Satzung des Deutschen Roten Kreuzes vom 24. Dezember 1937

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Vorwort

Die Gleichschaltung des Deut­schen Roten Kreu­zes im NS-Staat (1933–1945) erfolgte formal in mehreren großen Schritten. Recht kurz nach der Machtergreifung der NSDAP in 1933 wurde noch im selben Jahr die Deutsches Rotes Kreuz/Satzung (1933) völlig ersetzt. Mit dem Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 wurde es schließlich vollständig aufgelöst und mit Beginn des Jahres 1938 in eine neue Organisation desselben Namens überführt, die bis kurz nach dem Zusammenbruch des NS-Staats infolge des für Deutschland verlorenen Zweiten Welt­kriegs (1939–1945) bestand und dann früh in der Nach­kriegs­zeit verboten und ihrerseits aufgelöst wurde. Die Satzung hier wurde am 24. Dezember 1937 erlassen und ergänzt das Gesetz vom 9. Dezember 1937. Es sollte den Anschein der Eigenständigkeit der Organisation erwecken, die sich scheinbar selbst, ohne staatliche bzw. parteiliche Einwirkung, Regeln geben konnte.

Volltext

Das Deutsche Rote Kreuz gibt sich auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I 1330) die folgende, vom Reichsminister des Innern1 im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht2 sowie dem Stellvertreter des Führers3 durch Erlaß vom 24. Dezember 1937 genehmigte Satzung:

§ 1 – Gesetz

Die Rechtsverhältnisse des Deutschen Roten Kreuzes sind in ihren Grundzügen durch das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1330) geregelt.

§ 2 – Internationales Rotes Kreuz

Das Deutsche Rote Kreuz ist unbeschadet seiner nationalen Selbständigkeit ein Glied des Internationalen Roten Kreu­zes.4

§ 3 – Schirmherr und Eid

(1) Schirm­herr5 des Deutschen Roten Kreuzes ist der Füh­rer6 und Reichskanzler.

(2) Die besondere Verbundenheit mit Führer und Reich bekräftigen die führenden und die für den Einsatz bestimmten Männer und Frauen des Deutschen Roten Kreuzes mit folgendem Eid:7

„Ich schwöre Treue dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler. Ich gelobe Gehorsam und Pflichterfüllung in der Arbeit des Deutschen Roten Kreuzes nach den Befehlen meiner Vorgesetzten. So wahr mir Gott helfe.”

§ 4 – Aufgaben

(1) Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit im amtlichen Sanitätsdienst der Wehr­macht8 und im Sanitätsdienst des Luft­schut­zes9. Es hat weiter unterstützend mitzuwirken insbesondere

  1. bei der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen und bei Unglücksfällen zu Lande und zu Wasser
  2. im Dienst an der Gesundheitspflege des deutschen Volkes;
  3. bei der Fürsorge für Kriegsgefangene und Kriegsbeschädigte.

(2) Das Deutsche Rote Kreuz kann im Ausland im Rahmen seiner Zweckbestimmung Hilfe leisten.

§ 5 – Wahrzeichen

Das Deutsche Rote Kreuz gebraucht das Wahr­zei­chen10 des Roten Kreu­zes11 (im weißen Felde ein aufrechtes, freistehendes rotes Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je ein Sechstel länger als breit sind) gemäß dem Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vom 27. Juli 192912 (Reichsgesetzbl. 1934, Teil II, S. 208).

§ 6 – Mitglieder

(1) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes können alle deutschen Männer und Frauen werden, die den in den Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz (§ 9 Satz 1) gestellten Bedingungen entsprechen. Die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz regeln die Beendigung der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz.

(2) Die Mitglieder verteilen sich auf die folgenden Untergliederungen des Deutschen Roten Kreuzes:

  1. die männlichen und weiblichen Bereitschaften (DRK.-Bereitschaft [m], DRK.-Bereitschaft [w.], die für den Einsatz zur Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes bestimmt sind;
  2. die Schwesternschaften (§ 14);
  3. die Kreis- und Ortsgemeinschaften (DRK.-Kreis- und Ortsgemeinschaften), deren Aufgabe es insbesondere ist, an den Grundlagen für die Tätigkeit des Deutschen Roten Kreuzes mitzuschaffen.

(3) Das Personal des Präsidiums (§ 8 Abs. 1 Satz 3), der Landesstellen13 (§ 11 Abs. 2), der Kreisstellen14 (§ 12 Abs. 2) und der sonstigen Dienststellen des Deutschen Roten Kreuzes muß die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz besitzen.

