Kennzeichen

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Die drei völkerrechtlich festgelegten Grundzeichen, die Wahrzeichen (Rotes Kreuz, Roter Halbmond, Roter Kristall), können auf zweierlei Weise verwendet werden. Sie können zum einem auf die in den Genfer Abkommen bestimmten Weisen als Schutzzeichen bei Konflikten eingesetzt werden. Zum anderen können sie seitens der Rotkreuz- und Rothalb­mond-Be­we­gung zur Kennzeichnung der jeweiligen Organisation und ihrer Tätigkeiten verwendet werden. Die Möglichkeit der Nutzung der Wahrzeichen als Kennzeichen wurde erst mit dem überarbeiteten I. Genfer Abkommen ausdrücklich eingeführt1, nachdem das vorher schon lange üblich war.

Regularien

Die Bewegung hat sich allgemeine Regeln gegeben, wie Kennzeichen aussehen und verwendet werden sollen: Ausführungsbestimmungen zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes oder Roten Halbmonds durch die Nationalen Gesellschaften.2 Dazu gehört zum Beispiel, dass der Rotton des Roten Kreuzes nicht festgelegt ist, jedoch der Hintergrund immer weiß sein muss und das Kreuz selbst nicht beschriftet sein darf. Das Deut­sche Rote Kreuz hat sich mit seinem Erscheinungsbild engere Regeln gegeben, indem es für den Gebrauch durch das DRK unter anderem die Farb- und Formgebung stark eingeschränkt und eine Anzahl von zu verwendenden Logos definiert hat.

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) dürfen ausserdem in Friedenszeiten gemäss den nationalen Gesetzen den Namen und das Zeichen des Roten Kreuzes für ihre übrige den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen entsprechende Tätigkeit verwenden.Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (I. Genfer Abkommen), Genf 1949, Artikel 44, Satz 4. — Dasselbe gilt für das IKRK und die Föderation: Die internationalen Rotkreuzorganisationen und ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund zu verwenden. — a.a.O, Satz 6.
  2. The Regulations on the Use of the Emblem of the Red Cross or the Red Crescent by the National Societies, Adopted by the 20th Red Cross and Red Crescent International Conference (Vienna, 1965) and revised by the Council of Delegates (Budapest, 1991), in: International Review of the Red Cross, 31. August 1992.