Satzung des Deutschen Roten Kreuzes vom 29. November 1933
Formal wurde das 1921 gegründete Deutsche Rote Kreuz nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Januar 1933 durch zwei Reformschritte gleichgeschaltet und damit in den NS-Staat (1933–1945) integriert. Der erste Schritt war die völlige Überarbeitung der bisherigen Satzung von 1921 bereits im November 1933; sie ist hier mit Erläuterungen wiedergegeben. Felix Grüneisen (1884–1945) kommentierte diese Maßnahme rückblickend in seinem 1939 erschienenen Werk → Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart. Der zweite Schritt war auf Auflösung aller bisherigen Gliederungen und die Schaffung eines neuen Deutschen Roten Kreuzes als Quasi-Behörde durch das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz in 1937 und die zugehörige Satzung von 1937.
[Vorwort]
- Das Deutsche Rote Kreuz ist die gemäß Artikel 101 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vom 27. Juli 19292 von der Reichsregierung anerkannte und ermächtigte freiwillige Hilfsgesellschaft mit dem Recht, zum Schutz und zur Bezeichnung seiner Sanitätsformationen und Anstalten, des Personals und der Ausrüstung in Friedens- und Kriegszeiten, sowie zur Bezeichnung seiner Tätigkeit im Dienste der Gesundheit und Wohlfahrt des Volkes den Namen und das Wahrzeichen „Rotes Kreuz“ zu führen. Die Erfüllung der im Genfer Abkommen vorgezeichneten Ursprungsaufgabe, in jahrzehntelanger Entwicklung des Dienstes an der Volkswohlfahrt ausgebaut, ist Grundlage des gemeinschaftlichen Wirkens deutscher Männer und Frauen im Roten Kreuz.
- Nachdem die deutschen Landesvereine (Männer- und Frauenvereine) vom Roten Kreuz3 sich im Jahre 1921 zu der Vereinigung „Das Deutsche Rote Kreuz“ zusammengeschlossen haben4, wird zu strafferer Zusammenfassung aller dieser Kräfte die folgende neue Satzung errichtet:
§ 1 Name, Sitz, Abzeichen
- Das Deutsche Rote Kreuz steht unter der Schirrmherrschaft5 des Reichspräsidenten.6 Es führt die Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz“ hat seinen Sitz in Berlin7 und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.
- Das Deutsche Rote Kreuz hat die Rechte einer milden Stiftung, es ist gemeinnützig und mildtätig.
- Sein Abzeichen ist das durch das Genfer Abkommen geschützte, aus fünf gleich großen Quadraten gebildete Rote Kreuz auf weißem Grund8.
- Das Deutsche Rote Kreuz ist als die nationale Rotkreuzgesellschaft Deutschlands unbeschadet seiner nationalen Selbständigkeit ein Glied des Internationalen Roten Kreuzes9, das von den nationalen Rotkreuzgesellschaften, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz10 und der Liga der Rotkreuzgesellschaften11 gebildet wird12.
§ 2 Aufgaben
- Das Deutsche Rote Kreuz hat die Mitwirkung im Amtlichen Sanitätsdienst13 des Heeres im Kriege, bei öffentlichen Notständen und inneren Unruhen zu leisten und vorzubereiten. Es untersteht insoweit dem Kommissar der Freiwilligen Krankenpflege. Das Deutsche Rote Kreuz kann ferner mit Zustimmung des Reichsministers des Innern seine Tätigkeit auf alle Gebiete erstrecken, die durch Beschlüsse der Internationalen Konferenzen vom Roten Kreuz zu Aufgaben des Roten Kreuzes erklärt worden sind.
- Insbesondere liegen ihm nachstehende Aufgaben ob:
(1) Die Gewinnung, einheitliche Ausbildung, Fortbildung und Ausrüstung von
a) männlichen und weiblichen Kräften und Hilfskräften in den nachgeordneten Vereinigungen vom Roten Kreuz,
b) Schwestern und Hilfsschwestern in den Schwesternschaften vom Roten Kreuz.
