Felix Grüneisen: Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart – 1933–1937

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

In diesem Kapitel wird vor allem die Reform der Satzung in 1933 und die darauf folgenden organisatorischen Änderungen beschrieben, die hier, von 1939 zurückblickend, als Übergangslösung bis zur vollständigen Gleichschaltung im NS-Staat (1933–1945) bezeichnet werden. Vor dem Hintergrund der (hier nicht ausgesprochenen) Kriegsvorbereitungen wird wieder betont wird, dass die ursprüngliche und Hauptaufgabe des Deutschen Roten Kreuzes die Unterstützung des militärischen Sanitätsdienstes, der hier noch als Amtlicher Sanitätsdienst bezeichnet wird, sei.

Kapitel 29: 1933–1937

[Kommissar der Freiwilligen Krankenpflege]

[183] [...] Die Machtergreifung durch den Führer Adolf Hitler1 riß Deutschland im letzten, entscheidenden Augenblick vom Sturz in den Abgrund zurück. Aus einem verzweifelten Volk wurde in wenigen Jahren die im Nationalsozialismus geeinte, starke Nation, der es beschieden war, die Zusammenfassung aller Deutschen im Großdeutschen Reich mitzuerleben.2

Für das Deutsche Rote Kreuz bedeutete dieses Ereignis eine Befreiung von der unwürdigen Tage, in die es während der Jahre der Weimarer Republik gedrängt war. Mit Selbstverständlichkeit stellte sich das Deutsche Rote Kreuz dem Führer bedingungslos zur Verfügung3, um sich in den zunächst noch nicht übersehbaren Neuaufbau des Reiches einzureihen.4 [184] Der Stellvertreter des Führers, Rudolf Heß5, bestellte den Generaloberstabsarzt a. D., SA-Sanitäts-Obergruppenführer Dr. Hoch­ei­sen6 zum Kommissar für die erforderlichen Maßnahmen der Eingliederung.

[Satzungsreform 1933 als Übergangslösung]

Das erste mußte eine Beseitigung der nun erst recht unerträglich gewordenen Satzung von 1921 sein. Die Landesvereine7, deren rechtliche Selbständigkeit ja unverändert weiterbestanden hatte, ermächtigten nach gemeinsam beschlossenen Richtlinien den Präsidenten, eine neue Satzung zu erlassen und in Kraft zu setzen. Am 29. November 1933 trat diese Satzung mit Genehmigung der Reichsregierung in Kraft.8 Am gleichen Tage legte v. Winterfeldt-Menkin9 sein Amt nieder. Carl Eduard Herzog von Koburg10 wurde vom Reichs­prä­si­den­ten11 zum Prä­si­den­ten12, Dr. Hocheisen6 vom Reichs­innen­minister13 zum Stellvertretenden Präsidenten berufen.

Die Satzung selbst, das war allen an ihrer Entstehung Beteiligten bewußt, konnte und sollte nur eine Zwischenlösung sein, die das alte, überkommene, in parlamentarischen Formen, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch vorschrieb, aufgebaute Deutsche Rote Kreuz den Voraussetzungen des Führerstaates annäherte, ohne sonst in die bestehenden Formen mit allzu rauher Hand einzugreifen.

Zwei Gesichtspunkte waren maßgebend: Die zentrale Bedeutung der Ursprungsaufgaben des Deutschen Roten Kreuzes zur Erfüllung des Genfer Abkommens, und straffere Zusammenfassung der bisher nur lose gebündelten Kräfte für diese Hauptaufgabe.

Demgemäß lautete nun das Vorwort der Satzung:

„Das Deutsche Rote Kreuz ist die gemäß Artikel 1014 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vom 27. Juli 192915 von der Reichsregierung anerkannte und ermächtigte freiwillige Hilfsgesellschaft mit dem Recht, zum Schutz und zur Bezeichnung seiner Sanitätsformationen und Anstalten, des Personals und der Ausrüstung in Friedens- und Kriegszeiten, sowie zur Bezeichnung seiner Tätigkeit im Dienst der Gesundheit und Wohlfahrt des Volkes den Namen und das Wahrzeichen „Rotes Kreuz“ zu führen. Die Erfüllung der im Genfer Abkommen vorgezeichneten Ursprungsaufgabe, in jahrzehntelanger Entwicklung des Dienstes in der Volkswohlfahrt aufgebaut, ist Grundlage des gemeinschaftlichen Wirkens deutscher Männer und Frauen im Roten Kreuz.“

