Satzung des Deutschen Roten Kreuzes vom 25. Januar 1921

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

[Präambel]

Die deutschen Landesvereine und Landesfrauenvereine vom Roten Kreuz schließen sich zu einer Vereinigung zusammen, die alle Kräfte des Roten Kreuzes im Reiche zu allgemeiner Wohlfahrtsarbeit zusammenfassen und dahin wirken soll, dass alle deutschen Männer und Frauen ohne Unterschiede des Standes, des religiösen Bekenntnisses und der politischen Gesinnung sich als Mitarbeiter an dem gemeinsamen Wirken des Roten Kreuzes beteiligen.

Die Vereinigung nimmt nachstehende Satzung an:

[Regelungen]

[I. Name, Sitz, Gebiet, Abzeichen, Zweck]

I. Name, Sitz, Gebiet, Abzeichen, Zweck.
§ 1

(1) Die Vereinigung führt den Namen „Das Deutsche Rote Kreuz“, hat ihren Sitz in Berlin, Amtsgericht Mitte, erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Das Abzeichen des Deutschen Roten Kreuzes ist das aus fünf gleichgroßen Quadraten zusammengesetzte Rote Kreuz im weißen Felde.

§ 2

Das Deutsche Rote Kreuz ist ein Glied der Weltgemeinschaft des Roten Kreu­zes1 und bestätigt sich als solches auf allen Arbeitsgebieten, deren Zweck die Verhütung, Bekämpfung und Linderung gesundheitlicher, wirtschaftlicher sittlicher Not bildet. Insbesondere liegen ihm nachstehende Aufgaben ob:

  1. die Vertretung der Gesamtorganisation
    a) innerhalb der Weltgemeinschaft des Roten Kreuzes,
    b) bei ausländischen Zusammenkünften,
    c)im Verkehre mit den Reichs- und Staatsbehörden in Angelegenheiten der Gesamtheit,
    d) in allen Angelegenheiten, die das Gesamtinteresse der Vereinigung betreffen,
  2. die Veranstaltung von Vereinstagen des Deutschen Roten Kreuzes,
  3. die Hilfeleistung bei deutschen und ausländischen außerordentlichen Notständen,
  4. die Veranstaltung von Sammlungen für allgemeine Zwecke des Deutschen Roten Kreuzes im In- und Auslande,
  5. die Hebung der Volksgesundheit und die Bekämpfung von Seuchen und Volkskrankheiten,
  6. die Förderung der Gewinnung sowie der einheitlichen Ausbildung und Ausrüstung männlicher und weiblicher Kräfte und Hilfskräften des Roten Kreuzes,
  7. die Beteiligung an dem allgemeinen Rettungs- und Hilfsdienst und der Lösung verwandter Aufgaben,
  8. die Egänzung der amtlichen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene,
  9. die Vorbereitung und Erfüllung der Aufgaben, die dem Deutschen Noten Kreuz als Glied der Weltvereinigung des Roten Kreuzes auf dem Gebiete der Fürsorge für die im Felde Verwundeten, Erkrankten und Gefangenen sowie im Bereiche der Kriegswohlfahrtspflege obliegen.

[II. Mitgliedschaft und Vermögen]

II. Mitgliedschaft und Vermögen.
§ 3

I.

(1) Zur Mitgliedschaft innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes sind alle Landesvereine und Landesfrauenvereine vom Roten Kreuz befähigt, die zur Führung dieses Abzeichens berechtigt und nicht satzungsgemäß einer übergeordneten Organisation des Roten Kreuzes angeschlossen sind, Rechtsfähigkeit besitzen und diese Satzung in rechtsverbindlicher Form annehmen.

(2) Walten bei bestehenden oder neugegründeten Vereinen vom Roten Kreuz Zweifel über das Vorhandensein der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ob, so beschließt über die Zulassung dieser Vereine zur Mitgliedschaft der Hauptvorstand des Deutschen Roten Kreuzes, gegen dessen Beschluß dem Geschäftsführenden Vorstand und dem beteiligten Vereine binnen drei Monaten die Anrufung der Mitgliederversammlung offensteht.