(2) Die Vorbereitung und Bereitstellung von Einrichtungen für die Pflege der Kranken und Verwundeten im Kriege.
(3) Die Fürsorge für Kriegsgefangene und Kriegsgeschädigte.
(4) Die Vorbereitung des Sanitätsdienstes für den Gas- und Luftschutz.
(5) Die Durchführung des allgemeinen Rettungs- und Hilfsdienstes und die Beteiligung an verwandten Aufgaben.
(6) Die Hilfeleistung bei außergewöhnlichen Notständen im In- und Ausland.
(7) Der Dienst an der Wohlfahrt des Volkes, als wesentliche Vorbereitung auf die Aufgaben der Kriegswohlfahrtspflege, insbesondere die Beteiligung an der Hebung der Gesundheit des Volkes und an der Bekämpfung von Seuchen und Volkskrankheiten in Verbindung mit der öffentlichen Fürsorge und den anderen Organen der freien Wohlfahrtspflege vorbehaltlich der Abgrenzung der Arbeitsgebiete.
Die Ergänzung der amtlichen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegerhinterbliebene.
Jugendrotkreuz.
(10) Die Veranstaltung von gemeinschaftlichen Sammlungen und Werbetagen für das Rote Kreuz im Deutschen Reich.
(11) Die Schaffung und Erhaltung von sozialen Fürsorgeeinrichtungen für Mitglieder der Sanitätskolonnen, Schwestern und weibliche Hilfskräfte, insbesondere einer Altersversorgung für Schwestern.
§ 3 [Primat des Bereitschaftsdienstes]
Durch die Zugehörigkeit des Deutschen Roten Kreuzes oder einzelner seiner Glieder zu anderen Einrichtungen öffentlichen oder privaten Charakters dürfen die Aufgaben des Bereitschaftsdienstes (d. h. Mitwirkung im Amtlichen Sanitätsdienst des Heeres im Kriege, bei öffentlichen Notständen und inneren Unruhen sowie Vorbereitung hierzu) nicht berührt werden.
§ 4 Frauenverein vom Roten Kreuz für Deutsche über See
Der Frauenverein vom Roten Kreuz für Deutsche über See hat die Sonderaufgabe, seine Schwesternschaft gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer (1) b) in den Dienst der Volksdeutschen außerhalb der Grenzen des Deutsches Reiches zu stellen.14
§ 5 Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes sind:
(1) Die Mitglieder der Landesvereine und der ihnen nachgeordneten Zweigvereine, Schwesternschaften und Sanitätskolonnen vom Roten Kreuz.
(2) Die Mitglieder des Frauenvereins vom Roten Kreuz für Deutsche über See.
(3) Die Mitglieder solcher Personenvereinigungen und Körperschaften, die das Recht zur Führung des Roten Kreuzes haben und nach § 5 Abs. b) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes sind.
(4) Personen, die vom Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes als unmittelbare Mitglieder aufgenommen worden sind.
Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes können alle deutschen15 Männer und Frauen aufgenommen werden, die gewillt sind, ihre Kräfte in vaterländischer Gesinnung selbstlosem Dienst für die deutsche Volksgemeinschaft einzusetzen.16
Mitglieder, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder gegen den Geist und die Aufgaben des Roten Kreuzes verstoßen, können ausgeschlossen werden. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte hat ohne weiteres den Ausschluß zur Folge. Im übrigen werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Bedingungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bei den unter a) (1)—(3) und b) genannten Vereinigungen im einzelnen durch deren Satzungen geregelt.
b) Als Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes können auch Personenvereinigungen und Körperschaften vom Präsidenten aufgenommen werden, die wesentliche Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes zu erfüllen geeignet und bereit sind. Entsprechen sie nicht mehr diesen Anforderungen, so kann der Präsident ihre Mitgliedschaft für erloschen erklären. Sie selbst können mit dreimonatlicher Frist zum Jahresschluß ihren Austritt erklären.