[185] Der Reichspräsident, Generalfeldmarschall von Hin­den­burg11, übernahm mit der neuen Satzung16 die Schirm­herr­schaft17 über das Deutsche Rote Kreuz. Nach seinem Heimgang am 2. August 1934 hat der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler am 1. September 1934 die Schirmherrschaft über das Deutsche Rote Kreuz übernommen.18

Die Rechts­form19 des Deutschen Roten Kreuzes blieb die des Eingetragenen Ver­eins20. Die mühsam gefundene Lösung des Widerspruches zwischen der autoritären Form — Berufung statt Wahl der Vorsitzenden und Kontrolle über das Vermögen — und den Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches hat den Vereinsrichtern allerdings besonders bei den Untergliederungen viel Kopfzerbrechen gemacht.

Die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes konnten nun sinngemäß folgendermaßen im § 2 der Satzung gefaßt werden:

Das Deutsche Rote Kreuz hat die Mitwirkung im Amtlichen Sanitätsdienst des Heeres im Kriege, bei öffentlichen Notständen und inneren Unruhen zu leisten und vorzubereiten.

Im einzelnen liegen ihm nachstehende Aufgaben ob:

  1. Die Gewinnung, einheitliche Ausbildung, Sortbildung und Ausrüstung von
    a) männlichen und weiblichen Kräften und Hilfskräften in den nachgeordneten Vereinigungen vom Roten Kreuz,
    b) Schwestern und Hilfsschwestern in den Schwesternschaften vom Roten Kreuz.
  2. Die Vorbereitung und Bereitstellung von Einrichtungen für die Pflege der Kranken und Verwundeten im Kriege.
  3. Die Fürsorge für Kriegsgefangene und Kriegsgeschädigte.
  4. Die Vorbereitung des Sanitätsdienstes für den Gas- und Luftschutz.
  5. Die Durchführung des allgemeinen Rettungs- und Hilfsdienstes und die Beteiligung an verwandten Aufgaben.
  6. Die Hilfeleistung bei außergewöhnlichen Notständen im In- und Ausland.
  7. Der Dienst an der Wohlfahrt des Volkes, als wesentliche Vorbereitung auf die Aufgaben der Kriegswohlfahrtspflege, insbesondere die Beteiligung an der Hebung der Gesundheit des Volkes [186] und an der Bekämpfung von Seuchen und Volkskrankheiten in Verbindung mit der öffentlichen Fürsorge und den anderen Organen der freien Wohlfahrtspflege vorbehaltlich der Abgrenzung der Arbeitsgebiete.
  8. Die Ergänzung der amtlichen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene.
  9. Jugendrotkreuz.21
  10. Die Veranstaltung von gemeinschaftlichen Sammlungen und Werbetagen für das Rote Kreuz im Deutschen Reich.
  11. Die Schaffung und Erhaltung von sozialen Fürsorgeeinrichtungen für Mitglieder der Sanitätskolonnen, Schwestern und weibliche Hilfskräfte, insbesondere einer Altersversorgung für Schwestern.

[Reorganisation in Folge der Satzungsreform]

Die territoriale Gliederung wurde den Reichs­statt­hal­ter­be­zir­ken22 angepaßt23 und dadurch eine gewisse Vereinfachung erzielt, die sich allerdings als nicht weitgehend genug erwies.

Für jeden Wehrkreis wurde ein früherer Sanitätsoffizier als Inspekteur des Deutschen Roten Kreuzes bestellt.24,25 Da mit Inkrafttreten der neuen Satzung auch zum erstenmal der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes zum Kommissar der freiwilligen Krankenpflege, und der Stellvertretende Präsident zum Stellvertretenden Kommissar ernannt wurden, ergab sich ohne weiteres die Folgerung, die Inspekteure auch territorial als Organ des Kommissars anzuerkennen und zu bevollmächtigen.