(3) Die dem Deutschen Roten Kreuz angehörigen Landes- und Landesfrauenvereine sind jederzeit berechtigt, aus ihm auszuscheiden. Die Kündigung ist nur zum Schlusse des Geschäftsjahrs zulässig und muß spätestens ein halbes Jahr vorher schriftlich erfolgen.

(4) Vereinigungen, bei denen die in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Deutschen Roten Kreuz ausgeschlossen werden.

(5) Freiwillig ausscheidende und ausgeschlossene Vereine verlieren jedes Anrecht aus dem Vereinsvermögen.

II.

(6) Zur Mitgliedschaft können auch andere hierzu geeignete Vereine vom Roten Kreuz zugelassen werden, die zur Führung dieses Abzeichens berechtigt, ihre Tätigkeit satzungsgemäß und tatsächlich über das Gebiet eines Landesvereins hinaus erstrecken, keiner übergeordneten Organisation angeschlossen sind, Rechtsfähigkeit besitzen und diese Satzung in rechtsverbindlicher Form annehmen.

(7) Über die Aufnahme derartiger Vereinigungen beschließt auf Vorschlag des Hauptvorstandes die Mitgliederversammlung. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Deutschen Roten Kreuz und diesen Vereinigungen werden durch ein Abkommen geregelt, das der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Lösung des Mitgliedsverhältnisses steht beiden Teilen jederzeit zu. Die Kündigung ist nur zum Schlusse des Geschäftsjahrs zulässig und muß spätestens ein halbes Jahr vorher schriftlich erfolgen.

(8) Die unter I Abs. 4 und 5 enthaltenen Vorschriften finden auf die unter II fallenden Vereinigungen entsprechende Anwendung.

§ 4

(1) Die Selbständigkeit der dem Deutschen Roten Kreuz als Mitglieder angeschlossenen Vereine bleibt in vollem Umfange bestehen. Insbesondere sind sie berechtigt, über ihren Vermögensbestand und ihre Einnahmen frei zu verfügen. Die Satzungen und die Tätigkeit der angeschlossenen Vereine dürfen mit der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes nicht im Widerspruch stehen.

(2) Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben.

{{zentriert|§ 5}

Das bisher von dem Zentralkomitee der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz für die Gesamtheit dieser Vereine verwaltete bewegliche und unbewegliche Vermögen verbleibt in vollem Umfange dem Deutschen Roten Kreuz. Das gleiche gilt von den bisher jenem Zentralkomitee untergeordneten Abteilungen und den sonstigen Einrichtungen jenes Zentralkomitees. Die Rechts- und Besitzverhältnisse zwischen dem Deutschen Roten Kreuz und dem Preußischen Landesvereine vom Roten Kreuz sind durch schriftliche Das bisher von dem Zentralkomitee der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz für die Gesamtheit dieser Vereine verwaltete bewegliche und unbewegliche Vermögen verbleibt in vollem Umfange dem Deutschen Roten Kreuz. Das gleiche gilt von den bisher jenem Zentralkomitee untergeordneten Abteilungen und den sonstigen Einrichtungen jenes Zentralkomitees. Die Rechts- und Besitzverhältnisse zwischen dem Deutschen Roten Kreuz und dem Preußischen Landesvereine vom Roten Kreuz sind durch schriftliche Auseinandersetzung festzustellen, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

[III. Organe des Deutschen Roten Kreuzes]

III. Organe des Deutschen Roten Kreuzes.
§ 6

Die Organe des Deutschen Roten Kreuzes sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Hauptvorstand
3. der Geschäftsführende Vorstand.

§ 7

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus
a) den Mitgliedern des Hauptvorstandes,
b) den Vertretern der dem Deutschen Roten Kreuz als Mitglieder angeschlossenen Vereine.

