Mitgliedschaft von Nichtariern, Verhältnis des RK. zur SA. usw.
In dem Rundschreiben Nr. 244 vom 1. Juni 1933 informierte Joachim von Winterfeldt-Menkin (1865–1945), der von 1921 bis 1933 der Präsident des damaligen Deutschen Roten Kreuzes (1921–1937) war, über die Beschlüsse, die bei einer Besprechung mit Paul Hocheisen (1870–1944), der zu dieser Zeit der Kommissar der freiwilligen Krankenpflege war, gefallen sind. Die betreffenden Regelungen, insbesondere zum Ausschluss von 'Nichtariern', wurden bewusst aus der ebenfalls in 1933 völlig neu gefassten → Satzung herausgehalten, um die Anerkennung des DRK als Nationale Gesellschaft durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz nicht zu gefährden. Indem sie formal von außen in den DRK kamen und nicht durch eigene Beschlüsse zustandekamen, wollte man den Anschein der Unabhängigkeit und politischen Neutralität erwecken. Eine weitere Beschränkung erfolgte in 1934 durch die Anordnung zur Mitgliedschaft nur Reichsdeutscher.
[Vorwort]
In Verfolg einer Besprechung mit dem Beauftragten des Reichsministeriums des Innern beim Kommissar der Freiwilligen Krankenpflege, Herrn Generaloberstabsarzt a. D. Dr. Hocheisen, unter Anwesenheit eines Vertreters des Reichsministeriums des Innern und des Kommissars der Freiwilligen Krankenpflege sind von dem Herrn Beauftragten folgende Bestimmungen erlassen und durch den Herrn Kommissar der Freiwilligen Krankenpflege dem Deutschen Roten Kreuz zur weiteren Bekanntgabe zugeleitet worden. Ich bringe die Bestimmungen mit dem Ersuchen um Nachachtung hiermit zur Kenntnis. Die Bestimmungen sind auch durch eine Verfügung des Chef des Stabes der SA. an die Dienststellen der SA. bekanntgegeben worden. Die in der oben erwähnten Besprechung gegebenen Erläuterungen zu einzelnen Punkten der Bestimmungen folgen am Schluß der Bestimmungen.
- Der Präsident
von Winterfeldt-Menkin
[Staatliche Regelungen]
- Innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes werden für alle Funktionärstellungen im Roten Kreuz die Bestimmungen über arische Abstammung übernommen.1 Wo Nichtarier in bezahlten Stellungen sind, ist ihnen unter sinngemäßer Anwendung des Beamtengesetzes auf den nächsten Termin zu kündigen. In den Sanitätskolonnen und Schwesternschaften dürfen keine Juden, Jüdinnen oder Judenstämmlinge sein. Zu den Lehrkursen dürfen Juden nicht zugelassen werden. Auf Einzelmitglieder in den Rotkreuzvereinen finden die Bestimmungen keine Anwendung.
- Das Rote Kreuz ist damit einverstanden, daß beim Reichsministerium des Innern2 beantragt wird, daß das Sanitätspersonal der SA.3 und SS.4 zum Dienstanzug über der Hakenkreuzbinde5 einen weißen runden Spiegel mit dem Genfer Roten Kreuz6 trägt. Verbandstellen und sonstige feststehende Einrichtungen der SA. führen Flaggen und Wimpel mit dem Roten Kreuz.
- Zum Zeichen der Verbindung des Roten Kreuzes mit der NSDAP.7 dürfen alle im Roten Kreuz vereinigten Personen in und außer Dienst zum Dienstanzug oder Tracht das Parteiabzeichen der NSDAP. oder das Abzeichen des Stahlhelms8 tragen. Abzeichen anderer Verbände sind ausgeschlossen.
Parteigenossen der NSDAP. dürfen Einzelmitglieder und Funktionäre im Deutschen Roten Kreuz sein, bestehende Verbote werden als ungültig erklärt.
Das Rote Kreuz bezeichnet dem Chef des Sanitätswesens der SA. die Vorstandsstellen der Rotkreuzvereine, in welche ein SA.-Führer beigewählt werden soll. Der Chef des Sanitätswesens bestimmt die zu wählenden SA.-Männer.