Damit war, dank einer Anregung des Heeres-Sanitäts-Inspekteurs26, die Einrichtung der Delegierten beseitigt und eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Roten Kreuz und dem Heeressanitätsdienst noch vor Wiederherstellung der Wehrhoheit des Reiches angebahnt.

In jedem Reichs­statt­halter­bezirk22 hatte entweder ein Landesverein zu bestehen, der Männer und Frauen zusammenfaßte, oder je ein Landesmänner- und Landesfrauenverein hatten sich zu einem „Landes-Rotkreuz“ zusammenzuschließen.27 Für sämtliche Gliederungen wurden im übrigen Mustersatzungen vorgeschrieben.

Sämtliche Ämter wurden durch Berufung besetzt. An die Spitze der Provinzialvereine in Preußen traten im allgemeinen Ober­prä­si­den­ten28 [187] und Gauleiter29, in den anderen Ländern von den Gauleitern vorgeschlagene Persönlichkeiten.

Die Landesfrauenvereine wurden unter Weiterbildung des ohnehin eine Vielzahl von Ländern umfassenden Vaterländischen Frauenvereins im „Reichsfrauenbund des Deutschen Roten Kreuzes“ zusammengeschlossen an dessen Spitze die Reichsfrauenführerin, Frau Scholtz-Klink30, trat. Damit wurden die bisher sehr selbständigen Frauenvereine in das Deutsche Rote Kreuz, seinen Aufbau und seine Verwaltung, fest eingefügt.

Es ließ sich nicht vermeiden, daß bei einer auf dem freien Entschluß der bisher autonomen Landesvereine beruhenden Zusammenfassung hemmende Reste der Vergangenheit übrig blieben und Unklarheiten der aus dem früheren Zustand sich ergebenden organischen, bruchlosen Weiterentwicklung in Kauf genommen werden mußten. Das konnte um so eher geschehen, als man anfänglich die Lebensdauer der neuen Satzung auf zwei, höchstens drei Jahre bemaß. Sie hat sogar noch länger vorhalten müssen.

Das wichtigste war nun, mit der allmählichen elastischen Umbildung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Organisation und seiner Tätigkeiten, dem Eilmarsch zu folgen, in dem sich der Neuaufbau des nationalsozialistischen Staates, der Wehrmacht, der Partei, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände vollzog. Hier ging es manchmal nicht ohne Mißverständnisse und Reibungen ab, wenn gewohnte Formen des Deutschen Roten Kreuzes der neuen Entwicklung im Wege standen. Der Stellvertreter des Führers, Rudolf Heß5, griff am 21. Juli 1934 mit einer Anordnung ein, mit der er den Reichsärzteführer Dr. Wagner31 als Vertrauensmann der Partei und Ausgleichstelle bestimmte.

Eine enge Zusammenarbeit ergab sich auf den Arbeitsgebieten, die das Deutsche Rote Kreuz zu einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege hatten werden lassen, mit der NS.-Volkswohlfahrt. Die Kameradschaftlichkeit in der unter Führung des Hauptamtsleiters Hilgenfeldt gebildeten „Reichsarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege“ beruhte auf der grundsätzlichen Anerkennung des Führungsanspruches, den die NSV. auf diesem Gebiet erheben mußte, je mehr sie sich aus ihren Anfängen zu der machtvollen Organisation von heute entwickelte.

[188] Ebenso bedurfte das Verhältnis der bisher auf ihre Unabhängigkeit bedachten Frauenvereine des Deutschen Roten Kreuzes zur NS.-Frauenschaft und zum Deutschen Frauenwerk einer Schritt für Schritt vorrückenden Lösung, die ohnehin für beide Seiten in einer Hand zusammenlief, bei der Reichsfrauenführerin Frau Scholtz-Klink30.