§ 6 Organe
Organe des Deutschen Roten Kreuzes sind:
1) der Präsident,
2) der Präsidialrat,
3) der Große Rat.
Sie bilden zusammen die Hauptverwaltung.
§ 7 Präsident
- Der Präsident wird auf Vorschlag des Großen Rates, dessen Beschluß der Zustimmung des Reichsministers des Innern17 bedarf, vom Reichspräsidenten auf 4 Jahre berufen; der erste auf Grund dieser Satzung zu berufende Präsident wird dem Reichspräsidenten vom Reichsminister des Innern vorgeschlagen. Wiederberufung ist zulässig. Der Präsident kann vom Reichspräsidenten abberufen werden. Der Reichspräsident kann einen Präsidenten nach seinem Ausscheiden aus dem Amte zum Ehrenpräsidenten des Deutschen Roten Kreuzes ernennen.
- Der Präsident ist der Führer des Deutschen Roten Kreuzes.18 Er trifft die Maßnahmen zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes.
- Der Präsident kann insbesondere Anordnungen treffen, soweit es sich um die Aufgaben des Bereitschaftsdienstes und der dadurch bedingten Fragen allgemeiner und organisatorischer Art handelt.
- Der Präsident bestimmt über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 11.
- Der Präsident trifft die letzte Entscheidung in Streit- und Beschwerdefällen innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes und entscheidet über die Auslegung der Satzung.
- Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidialrat und im Großen Rat.
- Der Präsident vertritt das Deutsche Rote Kreuz gegenüber
a) der Reichsregierung,
b) allen sonstigen amtlichen und nichtamtliche Stellen im Deutschen Reich, sofern das Gesamtinteresse es erfordert,
c) dem Internationalen Roten Kreuz. - Der Präsident kann Bevollmächtigte mit der Durchführung von Aufgaben betrauen.
- Der Präsident ändert die Satzung mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Großen Rates gemäß § 11.
§ 8 [Präsident des Preußischen Landesvereins]
Der Präsident ist zugleich Präsident des Preußischen Landesvereins.19
§ 9 Stellvertreter des Präsidenten
Der Reichsminister des Innern17 ernennt einen Stellvertretenden Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes20; die Ernennung erfolgt, abgesehen von dem ersten auf Grund dieser Satzung zu ernennenden Stellvertretenden Präsidenten, auf Vorschlag des Präsidenten. Der Stellvertretende Präsident ist der ständige Stellvertreter des Präsidenten. Er nimmt alle Aufgaben des Präsidenten wahr, die nicht wegen ihrer besonderen Bedeutung oder kraft Anordnung des Präsidenten diesem selbst vorbehalten bleiben. Der Stellvertretende Präsident kann von dem Reichsminister des Innern abberufen werden.
Der Präsident kann zwei weitere Persönlichkeiten ernennen, die ihn im Falle der Behinderung des Stellvertretenden Präsidenten vertreten.
§ 10 Präsidialrat
- Der Präsidialrat21 wird vom Präsidenten berufen. Er besteht außer dem Präsidenten, dem Stellvertretenden Präsidenten und den nach § 9 Abs. 2 berufenen Persönlichkeiten aus 5 Vertretern der Landesvereine3, die diese vorschlagen, und höchstens sechs weiteren Persönlichkeiten.
- Der Präsidialrat tritt nach Bedarf zusammen und berät den Präsidenten in der Führung der Geschäfte.
§ 11 Großer Rat
- Der Große Rat besteht aus:
den Mitgliedern des Präsidialrats,
22 Abgeordneten der Landesvereine, die von den Vorständen der Landesvereine und des Frauenvereins vom Roten Kreuz für Deutsche über See unter angemessener Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse bestellt werden,
und höchstens 15 vom Präsidenten zu berufenden Persönlichkeiten. - Der Große Rat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für das Deutsche Rote Kreuz zu hören. Ihm liegt die Bewilligung des Haushalts, die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Präsidenten und des Schatzmeisters ob. Er beschließt über Maßnahmen der Rechnungsprüfung bei der Hauptverwaltung, soweit nicht der Reichsminister des Innern anderweitige Bestimmungen trifft.