§ 7 – Körperschaftsmitglieder

Der Präsident kann zur Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz geeignete und hierzu bereite Personenvereinigungen, Anstalten und Einrichtungen als Körperschaftsmitglieder in das Deutsche Rote Kreuz aufnehmen. Er regelt von Fall zu Fall ihre Stellung im Deutschen Roten Kreuz.

§ 8 – Präsident, geschäftsführender Präsident und Präsidium

(1) Der Präsident führt das Deutsche Rote Kreuz in seiner Gesamtheit. Sein ständiger Stellvertreter ist der geschäftsführende Präsident. Die Dienststelle des Präsidenten führt die Bezeichnung „Präsidium des Deutschen Roten Kreu­zes“.15

(2) Der Präsident gibt dem Präsidium eine Geschäftsordnung, durch die insbesondere für bestimmte Verwaltungszweige des Deutschen Roten Kreuzes Ämter innerhalb des Präsidiums errichtet werden. Die Chefs dieser Ämter werde vom Präsidenten berufen und abberufen, der Chef des Amtes Auslandsdienst im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt16.

§ 9 – DRK.-Dienstvorschriften und DRK.-Verordnungsblatt

Der Präsident erläßt die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz (DRK.-Dienstvorschriften). Er gibt seine allgemeinen Weisungen durch ein Verordnungsblatt des Deutschen Roten Kreuzes (DRK.-Verordnungsblatt) bekannt.

§ 10 – Präsidialrat

(1) Zur beratenden Mitwirkung für die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes wird ein Präsidialrat bestellt.17 Seine Mitglieder werden vom Präsidenten berufen und abberufen. Er tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen. Seine Sitzungen leitet der Präsident.

(2) Der Reichsminister des In­nern1, der Stellvertreter des Füh­rers3, der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehr­macht2 sowie die Reichsminister des Aus­wär­ti­gen16 und der Luft­fahrt18 sind zu den Sitzungen des Präsidialrates einzuladen.

§ 11 – DRK.-Landesführer

(1) Die Landes­füh­rer19 des Deutschen Roten Kreuzes (DRK.-Landesführer) werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit den Gauleitern der NSDAP.20 berufen und abberufen. Sie sind dem Präsidenten unterstellt und führen nach seinen Weisungen das Deutsche Rote Kreuz in ihrem örtlichen Bereich.

(2) Die Dienststellen der Landesführer führen die Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz — Landes­stel­le“21 mit einem den örtlichen Bereich kennzeichnenden Zu­satz22, den der Präsident bestimmt.

(3) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsminister des In­nern1 und dem Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehr­macht2 die Grenzen des örtlichen Bereiches der Landesführer und den Sitz ihrer Landesstellen.

§ 12 – DRK.-Kreisführer

(1) Die Kreis­füh­rer23 Siehe des Deutschen Roten Kreuzes (DRK.-Kreisführer) werden vom Präsidenten auf Vorschlag der Lan­des­füh­rer19 im Einvernehmen mit den Gauleitern der NSDAP.20 berufen und abberufen. Sie sind den Landesführern unterstellt und führen nach deren Weisungen das Deutsche Rote Kreuz in den Stadt- und Landkreisen als ihrem örtlichen Bereich.

(2) Die Dienststellen der Kreisführer führen die Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz — Kreisstelle“ mit dem Namen des Stadt- oder Landkreises als Zusatz. Die Kreisstelle eines Landtkeises ist am Sitz der Verwaltung des Landkreises einzurichten.

(3) Der Präsident kann den örtlichen Bereich eines Kreisführers abweichend von den Grenzen eines Stadt- oder Landkreises festsetzen. Er bestimmt den Sitz der Dienststelle dieses Kreisführers und den ihren örtlichen Bereich kennzeichnenden Zusatz zu ihrer Bezeichnung.

§ 13 – Regelung der Führung durch DRK.-Landes- und -Kreisführer

Der Präsident regelt die Führung des Deutschen Roten Kreuzes durch die Lan­des­füh­rer19 und die Kreis­füh­rer23 in den Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz und durch Weisungen im Verordnungsblatt des Deutschen Roten Kreuzes.

§ 14 – Schwesternschaften

(1) Die Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes sind seine berufstätigen für den Einsatz bestimmten Kräf­te.24 Sie gliedern sich in die vom Präsidenten bestimmte Schwes­tern­schaf­ten.25 Jede Schwesternschaft hat ein Mut­ter­haus.26 Die Schwesternschaften führen die Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz — Schwesternschaft“ mit dem vom Präsidenten bestimmten Namen des Mutterhauses als Zusatz. Die Oberinnen und die Vorsitzenden der Schwesternschaften werden vom Präsidenten berufen und abberufen.