Im Mittelpunkt aller Arbeit stand jedoch der „Bereitschaftsdienst“ d. h. die Vorbereitung für die Unterstützung des amtlichen Sanitätsdienstes, für den die neue Satzung mit Genehmigung der Reichsregierung die Formel geprägt hatte: „Ämtlicher Sanitätsdienst des Heeres im Kriege, bei öffentlichen Notständen und inneren Unruhen“.32 Erst die Wiederherstellung der Hoheit des Reiches im Rheinland33 und die Erklärung der Wehrhoheit des Deutschen Reiches durch den Führer34 beseitigte alle bis dahin etwa noch vorhandenen Einschränkungen und hatte zur Folge, daß die sich nunmehr ergebenden Forderungen der Wehrmacht in klarster Weise die Grundlagen für jede Betätigung des Deutschen Roten Kreuzes werden mußten, und zwar für eine Betätigung, die viel höhere und weitergehende Anforderungen stellte als jemals bisher. Hinzu kamen die Forderungen des Sanitätsdienstes im Sicherheits- und Hilfsdienst des behördlichen Luftschutzes, die gleichermaßen zu erfüllen waren.

Es war ein langsamer, nicht immer schmerzfreier Loslösungsprozeß von alten Gewohnheiten, aber auch von dem unerquicklichen Zwischenzustand der Zeit von 1918 bis 1933. Die allmähliche Konzentrierung alles Interesses auf die Hauptaufgabe, die dem Deutschen Roten Kreuz allein, aber auch im höchsten Sinne, Daseinsberechtigung gibt, und das Zurücktreten alles dessen, was bis dahin äußerlich im Vordergrund gestanden hatte, wurde nun zur Forderung der Stunde.

Nachdem Dr. Hocheisen6 wegen der Folgen eines schweren Unfalles gebeten hatte, ihn zum 31. Dezember 1936 von seinem Amt abzulösen, wurde mit dem 1. Januar 1937 an seine Stelle SS.-Oberführer Dr. Grawitz, Reichsarzt der SS. berufen35, mit dem besonderen Auftrag des Führers, nunmehr die endgültige Gestaltung des Deutschen Roten Kreuzes mit voller Einordnung in den Bau von Partei, Staat und Wehrmacht zu vollziehen.