Soweit Sanitätsmänner der SA. gleichzeitig ordentliche Mitglieder der Sanitätskolonnen vom Roten Kreuz sind, kann es dabei bleiben, für die Zukunft verbieten jedoch dienstliche Interessen die gleichzeitige Mitgliedschaft. Beim Zusammentreffen des Dienstes geht für SA.-Sanitätsmänner der SA.-Dienst vor. - Bei Veranstaltungen der NSDAP. wird der Rettungsdienst9 vom Sanitätsdienst der SA. und SS. versehen. Im Bedarfsfalle werden zur Hilfe die Sanitätskolonnen und Schwestern des Roten Kreuzes herangezogen. Die Dienstverteilung regelt der mit der Leitung des Sanitätsdienstes beauftragte SA.-Arzt. Umgekehrt kann das Rote Kreuz die Hilfe der SA.-Sanitätsdienststellen bei öffentlichen Versammlungen und Notständen erbitten und regelt die Verteilung des Dienstes die Leitung des Roten Kreuzes.
- Bei Lücken im Straßenhilfsdienst können Rettungsstellen, für welche nicht genügend Kolonnenmitglieder vorhanden sind oder ganz fehlen, auf Ansuchen des Roten Kreuzes mit Sanitätsmännern der SA. und SS. besetzt werden. Die Rettungsstellen bleiben aber Stellen des Roten Kreuzes und diesem unterstellt; die Ausstattung solcher Rettungsstellen bleibt Sache des Roten Kreuzes.
- Beteiligung des SA.-Sanitätswesens am regelmäßigen öffentlichen Rettungsdienst in Städten und Einrichtung eigener Rettungswachen der SA. und SS. werden nur bei Bedarf und im Einvernehmen mit der örtlichen Sanitätskolonne des Roten Kreuzes eingerichtet. Bei Streitigkeiten entscheidet die Stelle des Kommissars der Freiwilligen Krankenpflege.
- An Ausbildungs- und Wiederholungskursen des Roten Kreuzes können SA.- und SS.-Männer im Dienstanzug teilnehmen und umgekehrt, besonders, wenn die Veranstaltung solcher Kurse wegen geringer Teilnehmerzahl oder Fehlen von unterrichtenden Ärzten sonst unmöglich ist.
- SA.-Ärzte können gleichzeitig Kolonnenärzte sein und tragen dann im Dienst ihren SA.-Anzug.
- Zur Ermöglichung größerer Uebungen können solche vom Roten Kreuz und SA.-Sanitätsdienst gemeinsam abgehalten werden.
- Vom Roten Kreuz eingerichtete Gaskurse werden den SA.-Sanitätsdienststellen mitgeteilt und die Teilnahme von SA.-Sanitätsmännern zugelassen.
- Die Sanitätskolonnen behalten bei geschlossenem Auftreten ihre Grußart bei. Einzeln grüßen sie beim Absingen des Deutschland-10 oder Horst-Wessel-Liedes11 wie die übrigen Beteiligten durch Emporheben des rechten Armes12
- Eine Grußpflicht zwischen Sanitätskolonnenmitgliedern und SA. wird wegen der Schwierigkeiten in der Durchführung noch nicht eingeführt. SA.-Sanitätsmänner und Kolonnenmitglieder werden dazu angehalten, sich gegenseitig zu grüßen.
- Sanitätsmaterial kann von der SA. aus dem Zentraldepot vom Roten Kreuz13 in Neubabelsberg14 zu den in den Materialisten festgelegten Preisen bezogen werden.
- Die Krankenanstalten des Roten Kreuzes haben zugesagt, SA.-Männer und sonstige Parteigenossen besonders pfleglich zu behandeln und auf Wunsch für diese besondere Krankenabteilungen einzurichten.
- Es wird von beiden Seiten kameradschaftliches Zusammenarbeiten im vaterländischen Interesse erwartet.
[Auslegungshinweise durch das Rote Kreuz]
[Im Original folgen Auszüge aus dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933, die hier nicht wiedergegeben sind.]
[zu Nr. 1:] Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit der Bestimmung der Dritten Verordnung vom 6. 5. 1933 zu § 3 Abs. 2 ist auf die Verhältnisse des Roten Kreuzes übertragen so auszulegen, daß sie anwendbar ist auf Funktionäre (Vorstandsmitglieder, Führer, Ärzte, sowie alle mit irgendwelchen Funktionen betrauten Persönlichkeiten usw.) und besoldete Mitarbeiter, die sich bereits seit dem 1. August 1914 ununterbrochen in solchen Stellungen befinden.
