Gemeinnützigkeit

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Die Gliederungen des Deut­schen Roten Kreu­zes (DRK), soweit sie steuerpflichtigWP sind, werden ganz überwiegend von den jeweils zuständigen FinanzämternWP als gemeinnützig anerkannt. Dabei handelt es sich um eine staatliche Subvention für Körperschaften, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, das Allgemeinwohl in einem oder mehreren, in der AbgabenordnungWP (AO) festgelegten Zwecken1 zu fördern. Gemeinnützige Organisationen sind von der KörperschaftsteuerWP, der GewerbesteuerWP und ggf. von der UmsatzsteuerWP befreit. Weiterhin dürfen sie Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) ausstellen, die der Spender steuerlich geltend machen kann, und nebenberuflich Beschäftigte mit der ÜbungsleiterpauschaleWP bezahlen, wobei diese keine Steuern und Sozialabgaben zahlen müssen. Weiterhin ist die Gemeinnützigkeit häufig eine Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen und Förderungen.

Die Gemeinnützigkeit ist nicht abhängig von der Rechtsform der Gliederung, solange es sich um eine KörperschaftWP handelt. Keine Körperschaften sind zum Beispiel typischerweise die Rotkreuz-Gemeinschaften2 oder Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften, selbst wenn sie nach außen hin selbstständig auftreten und dadurch ggf. eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsWP (GbR) werden. Eine GbR kann nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Die gemeinnützigen Gliederungen im Deut­schen Roten Kreuz sind Vereine, Stiftungen, Gesellschaften und nur in Bayern die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Ausnahmefälle

Aberkennung

Die Gemeinnützigkeit wird beim zuständigen Finanzamt beantragt und kann bereits nach der Gründung einer Gliederung erst gar nicht anerkannt oder später wieder aberkannt werden. Wenn zum Beispiel ein bis dahin als gemeinnützig anerkannter Kreisverband in Insolvenz geht und aufgrund seiner finanziellen Notlage seine satzungsmäßigen Zwecke nicht mehr umsetzen kann, dann kann er die Gemeinnützigkeit vorübergehend verlieren. Im Falle einer Auflösung endet naturgemäß immer auch die Gemeinnützigkeit.

Eine bis dahin als gemeinnützig anerkannte Gliederung kann diesen Status auch verlieren, wenn sie gegen Regeln für gemeinnützige Organisationen verstößt. Ein historisches Beispiel im Deutschen Roten Kreuz ist der Kreisverband Bochum im Landesverband Westfalen-Lippe. Das Finanzamt Bochum-Süd entzog dem Kreisverband in 1998 vorübergehend und rückwirkend die Gemeinnützigkeit und forderte für die Jahre 1991 bis 1997 Nachzahlungen der Körper­schafts­steuer.3 Anlass dazu gab der Ankauf eines Grundstücks in 1995, bei dem der damaligen Kreisgeschäftsführerin ein Erbbaurecht zur Errichtung eines Wohnhauses eingeräumt wurde. Bereits bei der notwendigen Genehmigung des Grundstücksgeschäfts hatte der Landesverband Westfalen-Lippe erhebliche Bedenken geäußert, erteilte aber trotzdem mit einer Auflage seine Zu­stim­mung.3.1 Der Vorgang führte 1998 auch zu einem Strafverfahren unter anderem gegen mehrere Angehörige des ehren­amtlichen Vorstands des Kreisverbands wegen gemeinschaftlich begangener UntreueWP. Es endete 2000 mit einem Freispruch für alle Beschuldigten, der 2001 höchstrichterlich bestätigt wurde.4

Ausgegliederte Gewerbe

Im Deutschen Roten Kreuz gibt es viele ausgegliederte Unternehmen, und einige von ihnen sind gewerblich tätig und nicht dem Allgemeinwohl verpflichtet. Sie sind nicht gemeinnützig, daher dürfen sie zum Beispiel ihre Gewinne an ihre Gesellschafter ausschütten. Solche Unternehmen können sowohl im Namen und mit dem Zeichen des Roten Kreuzes auftreten, also sofort erkennbar zum Deut­sche Rote Kreuz gehören, als auch keine nach außen hin direkt als solche wahrnehmbare DRK-Gliederung sein. Beispiele:

Weitere Unternehmen finden sich in der Kategorie Dienstleister.

Weitere Informationen

Websites

Einzelnachweise und Erläuterungen

  1. § 52 AO.
  2. Einige wenige örtliche Rotkreuz-Gemeinschaften sind als eingetragene Vereine organisiert. Das ist eine Fehlentwicklung. Die recht zahlreichen Fördervereine für Gemeinschaften sind selbst keine Gemeinschaften. Auch sie sind ein strukturell falsch.
  3. Durch Bescheide von November 1998 hat das zuständige Finanzamt Bochum in Abänderung bereits bestehender Steuerbescheide Nachforderungen von Körperschaftssteuer für die Jahre 1991 bis 1993 in Höhe von jeweils 50.600,- DM und die Jahre 1993 bis 1996 in Höhe von jeweils 46.200,- DM erhoben sowie einen Bescheid über für das Jahr 1997 zu zahlende Körperschaftssteuer in Höhe von 46.200,- DM erlassen. Begründet wurden diese auf die Gesamtsumme von 382.800,- DM gehenden Bescheide damit, dass der Kreisverband nicht mehr gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff. AO sei. Wegen des Sachverhalts, der Gegenstand des Strafverfahrens gegen die Angeschuldigten sei, habe der gemäß § 63 Abs. 3 AO erforderliche Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen der Satzung entsprochen habe, nicht erbracht werden können. — OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.1999, 2 Ws 71/99, Rn. 51.
    1. Der Genehmigungsantrag stieß beim Landesvorstand auf erhebliche Bedenken, weil dort die Auffassung bestand, daß die Verträge eine satzungswidrige Begünstigung einer einzelnen Person darstellten und dieser Verstoß die Gemeinnützigkeit des Kreisverbandes gefährde. Der Vorsitzende des Kreisverbandes wurde auf diese Bedenken hingewiesen. Letztlich wurde jedoch mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 der Grundstückkauf und die Bestellung des Erbbaurechts mit der Maßgabe genehmigt, daß im Erbbaurechtsvertrag ein Heimfallanspruch spätestens zum Zeitpunkt des Ablebens der Erbbauberechtigten zu einem bereits heute festzulegenden Preis vereinbart werden sollte. — Rn. 40.
  4. [Das Landgericht hat] offengelassen, ob die Angeklagten [...] die ihnen oblegene Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages objektiv verletzt haben; jedenfalls hätten sie nicht vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt. Zudem sei dem zu betreuenden Vermögen durch das Handeln der Angeklagten kein Nachteil zugefügt worden; denn der Grundstückskauf sei für den DRK-Kreisverband vorteilhaft gewesen und die Gemeinnützigkeit des Kreisverbandes sei durch das Grundstücksgeschäft nicht berührt worden [...]. Auf jeden Fall hätten die genannten Angeklagten die Gefahr des Entzugs der Gemeinnützigkeit nicht billigend in Kauf genommen. — Bundesgerichtshof, Az. StR 264/00, 26. April 2001, Rn. 5.