- Er trifft darüber Bestimmungen, nach welchem Maßstab und in welchem Umfang das Recht der Hauptverwaltung des Deutschen Roten Kreuzes ausgeübt werden soll, zur Deckung von Verwaltungskosten Beiträge bei den Landesvereinen zu erheben. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Präsident.
- Der Große Rat gilt als Mitgliederversammlung im Sinne des BGB.22 Er beschließt über die Zustimmung zu Satzungsänderungen (vgl. § 7 Ziffer 9) und über die Auflösung des Deutschen Roten Kreuzes (§ 20).
- Die Einladungen zu Sitzungen des Großen Rates ergehen vom Präsidenten durch Brief- oder Kartennachricht. Sie sind, abgesehen von dringenden Fällen, 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung abzusenden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Präsident.
- Die in den Sitzungen des Großen Rates gefaßten Beschlüsse sind zu beurkunden. Die Verhandlungsniederschrift ist vom Generalsekretär23 zu unterzeichnen.
§ 12 Reichsminister
Die zuständigen Reichsminister17 und der Kommissar der Freiwilligen Krankenpflege können in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs gegen Maßnahmen des Deutschen Roten Kreuzes Einspruch erheben. Sie haben das Recht, an den Sitzungen des Präsidialrats und des Großen Rates teilzunehmen. Sie können sich hierbei vertreten lassen.
§ 13 Mitgliederversammlung
Der Präsident kann Tagungen der Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes einberufen.24 Er kann die Zahl der zur Teilnahme berechtigten Mitglieder bestimmen.
§ 14 Reichswalter
- Der Präsident ernennt Reichswalter
a) für den Bereitschaftsdienst des Deutschen Roten Kreuzes und die Sanitätskolonnen,
b) für das Schwesternwesen,
c) für die Frauenarbeit (Vaterländische Frauenvereine vom Roten Kreuz und andere Rotkreuz-Frauenvereine). - Die Reichswalter sind dem Präsidenten für die Durchführung der Aufgaben des ihnen anvertrauten Gebietes verantwortlich.
§ 15 Auswärtige Arbeiten
- Der Präsident ernennt im Benehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen25 einen Leiter der auswärtigen Arbeiten des Deutschen Roten Kreuzes, der ihm für die Durchführung dieser Arbeiten verantwortlich ist.
§ 16 Ausschüsse und Abteilungen
Der Präsident kann nach Bedürfnis Ausschüsse berufen und Abteilungen bilden.
§ 17 Schatzmeister
Der Präsident bestellt den Schatzmeister, der dem Präsidialrat angehören muß, und seinen Stellvertreter. Der Schatzmeister und sein Stellvertreter sind für die Finanzgebarung der Hauptverwaltung des Deutschen Roten Kreuzes dem Präsidenten und dem Großen Rat verantwortlich. Der Große Rat kann gegen die gemeinsame Willenserklärung des Präsidenten und des Schatzmeisters oder seines Stellvertreters keine Maßnahmen finanzieller Art verlangen.
§ 18 Generalsekretär
Der Präsident ist der oberste Dienstvorgesetzte aller Beamten und Angestellten der Hauptverwaltung des Deutschen Roten Kreuzes. Er bestellt den Generalsekretär und dessen Stellvertreter.26 Er regelt ihre Bezüge und Dienstverhältnisse.
Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte der Hauptverwaltung des Deutschen Roten Kreuzes nach den Weisungen des Präsidenten. Er führt die Aufsicht über die Dienstführung aller in der Hauptverwaltung tätigen Personen.
Der Generalsekretär oder sein Stellvertreter ist Vorstand im Sinne des BGB. Urkunden über Erwerb und Verkauf von Liegenschaften und über Darlehen bedürfen der Unterschrift des Präsidenten, des Stellvertretenden Präsidenten oder einer der im § 9 Abs. 2 genannten Persönlichkeiten zusammen mit der Unterschrift des Generalsekretärs, seines Stellvertreters oder eines anderen von dem Generalsekretär bevollmächtigten Vertreters. Bei finanziellen Verpflichtungen ist die Gegenzeichnung des Schatzmeisters oder seines Stellvertreters erforderlich.
