Auflösung

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Zur Auflösung einer Gliederung des Deut­schen Roten Kreu­zes kann es durch verschiedene Ereignisse von innen und von außen kommen. Äußere Ereignisse sind verbandliche oder staatliche Eingriffe. Innere Ereignisse sind typischerweise Selbstauflösung oder Insolvenz, wobei die Insolvenz auch externe Einflussnahmen nach sich zieht.

Staatliche Eingriffe

Historische Eingriffe

Historisch wurde zweimal ganz wesentlich von staatlicher Seite auf das Deut­sche Rote Kreuz eingewirkt.

Mit dem Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz wurden 1937 alle 8 722 DRK-Gliederungen jedweder Rechtsform aufgelöst und zu einer zentral geführten Einheit unter staatlicher Kontrolle zusammengeführt.

Das so entstandene Deut­sche Rote Kreuz wurde nach dem Ende des Zweiten Welt­kriegs (1939–1945) und dem Untergang des NS-Staats (1933–1945) in den Besatzungszonen verboten und damit aufgelöst: Am 19. September 1945 in der sowjetisch, 25. September 1945 in der amerikanisch und am 3. Januar 1946 in der französisch besetzten Zone.

Mögliche künftige Eingriffe

Dem heutigen DRK — im engeren Sinne, das heißt der Bundesverband — könnte der Staat die Anerkennung als Nationale Gesellschaft entziehen. Damit verlöre es die Berechtigung, sich Rotes Kreuz zu nennen und das Rote Kreuz in seinen Kennzeichen zu führen. In dem Zuge könnten ihm Kernaufgaben entzogen werden, die mit dem Status als Nationale Gesellschaft verbunden sind oder sich aus dem DRK-Gesetz ergeben, zum Beispiel die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr oder die Verbreitungsarbeit. Die Organisation müsste sich zwar nicht auflösen, aber sie büßte ihre Identität ein. Für diesen Akt müsste der Bundestag das DRK-Gesetz ändern oder aufheben; bis 2005 hätte auch eine Rücknahme der Anerkennung durch die Bundesregierung ausgereicht.

Verbandliche Eingriffe

International

Auch das Inter­nationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) kann einer Natio­nalen Gesell­schaft die Anerkennung als solche wieder absprechen. Es bestätigte zuletzt am 1. Mai 1991 das Deut­sche Rote Kreuz als Nationale Gesellschaft, nachdem zum 1. Januar 1991 die im DRK der DDR neu gegründeten Landes­verbände dem DRK der BRD beigetreten waren und es damit eine einzige Rotkreuz-Gesellschaft im wiedervereinten Deutschland gab. Der Fall ist in den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung nicht vorgesehen, aber wenn das IKRK eine Anerkennung aussprechen kann, dann muss es sie als letztes Mittel auch widerrufen können. Die Aberkennung hätte dieselben Folgen wie die Aberkennung durch den deutschen Staat, sofern dieser nicht in Missachtung der Genfer Abkommen das Deut­sche Rote Kreuz weiterhin mit den Aufgaben und der Stellung der Natio­nalen Gesell­schaft betraut.

Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRK) hat als Mitgliedsorganisationen die anerkannten Natio­nalen Gesell­schaften, die für die Aufnahme noch weitere Bedingungen erfüllen müssen. Der Ausschluss eines Mitglieds ist ausdrücklich vorgesehen, nachdem Sanktionen wie die Einschränkung von Mitgliedsrechten bis hin zur Suspendierung der Mitgliedschaft nicht die gewünschte Wirkung zeigten. Würde das Deut­sche Rote Kreuz aus der Föderation ausgeschlossen, würde das nicht unmittelbar seine Existenz gefährden, aber das Inter­nationale Komitee vom Roten Kreuz könnte den Vorgang zum Anlass nehmen, den Status als Nationale Gesellschaft zu überprüfen.

National

Innerhalb Deutschlands, auf nationaler Ebene, ist auf jeder Verbandstufe vorgesehen, dass ein Verein seine Mitglieder ausschließen kann. Demzufolge kann der Bundesverband einen Landesverband oder den Verband der Schwesternschaften ausschließen, ein Landesverband (ausgenommen das Baye­ri­sche Rote Kreuz) kann einen Kreisverband oder (nur in Rheinland-Pfalz) einen Bezirksverband ausschließen, und ein Kreisverband kann einen Ortsverein ausschließen. Die ausgeschlossene Organisation verlöre dadurch das Recht, sich Rotes Kreuz zu nennen und dürfte nicht mehr ein DRK-Logo oder ein anderes Kennzeichen, das das Rote Kreuz (auch nicht ein anderes Wahrzeichen) enthält, führen. Die Satzung einer ausgeschlossenen Gliederung kann vorsehen, dass mit Verlust dieser Rechte seine Auflösung einhergeht, so dass der Ausschluss einer Auflösung gleich käme.

Innere Ereignisse

Selbstauflösung

Die häufigste Art, wie eine heutige Gliederung im Deut­schen Roten Kreuz untergeht ist, die selbst gewählte Auflösung, gegebenenfalls in Verbindung mit der Übernahme durch eine andere Gliederung. Im Zeitraum 2005 bis 2020 sind jedes Jahr durchschnittlich 46–47 Ortsvereine und 3 Kreis­verbände aufgelöst worden. Häufig wird das mit einem Zusammenschluss einhergehen, in dessen Zuge sich einer oder beide Fusionspartner auflösen. Auf Ortsebene dürfte meist ein Rückgang der aktiven Mitglieder der Grund für diesen Schritt sein, während auf Kreisebene wirtschaftliche Erwägungen eine größere Rolle spielen werden.

Zum Beispiel ein Ortsverein kann auch erlöschen, wenn er keine Mitglieder mehr hat, weil sie beispielsweise alle ausgetreten oder verstorben sind, oder weil es keine aktiven Mitglieder mehr gibt, die den Aufgaben des Vereins nachgehen und damit seinen Zweck erfüllen.

Ein historischer Fall von Selbstauflösung ist der des DRK der DDR (1952–1990) zum 31. Dezember 1990 mit dem Abschluss seiner Abwicklung am 21. November 2000.

Auflösung durch Gesellschafter

Gliederungen, die einen Eigentümer haben, also in der Regel in der Rechtsform GmbH geführt werden, können durch ihre Gesellschafter aufgelöst werden. Es gibt eine Vielzahl solcher Firmen im Deut­schen Roten Kreuz. Es kann sich um operativ tätige Einrichtungen oder um Beteiligungsgesellschaften handeln.

Insolvenz

Bei einem Verein führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen automatisch zur Eintragung seiner Auflösung in das Vereinsregister. Damit hört er jedoch nicht auf zu existieren, sondern kann nach Maßgabe der Insolvenzverwaltung seine Tätigkeiten fortführen. Bei Aufhebung des Verfahrens oder bei Beschluss der Mitgliederversammlung, den Verein weiterzuführen, wird seine Fortsetzung in das Register eingetragen. Die Insolvenz kann auch zum Untergang des Vereins führen; dasselbe gilt für andere Rechtsformen wie insbesondere die GmbH.
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