(2) Die Zahl der Vertreter zu b beträgt für
1. den Preußischen Landesverein vom Roten Kreuz 17
2. den Bayerischen Landesverein vom Roten Kreuz 12
3. den Sächsischen Landesverein vom Roten Kreuz 4
4. den Württembergischen Landesverein vom Roten Kreuz 8
5. den Badischen Landesverein vom Roten Kreuz 5
6. den Thüringischen Landesverein vom Roten Kreuz 4
7. den Hessischen Landesverein vom Roten Kreuz 4
8. den Landesverein vom Roten Kreuz für Mecklenburg-Schwerin 2
9. den Landesverein vom Roten Kreuz für Mecklenburg-Strelitz 1
10. den Oldenburgischen Landesverein vom Roten Kreuz 1
11. den Braunschweigischen Landesverein vom Roten Kreuz 2
12. den Coburgischen Landesverein vom Roten Kreuz 1
13. den Anhaltischen Landesverein vom Roten Kreuz 1
14. den Waldeckischen Landesverein vom Roten Kreuz 1
15. den Schaumburg - Lippischen Landesverein vom Roten Kreuz 1
16. den Landesverein vom Roten Kreuz für Lippe 1
17. den Lübeckischen Landesverein vom Roten Kreuz 1
18. den Bremischen Landesverein vom Roten Kreuz 2
19. den Hamburgischen Landesverein vom Roten Kreuz 2
20. den Vaterländischen Frauenverein vom Roten Kreuz 31
21. den Albertverein, Frauenverein vom Roten Kreuz in Sachsen 4
22. den Badischen Frauenverein vom Roten Kreuz 7
23. den Alice-Frauenverein, Hessischen LandesFrauenverein vom Roten Kreuz 5
24. den Mecklenburgischen Marien-Frauenverein 2
25. das Patriotische Institut der Frauenvereine in Sachsen-Weimar 1

(3) Falls infolge einer neuen Gestaltung einzelnen Länder des Reichs eine Änderung im Bestande der beteiligten Vereine eintritt, kann erforderlichenfalls der Hauptvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Zahl der Vertreter für diese Vereine neu festsetzen.

§ 8

(1) Die Tagung der ordentlichen Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen binnen vier Wochen berufen werden, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Vereine dies schriftlich bei dem Hauptvorstande beantragen. Der letztere ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen zu berufen, sobald er dies für notwendig erachtet.

(2) Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen ist spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu versenden. Sie wird den Hauptvorstandsmitgliedern — § 7 Abs. 1a — unmittelbar übersandt, während die Einladung der Vereinsvertreter — § 7 Abs. 1b — in der Weise erfolgt, daß die Vorstände der zu ihrer Entsendung berechtigten Vereine ersucht werden, den Vertretern die Einladungen zu übermitteln.

(3) Auf die Tagesordnung müssen auch alle Anträge stimmberechtigter Vereine gesetzt werden, die dem Vorstande bei der Einladung vorliegen.

§ 9

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Hauptvorstandes, an dessen Stelle im Behinderungsfalle die Stellvertreter gemäß § 12, Abs. 1, in der dort bezeichneten Reihenfolge treten. Der Vorsitzende führt die Bezeichnung „Präsident“.

(2) Jeder Anwesende führt eine Stimme; bleibt die Zahl der von einem Verein entsandten Vertreter hinter der satzungsmäßig zustehenden Vertreterzahl zurück, so ihm kann der Vereinsvorstand jedes Mitglied eines dem Deutschen Roten Kreuz angeschlossenen Vereins schriftlich bevollmächtigten, die auf die nicht erschienenen Vertreter entfallenden Stimmen für diese abzugeben.