§ 19 Ämter
Die Ämter im Deutschen Roten Kreuz werden ehrenamtlich versehen, mit Ausnahme derjenigen der Beamten und Angestellten der Hauptverwaltung und der nachgeordneten Vereinigungen. Sie werden durch Berufung auf eine Dauer von 4 Jahren besetzt. Die Berufung kann erneuert werden.
§ 20 Auflösung
Die Auflösung des Deutschen Roten Kreuzes kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Großen Rates vorbehaltlich der Genehmigung des Reichsministers Innern17 erfolgen. Das Vermögen fällt nach Beschluß des Großen Rates einer deutschen gemeinnützigen Vereinigung zu, die dem Sinne der Ziele und Aufgaben des Roten Kreuzes möglichst entspricht. Wenn ein Beschluß des Großen Rates nicht zustande kommt, entscheidet der Reichsminister des Innern.
§ 21 Inspekteure
Der Präsident bestellt am Sitz jedes Wehrkreiskommandos27 für dessen Bereich einen Inspekteur, der in Verbindung mit dem Wehrkreiskommando und im Benehmen mit den Präsidenten der Landesvereine (in Preußen den Vorsitzenden der Provinzialvereine28) die Vorbereitung und Durchführung des Bereitschaftsdienstes namentlich in den ärztlichen Fragen der Ausbildung und Ausrüstung zu regeln hat. Er erhält seine Weisungen von dem Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes.
§ 22 Gliederung
- Das Deutsche Rote Kreuz gliedert sich in Landesvereine, die den Reichsstatthalterbezirken29 entsprechen. Es bestehen somit Landesvereine für: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden, Hessen, Thüringen, Oldenburg-Bremen, Braunschweig-Anhalt, Mecklenburg-Lübeck, Hamburg, Lippe-Schaumburg/Lippe.
Tritt eine andere politische Einteilung des Reichsgebietes in Kraft, so hat sich die Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes dieser Einteilung anzupassen.
Innerhalb der Reichsstatthalterbezirke können aus Gründen des Bereitschaftsdienstes weitere Untergliederungen angeordnet werden. - In jedem Reichsstatthalterbezirk darf nur ein Landes-Männerverein und ein Landes-Frauenverein bestehen. Ein Landesverein kann sich über mehrere Reichsstatthalterbezirke erstrecken.
- Die Männer- und Frauenvereine eines Reichsstatthalterbezirkes müssen in einer Arbeitsgemeinschaft (Landesrotkreuz)*) verbunden sein. Sie können sich zu einem Landesverein zusammenschließen.
Die nachgeordneten Vereinigungen der Landes-Männer- und Landes-Frauenvereine müssen entsprechende Arbeitsgemeinschaften bilden.
§ 23 Landesvereine und nachgeordnete Vereinigungen
- Die Landesvereine haben eigene Rechtspersönlichkeit und im Rahmen dieser Satzung verwaltungsmäßige Selbständigkeit hinsichtlich Organisation, Tätigkeit und Finanzverwaltung. Die Hauptverwältung des Deutschen Roten Kreuzes hat durch geeignete Vorschriften eine ordnungsmäßige Finanzverwaltung der Landesvereine und der ihnen nachgeordneten Vereinigungen sicherzustellen. Sie hat das Recht, die Finanzverwaltung der Landesvereine und der ihnen nachgeordneten Vereinigungen jederzeit nachzuprüfen.
- Die Landesvereine führen den Namen „Deutsches Rotes Kreuz“ mit dem Zusatz der eigenen Bezeichnung des Landesvereins. Das entsprechende gilt für die Namen der den Landesvereinen nachgeordneten Vereinigungen (Zweigvereine, Schwesternschaften und Sanitätskolonnen).