Außerordentliche (in der neuen Kolonnensatzung fördernde Mitglieder genannt) Mitglieder in den Sanitätskolonnen gelten als Einzelmitglieder, auf die die Bestimmungen keine Anwendung finden.
[zu Nr. 3., 1. Absatz:] Das Anlegen von Abzeichen im Krankenzimmer ist zweckmäßig zu unterlassen. Das Anlegen von Hakenkreuzarmbinden zur Diensttracht der Freiwilligen Krankenpflege ist nicht gestattet. Die von dem Herrn Kommissar der Freiwilligen Krankenpflege erteilte Genehmigung zum Anlegen des Abzeichens der Deutschen Lebensrettung-Gesellschaft wird hierdurch nicht berührt.
[zu Nr. 3, 3. Absatz:] Gedacht ist hierbei an die Herren Gruppenärzte der SA.
[zu Nr. 4:] Dem Ansuchen auf Hilfeleistungen durch Sanitätskolonnen und Schwestern bei Veranstaltungen der NSDAP. ist zu entsprechen.
[zu Nr. 6:] Über etwa auftretende Schwierigkeiten ist dem Deutschen Roten Kreuz zu berichten, das die Weitermeldung an den Herrn Kommissar der Freiwilligen Krankenpflege übernimmt.
[zu Nr. 10:] Die Mitteilung über Veranstaltung in Gaskursen an die in Betracht kommende SA.-Sanitäts-Dienststelle hat durch die veranstaltende Organisation des Roten Kreuzes unmittelbar zu erfolgen.
[zu Nr. 12:] Im Interesse kameradschaftlichen Zusammenarbeitens wünsche ich, daß die kameradschaftliche Begrüßung der Mitglieder der Sanitätskolonnen vom Roten Kreuz mit den SA.-Sanitätsmännern durchgeführt wird.
[zu Nr. 14:] Alle Krankenanstalten vom Roten Kreuz werden ersucht, den getroffenen Vereinbarungen Rechnung zu tragen.
[zu Nr. 15:] Ich erwarte, daß von seiten der Mitglieder des Roten Kreuzes dieser Aufforderung freudig Folge geleistet wird.
Erläuterungen
- ↑ Diese Bestimmungen finden sich im Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933, das dazu diente, Menschen jüdischer Herkunft und politisch unerwünschte Personen aus dem Staatsdienst zu entfernen. Es ist ein frühes Beispiel antijüdischer Rechtsvorschriften in der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945).
- ↑ In dieser Zeit war Wilhelm Frick (1877–1946) der Reichsminister des Inneren.
- ↑ Die Sturmabteilung (SA) war die paramilitärische Kampforganisation der NSDAP.
- ↑ Die Schutzstaffel (SS) war eine Organisation der NSDAP, die ihr als Herrschafts- und Unterdrückungsinstrument diente.
- ↑ Siehe Hakenkreuzarmbinde.
- ↑ Siehe Artikel Genfer Kreuz.
- ↑ Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei.
- ↑ Der Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten, war ein Wehrverband zur Zeit der Weimarer Republik, der kurz nach Ende des Ersten Weltkriegs (1914–1918) gegründet wurde. Sie galt als der demokratiefeindlichen Deutschnationalen Volkspartei (DNVP) nahestehend, durch eine Koalition mit der NSDAP im Reichstag dieser die Machtergreifung im Januar 1933 ermöglichte.
- ↑ Gemeint das, was heute als Sanitätsdienst bei Veranstaltungen oder Sanitätswachdienst bezeichnet, nicht der Rettungsdienst im Alltag, den es so, wie er heute verstanden wird, damals nicht gab.
- ↑ Das Deutschlandlied war damals und ist heute noch die deutsche Nationalhymne. Heute wird jedoch ausschließlich die dritte Strophe gesungen, damals war es die erste Strophe.
- ↑ Das Horst-Wessel-Lied war die Parteihymne der NSDAP.
- ↑ Es handelt sich um den {{Deutschen Gruß bzw. Hitlergruß.
- ↑ Siehe Artikel Zentraldepot vom Roten Kreuz.
- ↑ Siehe Artikel Neubabelsberg.