(3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens zehn stimmberechtigte Mitglieder — § 7 Abs. 1b — in Person zugegen sind. Ist dies nicht der Fall, so muß eine anderweitige Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Bei der Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Bei der Beschlußfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Beschlüsse, welche die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Deutschen Roten Kreuzes und die Verfügung über das Vereinsvermögen im Falle des § 21 betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(6) Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und zwei hierzu von der Versammlung bestimmten Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 10

Der Mitgliederversammlung liegt es ob,

  1. die Jahresrechnung zu prüfen und dem Hauptvorstand Entlastung zu erteilen,
  2. den Jahresbericht entgegenzunehmen,
  3. über Änderungen der Satzung, Auflösung des Deutschen Roten Kreuzes und sonstige Angelegenheiten zu beschließen, die ihr durch diese Satzung überwiesen sind (§§ 3, 5, 11, 21) oder zur Beschlußfassung von dem Hauptvorstand unterbreitet werden.
§ 11

(1) Der Hauptvorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes — §17 — und dreißig weiteren Mitgliedern, die von der Mitglieberversammlung aus Mitgliedern der Landesvereine und Landesfrauenvereine auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

(2) Die gewählten Mitglieder des Hauptvorstandes sind befugt, sich in Behinderungsfällen durch ihnen ein für allemal oder für den Einzelfall bestimmte Mitglieder ihrer Vereine vertreten zu lassen.

(3) Der Hauptvorstand hat das Recht, auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes höchstens acht weitere Personen, deren persönliche Mitarbeit ihm besonders erwünscht ist, für seine Amtsdauer als Mitglieder zuzuwählen.

(4) Es ist bei der Bildung des Hauptvorstandes darauf Bedacht zu nehmen, daß ihm Vertreter der Sanitätskolonnen, der Genossenschaft freiwilliger Krankenpfleger, des Schwesternwesens und ähnlicher Einrichtungen des Roten Kreuzes angehören.

(5) Scheiden Mitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so kann sich der Hauptvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.

(6) Ausscheidende Hauptvorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.

§ 12

(1) Den Vorsitzenden im Hauptvorstande stellt der Preußische Landesverein vom Roten Kreuz, den ersten Stellvertreter der Vaterländische Frauenverein, den zweiten der Bayerische Landesverein vom Roten Kreuz und den dritten der Ständige Ausschuß der Deutschen Landes-Frauenvereine vom Roten Kreuz.

(2) Der Hauptvorstand wählt aus seiner Mitte den Schriftführer und den Schatzmeister sowie deren Stellvertreter.

(3) Bei gleichzeitiger Behinderung der Amtsinhaber und ihrer Stellvertreter kann der Vorsitzende des Hauptvorstandes für ein einzelnes Geschäft oder für die Zeit der Behinderung ein anderes seiner Mitglieder mit der Vertretung des betreffenden Amtsinhabers beauftragen.

§ 13

Der Hauptvorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit die Beschlußfassung nicht satzungsgemäß einem anderen Veinsorgan übertragen ist. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor, setzt Tag, Ort und Tagesordnung fest und ladet die Mitglieder zu den Versammlungen ein.

§ 14

(1) Die Sitzungen des Hauptvorstandes finden nach Bedarf, der Regel nach einmal im Monate, statt. Die Zusammenberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei mmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Der Hauptvorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.

(3) Über die Beschlüsse jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei mangelnder Beschlußfähigkeit kann die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder schriftlich eingeholt werden, falls keines der anwesenden Mitglieder hiergegen Widerspruch erhebt.

§ 15

Der Hauptvorstand ist befugt, für die Bearbeitung einzelner Geschäfte Abteilungen und Ausschüsse zu bilden und zu diesen Sachverständige mit beratender Stimme zuzuziehen. Den Vorsitz in allen Abteilungen und ständigen Ausschüssen müßen ehrenamtliche am Sitze der Vereinigung wohnhafte Mitglieder des Hauptvorstandes führen. Der Umfang der den Abteilungen und Ausschüssen zugewiesenen Geschäfte sowie die Art ihrer Bearbeitung werden durch Geschäftsanweisungen geregelt, die von dem Hauptvorstande zu genehmigen sind. Dies gilt auch für die bereits vorhandenen Einrichtungen dieser Art, die bis auf weiteres in der bisherigen Weise fortgeführt werden.