(2) Das Nähere über die Schwesternschaften, insbesondere ihre Unterstellung unter den Präsidenten und die Lan­des­füh­rer19, regeln die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz.

§ 15 – Anstalten

(1) Das Deutsche Rote Kreuz unterhält Anstalten, insbesondere Krankenanstalten, Kliniken, Entbindungsheime und für Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes bestimmte Alters- und Erholungsheime. Ihre Leiter werden von dem Präsidenten berufen und abberufe. Im übrigen unterstehen die Leiter der Anstalten, soweit der Präsident nichts anderes bestimmt, den Lan­des­füh­rern19.

(2) Das Nähere über die Anstalten regeln die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz.

§ 16 – Einrichtungen

(1) Das Deutsche Rote Kreuz unterhält dem Bereitschaftsdienst dienende Einrichtungen, insbesondere das Haupt­la­ger27, sonstige Lager, Unfallhilfsstellen, Fachschulen für Führer und Un­ter­füh­rer28, Heime für die Bereitschaften. Soweit die Einrichtungen dem gesamten Deutschen Roten Kreuz dienen, werden ihre Leiter von dem Präsidenten berufen oder abberufen. Die Leiter dieser Einrichtungen sind dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Die Leiter der übrigen Einrichtungen werden von den Lan­des­füh­rern19 oder den Kreis­füh­rern23 berufen, je nachdem sie dem Deutschen Roten Kreuz im örtlichen Bereich eines Landes- oder Kreisführers dienen. Sie unterstehen dem Landes- oder Kreisführer, der sie berufen hat.

(2) Das Nähere über die Einrichtungen regeln die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz und die von den Leitern der Einrichtungen zu erlassenden Dienstanweisungen, die je nach dem Unterstellungsverhältnis der Präsident, der Landesführer oder der Kreisführei genehmigt.

§ 17 – Vertretungsmacht

(1) Der Präsident und der geschäftsführende Präsident vertreten das Deutsche Rote Kreuz gerichtlich und außergerichtlch. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Landesführer, die Kreisführei, die Oberinnen der Schwesternschaften, die Leiter der Anstalten und Einrichtungen sind neben den im Abs. 1 genannten Vertretern die besonderen Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes bei allen Rechtsgeschäften, die der ihnen zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

(3) Der Präsident und der geschäftsführende Präfident haben die ausschließliche Vertretungsmacht für folgende Rechtsgeschäfte:

  1. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Rechten an Grundflückenh, Belastungen von Grundstücken,
  2. Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
  3. Dienstverträge mit hauptberuflich tätigen Kräften in gehobener Stellung nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung für das Präsidium,
  4. Veräußerung von Vermögenswerten innerhalb der in der Geschäftsordnung für das Präsidium bestimmten Grenzen.

(4) Bauvorhaben genehmigt der Präsident. Das Nähere regeln die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz.

§ 18 – Ehrenamtliche Arbeit

Die Arbeit im Deutschen Roten Kreuz ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die hauptberuflich im Deutschen Roten Kreuz, insbesondere seinen Dienststellen, Anstalten und Einrichtungen tätigen Kräfte sowie die Schwestern erhalten Bezüge nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz. Die Tarife für die Schwestern sind im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Füh­rers3 zu regeln.

§ 19 – Finanzgebarung

Für die Finanzgebarung des Deutschen Roten Kreuzes gilt das Beiträge-Gesetz vom 24. März 1934 (RGBI. I 235) sinngemäß. Das Nähere regelt der Präsident in einer Haushaltsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, die der Reichsminister des In­nern1 genehmigt.

§ 20 – Abzeichen und Siegel

(1) Das Deutsche Rote Kreuz gebraucht im Schriftverkehr und für seine Abzeichen das Wahrzeichen des Roten Kreuzes (§ 5) in folgender Form: Das Wahrzeichen wird von den Sängen eines Adlers mit geschlossenen Flügeln und nach rechts gewendetem Kopf gehalten, der auf der Brust ein Hakenkreuz trägt.29

(2) Das Siegel des Deutschen Roten Kreuzes zeigt das Wahrzeichen des Roten Kreuzes in der in Abs. 1 beschriebenen Form mit einer die siegelführende Stelle bezeichnenden Umschrift. Für seine Gestaltung und Beschriftung ist das beigefügte Muster maßgebend. Welche Stellen das Siegel führen, bestimmen die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz.