- Als Sanitätskolonnen im Sinne dieser Satzung gelten auch die Pflegerschaften und die Samaritervereine vom Roten Kreuz.
- Die Bestimmungen der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes über die allgemeinen Aufgaben des Roten Kreuzes, über die Regelung des Bereitschaftsdienstes und über die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft sind auch für die Landesvereine und für alle ihnen nachgeordneten Vereinigungen maßgebend. Die Satzungen der Landesvereine und aller ihnen nachgeordneten Vereinigungen haben daher diese maßgebenden Bestimmungen der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes zu übernehmen und dürfen auch sonst mit dieser nicht in Widerspruch stehen.
- Die Satzungen der Landesvereine bedürfen der Genehmigung des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes.
- Die Bestimmungen zu 1, 2, 4 und 5 gelten auch für den Frauenverein vom Roten Kreuz für Deutsche über See.
§ 24 Präsidenten der Landesvereine
Die Präsidenten der Landesvereine werden vom Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes auf 4 Jahre berufen. Der Präsident kann sie aus zwingenden Gründen abberufen.
§ 25 Vorsitzende der nachgeordneten Vereinigungen usw.
- Die Präsidenten der Landesvereine berufen auf 4 Jahre die Vorsitzenden der nachgeordneten Vereinigungen sowie die Kolonnenführer und Ärzte der Sanitätskolonnen. Sie können sie abberufen. Das Berufungsrecht kann von den Präsidenten der Landesvereine auf nachgeordnete Stellen übertragen werden.
- Die Präsidenten der Landesvereine berufen mit Zustimmung des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes die Oberinnen30 der Schwesternschaften vom Roten Kreuz. Sie können sie abberufen.
§ 26 [Präsidenten und Vorsitzende anderer Vereinigungen]
Die Bestimmungen der §§ 24 und 25 finden sinngemäß auf die im § 5 Abs. a) Ziff. (2) und Abs. b) genannten Vereinigungen Anwendung.
§ 27 Durchführung der Satzung
Der Präsident erläßt die zur Durchführung der Satzung erforderlichen Bestimmungen.
Genehmigung
Dieser Satzung des Deutschen Roten Kreuzes erteile ich hierdurch meine Genehmigung.
Berlin, den 29. November 1933
Der Reichsminister des Innern17
Frick
[Erläuterungen]
- ↑ Artikel 10 der damaligen Fassung des I. Genfer Abkommens regelt die Freiwillige Hilfsgesellschaften, wobei noch keine Unterscheidung zu den Nationale Gesellschaften gemacht wurde. Die Regelung lautete: Den in Artikel 9, Absatz l, erwähnten Personen [die ausschliesslich zur Bergung, zum Transport und zur Pflege der Verwundeten und Kranken sowie zur Verwaltung der Sanitätsformationen und -anstalten verwendeten Personen und die den Heeren zugeteilten Feldprediger] werden die Angehörigen der von ihrer Regierung anerkannten und zugelassenen freiwilligen Hilfsgesellschaften gleichgestellt, die zu denselben Verrichtungen wie die im genannten Absatz erwähnten Personen Verwendung finden, unter der Voraussetzung, dass die Angehörigen dieser Gesellschaften den Militärgesetzen und -Vorschriften unterstehen. — Die Hohen Vertragsparteien teilen sich gegenseitig, sei es schon in Friedenszeiten, sei es bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls noch bevor sie von der ihnen angebotenen Hilfe Gebrauch machen, die Namen der Gesellschaften mit, die sie ermächtigt haben, den offiziellen Heeressanitätsdienst unter ihrer Verantwortung zu unterstützen. — Deutschland ratifizierte das Genfer Abkommen von 1929 in 1934, also in der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) aber nach der Satzungsänderung, so dass es am 21. August 1934 in Kraft treten konnte.
- ↑ Mit dem Beschluss des III. Genfer Abkommens, des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, in 1929 wurde auch das I.Genfer Abkommen, das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, überarbeitet. Es hieß nun: Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde (mit Schlussakte).
