1969.
- ↑ Landtag des Freistaates Bayern, Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK-Gesetz), 16. Juli 1986 (GVBl. S. 134, BayRS 281-1-I), zuletzt durch § 1 Nr. 310 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert, München 2014, Artikel 3.