§ 21 – Übergangszeit

Während einer Übergangszeit, deren Ende der Präsident mit Zustimmung des Reichsministers des In­nern1 festsetzt, werden die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes im örtlichen Bereich der aufgelösten Verbände, Vereine und Untergliederungen sowie die Schwesternschaften, Anstalten und Einrichtungen von den bisherigen Führern und Führerinnen, den Oberinnen und den Leitern der Anstalten und Einrichtungen nach den bisher geltenden Vorschriften geführt. Für die Finanzgebarung und die Vertretungsmacht im örtlichen Bereich der aufgelösten Verbände, Vereine und Untergliederungen gelten während der Übergangszeit die bisherigen Vorschriften. Für die im § 17 Abs. 3 genannten Rechtsgeschäfte haben jedoch der Präsident und der geschäftsführende Präsident schon während der Übergangszeit die ausschließliche Vertretungsmacht.

§ 22 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.

Berlin, den 27. Dezember 1937.

Der Geschäftsführende Präsident des Deutschen Roten Kreuzes:
Dr. Grawitz30, ᛋᛋ-Brigadeführer

Erläuterungen

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Wilhelm Frick (1877–1946) war von 1933 bis 1943 der Reichsminister des Innern..
  2. 2,0 2,1 2,2 Der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht war von 1935 bis 1938 Werner von Blomberg (1878–1946). Anschließend wurde das Ministerium in das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) eingegliedert, und Adolf Hitler (1889–1945) übernahm ab 1938 selbst die Funktion des Oberbefehlshaber der Wehrmacht.
  3. 3,0 3,1 3,2 Von 1933 bis 1940 war Rudolf Heß (1894–1987) der Stellvertreter des Führers (StdF).
  4. Mit dem Begriff Internationales Rotes Kreuz ist hier das gemeint, was heute Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung genannt wird. Das neue Deutsche Rote Kreuz sollte weiterhin eine eine international anerkannte Nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz und damit, auch als Mitglied der 1919 gegrüdeten Liga der Rotkreuz-Gesellschaften (heute: Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften), eine Komponente der Bewegung bleiben.
  5. Siehe Artikel Schirmherr.
  6. Adolf Hitler (1889–1945).
  7. Siehe Artikel Treueeid.
  8. Siehe Artikel Amtlicher Sanitätsdienst.
  9. Gemeint ist der heute so genannte Zivilschutz zur Hilfe der Bevölkerung im Kriegsfall, hier inbesondere bei der Bedrohung durch Bombardements aus der Luft einschließlich des Gasschutzes bei einem damals besonderen gefürchteten Einsatz von chemischen Waffen.
  10. Siehe Artikel Wahrzeichen.
  11. Siehe Artikel Rotes Kreuz.
  12. Siehe Artikel Genfer Abkommen.
  13. Siehe Artikel Landesstelle.
  14. Siehe Artikel Kreisstelle.
  15. Das Präsidium war also kein Gremium wie ein heutiges Präsidium, sondern ist eher mit dem heutigen Generalsekretariat vergleichbar, wobei es natürlich aufgrund der gänzlichen anderen Struktur der Organisation ganz andere Aufgaben wahrnahm.
  16. 16,0 16,1 Der Reichsminister des Äußeren war von 1932 bis 1938 Konstantin von Neurath (1873–1954). Anschließend übernahm Joachim von Ribbentrop (1893–1946) die Leitung des Auswärtigen Amts.
  17. Anders als der heutige Präsidialrat hatte dieses Gremium durch seine rein beratende Funktion keine Rechte.
  18. Reichsluftfahrtminister war Hermann Göring (1893–1946).
  19. 19,0 19,1 19,2 19,3 19,4 19,5 Siehe Artikel Landesführer.
  20. 20,0 20,1 Siehe Struktur des NSDAP.
  21. Siehe Artikel Landesstelle.
  22. Die Landesstellen wurde mit einer Ausnahme primär mit den römischen Zahlen der Wehrkreise, sekundär mit der Stadt ihres jeweiligen Sitzes benannt. Einzige Ausnahme war die Landesstelle Böhmen und Mähren.
  23. 23,0 23,1 23,2 Siehe Artikel Kreisführer.
  24. Siehe Artikel Schwester.
  25. Siehe Artikel Schwesternschaft.
  26. Siehe Artikel Mutterhaus.
  27. Siehe Artikel Hauptlager.
  28. Siehe Artikel Landesführerschule und Reichsführerschule
  29. Siehe Artikel Logo (Drittes Reich).
  30. Ernst Robert Grawitz (1899–1945).