- ↑ 3,0 3,1 Siehe Artikel Landesverein.
- ↑ Am 25. Januar 1921 wurde der Deutsches Rotes Kreuz e.V. als Dachverband in Bamberg gegründet.
- ↑ Siehe Artikel Schirmherr.
- ↑ Der damalige Reichspräsident von Deutschland war Paul von Hindenburg (1847–1934). Er war von 1926 bis seinem Tod in 1934 der Schirmherr des damaligen Deutschen Roten Kreuzes (1921–1937).
- ↑ Siehe Artikel Berlin (Stadt).
- ↑ Siehe Artikel Rotes Kreuz.
- ↑ Siehe Artikel Internationales Rotes Kreuz. Heute sagt man, dass eine Nationale Gesellschaft der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung angehört.
- ↑ Siehe Artikel Internationales Komitee vom Roten Kreuz.
- ↑ Siehe Artikel Liga der Rotkreuz-Gesellschaften. Heißt ist das die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften.
- ↑ In heutiger Sprache sind das die Komponenteen der Bewegung.
- ↑ Siehe Artikel Amtlicher Sanitätsdienst.
- ↑ Diese Schwesternschaft wurde nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs (1939–1945), dem damit verbundenen Zusammenbruch des NS-Staats (1933–1945) und der anschließenden Auflösung des Deutschen Roten Kreuzes als DRK-Schwesternschaft Übersee e.V. neu gegründet. Der Verein bestand von 1947 bis zur Insolvenz in 2019.
- ↑ Mit der Anordnung der Beschränkung der Mitgliedschaft auf nur Reichsdeutsche in 1934 wurde das näher bestimmt.
- ↑ Bereits im Juni 1933 war jedoch der Ausschluss von 'Nichtariern' (DRK-Rundschreiben Nr. 244 vom 1. Juni 1933) verkündet worden.
- ↑ 17,0 17,1 17,2 17,3 17,4 Wilhelm Frick (1877–1946) war von 1933 bis 1943 der Reichsminister des Innern.
- ↑ Hier wird das nationalsozialistische Führerprinzip auch sprachlich eingeführt.
- ↑ Der Preußische Landesverein vom Roten Kreuz war der mit Abstand größte Landesverein des damaligen Deutschen Roten Kreuzes (1921–1937).
- ↑ Der Stellvertretende Präsident war von 1933 bis 1936 Paul Hocheisen (1870–1944), anschließend Ernst Robert Grawitz (1899–1945). Siehe auch Artikel 17. Dezember.
- ↑ Dieser Präsidialrat ist nicht mit dem heutigen → Präsidialrat vergleichbar, der mehr Ähnlichkeiten mit dem damaligen Großen Rat hat.
- ↑ Die in der Satzung so genannte Mitgliederversammlung (§ 13) ist hingegen kein Organ. Da das DRK zunächst noch ein Verein blieb, der gemäß des damals gültigen BGB in der Fassung von 1931 (RGBl. I S. 699) eine Mitgliederversammlung brauchte, wurde dazu der Große Rat bestimmt.
- ↑ Siehe Artikel Generalsekretär.
- ↑ Die eigentliche Funktion der Mitgliederversammlung hatte der Große Rat.
- ↑ Während der Gültigkeit dieser Satzung war Konstantin von Neurath (1873–1956) der Reichsminister des Äußeren; das zugehörige Reichsministerium war das Auswärtige Amt.
- ↑ Der Generalsekretär war der BGB-Vorstand des Vereins, und das damalige BGB schrieb vor, dass die Mitgliederversammlung den Vorstand zu wählen habe (§ 27 S. 1 BGB (1931): Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.) Eigentlich hätte also der Große Rat den Generalsekretär bestellen müssen.
- ↑ Ein Wehrkreiskommando war in der Weimarer Republik und im NS-Staat die militärische Führungsstelle eines Wehrkreises.
- ↑ Siehe Artikel Provinzialverein.
- ↑ Siehe Reichsstatthalter.
- ↑ Siehe Artikel Oberin.