Erläuterungen

  1. Adolf Hitler (1889–1945).
  2. Typische nationalsozialistische Propaganda; hier der Mythos, durch die Machtübernahme der NSDAP sei Deutschland aus größter Not gerettet worden, während es tatsächlich in seine historisch größte Katastrophe gestürzt wurde.
  3. Der damalige Präsident des Deut­schen Roten Kreu­zes, Joachim von Winterfeldt-Menkin (18651945), erklärte kurz nach der 1933 erfolgten Machtübernahme der Nationalsozialisten in einem Schreiben an Adolf Hitler (1889–1945): Im Namen dieser anderthalb Millionen Männer und Frauen im Deutschen Roten Kreuz erkläre ich die unbedingte Bereitschaft, uns Ihrer Führung zu unterstellen und Ihnen zu folgen. — Deutsches Rotes Kreuz: Blätter des Deutschen Roten Kreuzes. 12. Jahrgang, 1933, Seite 276.
  4. Das geschah nicht nur organisatorisch, sondern auch ideologisch. Am → 1. Juni 1933 bestimmte Joachim von Winterfeldt-Menkin (18651945) den Ausschluss jüdischer Personen aus dem DRK.
  5. 5,0 5,1 Rudolf Heß (1894–1987).
  6. 6,0 6,1 6,2 Paul Hocheisen (1870–1944).
  7. Siehe Artikel Landesverein.
  8. Siehe Artikel Deutsches Rotes Kreuz/Satzung (1933) für den Volltext.
  9. Joachim von Winterfeldt-Menkin (18651945), Präsident des Deut­schen Roten Kreu­zes von 1921 bis 1933.
  10. Carl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha (1884–1954).
  11. 11,0 11,1 Paul von Hindenburg (1847–1934) war von 1925 bis 1934 der Reichspräsident und von 1926 bis 1934 der Schirmherr des damaligen Deut­schen Roten Kreu­zes (1921–1937).
  12. Siehe Artikel Präsident.
  13. Wilhelm Frick (1877–1946) war von 1933 bis 1943 der Reichsminister des Innern.
  14. Artikel 10 der damaligen Fassung des I. Genfer Abkommens regelt die Freiwillige Hilfsgesellschaften, wobei noch keine Unterscheidung zu den Nationale Gesellschaften gemacht wurde. Die Regelung lautete: Den in Artikel 9, Absatz l, erwähnten Personen [die ausschliesslich zur Bergung, zum Transport und zur Pflege der Verwundeten und Kranken sowie zur Verwaltung der Sanitätsformationen und -anstalten verwendeten Personen und die den Heeren zugeteilten Feldprediger] werden die Angehörigen der von ihrer Regierung anerkannten und zugelassenen freiwilligen Hilfsgesellschaften gleichgestellt, die zu denselben Verrichtungen wie die im genannten Absatz erwähnten Personen Verwendung finden, unter der Voraussetzung, dass die Angehörigen dieser Gesellschaften den Militärgesetzen und -Vorschriften unterstehen. — Die Hohen Vertragsparteien teilen sich gegenseitig, sei es schon in Friedenszeiten, sei es bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls noch bevor sie von der ihnen angebotenen Hilfe Gebrauch machen, die Namen der Gesellschaften mit, die sie ermächtigt haben, den offiziellen Heeressanitätsdienst unter ihrer Verantwortung zu unterstützen. — Deutschland ratifizierte das Genfer Abkommen von 1929 in 1934, also in der Zeit des National­sozia­lis­mus (1933–1945) aber nach der Satzungsänderung, so dass es am 21. August 1934 in Kraft treten konnte.
  15. Mit dem Beschluss des III. Genfer Abkommens, des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, in 1929 wurde auch das I.Genfer Abkommen, das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, überarbeitet. Es hieß nun: Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde (mit Schlussakte).
  16. § 1 Abs. 1 S. 1 der Satzung von 1933.
  17. Siehe Artikel Schirmherr.
  18. Siehe Jahrestag 1. September.
  19. Siehe Artikel Rechtsform.
  20. Siehe Artikel Verein.
  21. Das Jugendrotkreuz (JRK) bestand nur noch zwei bis drei Jahre. Am → 1. Oktober 1935 schloss das DRK eine Vereinbarung mit der Reichsjugendführung (RJF) ab, die zur Überführung des JRK in die Hitlerjugend (HJ) bzw. den Bunds Deutscher Mädel (BDM) bis zum 30. Juni 1936 führte. Die eigene Jugendarbeit wurde damit eingestellt, und das DRK missachtete also seine eigene Satzung.
  22. 22,0 22,1 Siehe Reichsstatthalter.
  23. § 22 der Satzung von 1933.
  24. § 21 der Satzung von 1933.
  25. Mit der nächsten, radikalen Reform durch das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 wurden die Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes an die Wehrkreise angepasst. Die Landesvereine wurden aufgelöst, und die Gebiete der dafür neu geschaffenen Landesstellen entsprachen den Wehrkreisen.
  26. Anton Waldmann (1879–1941), vgl. Heeres-Sanitätsinspekteur.
  27. § 22 der Satzung von 1933.
  28. Ein Oberpräsident (eigentlich: Oberregierungspräsident) war der oberste Verwaltungsbeamte einer preußischen Provinz.
  29. Ein Gauleiter war in der Organisationsstruktur der NSDAP der regionale Verantwortliche der Partei und trug damit die politische Verantwortung für seinen Hoheitsbereich.
  30. Gerhard Wagner (1888–1939); siehe auch Nationalsozialistischer Deutscher Ärztebund.
  31. § 3 der Satzung von 1933.
  32. Nach dem Ersten Welt­krieg (1914–1918) wurde das Rheinland von den Alliierten besetzt und von deutschen Truppen geräumt, also von deutscher Seite her entmilitarisiert. Die alliierte Rheinlandbesetzung endete 1930, womit das Rheinland eine vollständig entmilitarisierte Zone wurde. Die Rheinlandbesetzung und damit Remilitarisierung des Rheinlandes fand am 7. März 1936 statt.
  33. Mit dem Gesetz über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935, Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und dem Wehrgesetz von 21. Mai 1935 wurde die Wehrhoheit wieder hergestellt und der Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 verletzt.
  34. Der Wechsel erfolgte tatsächlich weder aufgrund eines Unfalls, noch freiwillig, sondern Hocheisen unterlag im Machtkampf der SS, der Grawitz angehörte, gegen die SA, der er angehörte. Die Erklärung sollte sein Ansehen wahren.