BRK-Gesetz
Allgemeines
Das BRK-Gesetz (Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes, BayRKRechtsstG) ist ein Landesgesetz des Freistaats Bayern, das die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK), einem der 19 Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes, festlegt. Darin wird geregelt, dass das BRK eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die unter Wahrung der Grundsätze einer ministeriellen Aufsicht unterliegt und als Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband tätig ist. Das Gesetz überträgt keine hoheitlichen Aufgaben an das BRK1, und trotz des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist das BRK kein Verwaltungsträger2.
Das Gesetz datiert vom 16. Juli 1986 und trat am 1. August 1986 in Kraft.
Bestimmungen
Artikel 1: Rechtsstellung
Es wird festgelegt, dass das Bayerische Rote Kreuz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Damit ist ein Wechsel der Rechtsform, insbesondere hin zu einem eingetragenen Verein (e.V.), wie es alle anderen Landesverbände sind, ohne vorherige Gesetzesänderung ausgeschlossen. Damit sichert das Bundesland Bayern seinen staatlichen Einfluss auf das BRK. Die Selbstverwaltung des BRK wird jedoch garantiert, denn es ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst, und der staatliche Einfluss wird auf eine Aufsichtsfunktion beschränkt (Artikel 3).
Eine Bedingung für die privilegierte Rechtsform ist, dass das BRK ein Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, also des DRK-Bundesverbands ist. Träte es aus dem Bundesverband aus und gäbe damit seine Stellung als Landesverband auf, dann verlöre es das Recht sich Rotes Kreuz zu nennen und das gleichnamige Zeichen in seinem Logo zu führen. Die Mitgliedschaft im Bundesverband ist also ideell existenziell und im bayerischen Landesrecht verankert.
Der Sitz des BRK muss in München sein, so dass der Landesverband nicht entscheiden kann, ihn aus der Landeshauptstadt an einen anderen Ort zu verlegen.
Artikel 2: Aufgaben
Dass das BRK in Bayern die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes als nationaler Rotkreuzgesellschaft im Sinn der Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949 erfüllt, ist eine überflüssige Regelung, weil der Bundesverband (Deutsches Rotes Kreuz e.V.) als Nationale Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland diese Aufgaben für das gesamte Bundesgebiet, wozu Bayern gehört, wahrnimmt, was auch das DRK-Gesetz ausdrücklich festlegt: Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben.3 Das DRK-Gesetz ist jüngeren Datums als das BRK-Gesetz, jedoch ist der Bundesverband schon lange vor dem Inkrafttreten des BRK-Gesetzes die Nationale Gesellschaft gewesen. Die Landesverbände unterstützen den Bundesverband bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben, daher ist die Regelung im BRK-Gesetz wirksam.
Die Wahrnehmung von Aufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz sowie im Gesundheits- und Wohlfahrtswesen bestätigt, dass das BRK eine Hilfsorganisation und ein Wohlfahrtsverband ist. Der Zivilschutz und der Katastrophenschutz sind staatliche Aufgaben, daher öffnet die gesetzliche Regelung die Mitwirkung an diesen staatlichen Aufgaben, wenn auch ohne definierten Umfang.
Artikel 3: Rechtsaufsicht
Die Aufsicht über das Bayerische Rote Kreuz führt das Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI). Es hat ein umfangreiches Informationsrecht und kann an den in der Satzung des BRK definierten Gremien (zum Beispiel Landesversammlung und Präsidium) ohne Stimmrecht teilnehmen und seine Anliegen vortragen. Dabei kann es nur rechtswidriges Verhalten […] beanstanden und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Maßnahmen verlangen. Das Ministerium kann also nicht direkt in die Entscheidungen des BRK eingreifen.
Zusätzlich wird ausdrücklich festgehalten, dass die Aufsicht durch das Ministerium nicht die Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung verletzen darf. Dadurch bleibt unter anderem die Unabhängigkeit der Organisation gewahrt.
Artikel 4: Satzung
Die Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes bedarf einer aufsichtlichen Genehmigung. Die Aufsicht führt das Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Artikel 3), daher muss jede Änderung der Satzung von diesem Ministerium genehmigt werden, bevor sie wirksam wird.
Das schränkt die Unabhängigkeit des BRK ein. Dieses Recht des Ministeriums ist tiefgreifender als die bloß passive Rechtsaufsicht. Ob es die Grundsätze verletzt, hängt von der Eingriffstiefe und Begründung einer konkreten Entscheidung ab. Die im BRK-Gesetz dem Ministerium vorgeschriebene Beachtung der Grundsätze bezieht sich nur auf die Rechtsaufsicht (Artikel 3), und es werden keine Kriterien genannt, nach denen das Ministerium seine Zustimmung zu einer Satzungsänderung versagen könnte, so dass auch politische Überlegungen eine Rolle spielen können. Andererseits sind der Bundesverband durch das DRK-Gesetz und alle Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes, einschließlich des BRK, durch ihre Zugehörigkeit zur Bewegung an die Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung gebunden. Ein staatlicher Eingriff könnte als letztes Mittel dadurch abgewehrt werden, dass das BRK aus dem Bundesverband ausgeschlossen würde.
Weitere Informationen
Gesetz
- Landtag des Freistaates Bayern, Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK-Gesetz), 16. Juli 1986 (GVBl. S. 134, BayRS 281-1-I), zuletzt durch § 1 Nr. 310 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert, München 2014
Enzyklopädie
- Artikel Bayerisches Rotes Kreuz
- Artikel Deutsches Rotes Kreuz
- Artikel DRK-Gesetz
Einzelnachweise
- ↑ Das Bayerische Rote Kreuz erfüllt in Bayern die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes als nationaler Rotkreuzgesellschaft im Sinn der Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949. Es nimmt Aufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz sowie im Gesundheits- und Wohlfahrtswesen wahr. — Landtag des Freistaates Bayern, Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK-Gesetz), 16. Juli 1986 (GVBl. S. 134, BayRS 281-1-I), zuletzt durch § 1 Nr. 310 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert, München 2014, Artikel 2. — Die Aufgaben der Nationalen Gesellschaft nimmt gemäß DRK-Gesetz der Bundesverband (i.S.v. Deutsches Rotes Kreuz e.V. mit Sitz in Berlin) wahr, dem das BRK als Mitglied angehört. Die subsidiäre Mitwirkung im staatlich organisierten Zivil- und Katastrophenschutz impliziert keine Staatlichkeit.
- ↑ Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird definiert als mitgliedschaftlich verfasster, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehender, mit Hoheitsgewalt ausgestatteter Verwaltungsträger. Das BRK ist aber weder Verwaltungsträger noch mit Hoheitsgewalt ausgestattet, so dass es an der materiellen Zuordnung zur öffentlichen Gewalt fehlt. — Verwaltungsgerichtshof München, Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung an das Zivilgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2016, 21 C 15.2210, München 2016, Rn. 19.
- ↑ Deutscher Bundestag, Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-Gesetz, DRKG), Berlin 2008, zuletzt geändert 2023, § 2, Abs. 1, S. 1.