Gliederung

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Eine Gliederung (auch: Verbandsgliederung) des Deut­schen Roten Kreu­zes ist

  1. jeder Verein (bzw. in Bayern jeder Teil der einen (Körperschaft des öffentlichen Rechts) aller Verbandstufen unterhalb des Bundesverbands, d.h. jeder Landesverband, Bezirksverband (Bayern, Rheinland-Pfalz), Kreisverband und Ortsverein,
  2. jede einzelne Rotkreuz-GemeinschaftBereitschaft, Bergwacht, Jugendrotkreuz, Wasserwacht, Wohlfahrts- und Sozialarbeit —, auf allen Verbandstufen,
  3. jede Schwesternschaft und der Verband der Schwesternschaften als ihr Dachverband und Mitglied des Bundesverbands,
  4. jede eingetragene Gesellschaft, die mehrheitlich von einem oder mehreren DRK-Vereinen (bzw. der Körperschaft BRK) gehalten wird, ob gemeinnützig (überwiegend, wenn nicht ausschließlich gGmbH) oder nicht (GmbH),
  5. jede unselbstständige Einrichtung des DRK, die typischerweise unter eigenem Namen auftritt.1

Der Sprachgebrauch ist oft enger gefasst als die Satzung. Gliederung meint oft nur Nr. 1 und Nr. 2.

Sonderfall Stiftungen?

Diskussionswürdig ist, ob die Stiftungen zu den Gliederungen gehören. Folgende Aspekte könnten dabei eine Rolle spielen:

  • Verwendet die Stiftung die Wörter Rotes Kreuz oder Rotkreuz in ihrem Namen?
  • Führt die Stiftung das Rote Kreuz in ihrem Logo, wenn sie ein Logo hat?
  • Sieht die Satzung der Stiftung einen systematischen Einfluss z.B. eines Kreisverbands oder eines Landesverbands vor?
  • Nimmt die Stiftung originäre Rotkreuz-Aufgaben wahr, wenn sie operativ tätig ist?
  • Fördert die Stiftung ausschließlich Aufgaben im Deut­schen Roten Kreuz oder auch außerhalb?
  • Bezeichnet sich die Stiftung selbst als Gliederung des DRK und unterwirft sie sich mit einer Schiedsklausel den Schiedsgerichten?

Weitere Informationen

Enzyklopädie

Beispiele

Einzelnachweise

  1. Deutsches Rotes Kreuz, Satzung des Deutschen Roten Kreuzes e.V. vom 20.03.2009, Geändert durch Beschlussfassung der Ordentlichen Bundesversammlung am 28.11.2014 und der Außerordentlichen Bundesversammlung am 27.02.2015, Berlin 2015, § 3, Abs. 3, Satz 1.