§ 16

Für die Auslandsabteilung ist nach Vorschrift des § 15 eine Geschäftsanweisung aufzustellen, die gleichzeitig eine Übersicht über die Gliederung und Tätigkeit dieser Abteilung gibt. Bei ihr ist ein Ausschuß vor Vertretern nicht unter dem Roten Kreuze arbeitender Wohlfahrtseinrichtungen einzurichten, die auf einzelnen Gebieten der Auslandstätigkeit gleiche Aufgaben verfolgen wie das Rote Kreuz und bereit sind, in der Auslandsarbeit gemeinschaftlich mit ihm tätig zu sein. Die Grundsätze, die dabei zu zu beobachten sind, werden von dem Hauptvorstande festgestellt. Alle beteiligten Vereinigungen sind jederzeit berechtigt, aus dieser Arbeitsgemeinschaft auszuscheiden.

§ 17

(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzende des Hauptvorstandes — § 12 Abs. 1.

(2) Die Vorstände der Vereine, denen die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes angehören, haben das Recht, für sie einen oder mehrere Vertreter zu bestellen, die in Behinderungsfällen — abgesehen von dem Vorsitz in der dabei angegebenen Reihenfolge für sie eintreten.

(3) Für den Vertreter des Ständigen Ausschusses der Deutschen Landes-Frauenvereine vom Roten Kreuz tritt ein von dem letzteren bestimmtes Mitglied eines Landes-Frauenvereins ein.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und vertritt das Deutsche Rote Kreuz gerichtlich und außergerichtlich. Als Ausweis dient ihm eine Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichts. Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und den Schriftwechsel des Hauptvorstandes, bereitet dessen Beschlüsse vor und beruft ihn zu Sitzungen ein. Bei Beschlüssen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Hauptvorstand regelt die Befugnisse und die Geschäftsführung des Geschäftsführenden Vorstandes durch eine Geschäftsanweisung.

(5) Urkunden, durch die das Deutsche Rote Kreuz Dritten gegenüber Verpflichtungen eingeht oder Rechte aufgibt, sind von den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes oder ihren Vertretern zu vollziehen.

[IV. Geschäftsjahr, Geldwirtschaft]

IV. Geschäftsjahr, Geldwirtschaft.
§ 18

Das Geschäftsjahr des Deutschen Roten Kreuzes ist das Rechnungsjahr vom 1. April bis 31. März.

§ 19

Das Barvermögen des Deutschen Roten Kreuzes und seine in naheliegender Zeit nicht zur Verwendung kommenden Einnahmen sind rechtzeitg, vorteilhaft und sicher anzulegen. Wertpapiere sind der Regel nach bei einer sicheren Bank zu hinterlegen. Hypotheken, in denen das Vermögen angelegt wird, müssen mündelsicher sein.

§ 20

Bei der Besorgung der Büro-, Kanzlei- und Kassengeschäfte des Deutschen Roten Kreuzes durch den Preußischen Landesverein vom Roten Kreuz und der Verteilung der in dieser Beziehung erwachsenden Kosten zwischen beiden Vereinigungen behält es solange sein Bewenden, bis diese Verhältnisse vertragsmäßig eine Neuregelung gefunden haben.

§ 21

Bei Auflösung des Deutschen Roten Kreuzes wird das vorhandene Vermögen durch Beschluß der Mitgliederversammlung unter die Landesvereine und Landes-Frauenvereine vom Roten Kreuz verteilt, die zur Zeit der Auflösung dem Deutschen Roten Kreuz angehören. Ist eine solche Verteilung nicht angängig, so bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens für die Zwecke des Roten Kreuzes. (§ 9 Abs. 5.)

§ 22

Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie wenigstens zehn der im § 7 aufgeführten Vereine mit mindestens drei Fünfteln der dort vorgesehenen Stimmen angenommen haben.

§ 23

Bis zu dem Inkrafttreten dieser Satzung und der Bildung der in ihr vorgesehenen Vereinsorgane werden die hierfür erforderlichen Maßnahmen von den Vorsitzenden der im § 12 Absatz 1 bezeichneten Vereine getroffen.

[Erläuterungen]

  1. Heutiger Ausdruck: Das Deut­sche Rote Kreuz ist eine Komponente der Artikel Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.