Verband der Schwesternschaften

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
(Weitergeleitet von VdS)

Allgemeines

Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. (VdS, engl. federation of nurses associations oder als Eigenname: Federation of the German Red Cross Nursing Associations) ist der Dachverband der 31 Schwesternschaften (August 2023) im Deut­schen Roten Kreuz. Er ist Mitglied im Bundesverband und insofern einem Landesverband gleichgestellt. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin bietet seinen Mitgliedsorganisationen zentrale Dienste und vertritt ihre gemeinsamen Interessen nach innen und außen. Darüber hinaus koordiniert er Einsätze von Rotkreuzschwestern (intern kurz: Schwestern) im Ausland und gab bis 2022 das gedruckte Magazin Rotkreuzschwester heraus, heute noch den Verbandsticker.

Organisation

Organe

Der VdS hat vier Organe: die Mitgliederversammlung, das Präsidium (der Vorstand), die Oberinnenkonferenz und die Verbandsgeschäftsführung VdS.1 Daneben gibt es noch die 1917 gegründete Oberinnenvereinigung, die aber kein Organ des Vereins VdS, sondern eine seiner Mitgliedsorganisationen ist.1.1

Der VdS hat mit dem VdS-Schiedsgericht ein eigenes Schiedsgericht.

Mitgliedsorganisationen

Die Mitglieder des VdS sind die Schwesternschaften, der Verband der Schwesternschaften vom Roten Kreuz in Bayern, die Oberinnenvereinigung, ausgegliederte Gesellschaften der Schwesternschaft bzw. des VdS mit dem Namensbestandteil Schwesternschaft, die aktuellen Angehörigen des Präsidiums einschließlich der Generaloberin, und die Pensionskasse.1.2

Generaloberin

Die Vorsitzende des Vorstands ist die haupt­amtliche Präsidentin. Sie wird als Verbandsoberin bezeichnet und trägt, so wie ihre Stellvertreterin, auch die traditionelle Amtsbezeichnung Generaloberin. Sie ist geborenes Mitglied des VdS selbst und des Präsidiums des Bundesverbands und des Präsidialrats.

Unterverband in Bayern

In Bayern gibt es mit dem Verband der Schwesternschaften vom Roten Kreuz in Bayern noch einen kleinen Verband, in dem die dortigen drei Schwesternschaften zusätzlich Mitglied sind. Die Schwesternschaften in Bayern gehören ideell zum Baye­ri­schen Roten Kreuz, sind jedoch nicht Teil dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dadurch haben sie ein vom BRK getrenntes Vermögen, weshalb die Schwesternschaft Coburg in 2017 insolvent gehen und später aufgelöst werden konnte.

Beteiligung in Sachsen

Der Verband der Schwesternschaften ist zur Hälfte an der DRK Gemeinnützige Krankenhaus GmbH Sachsen beteiligt, die zwei Krankenhäuser betreibt. Die andere Hälfte gehört dem Landesverband Sachsen. Die Beteiligung diente einst dazu, Einsatzstellen für die ehemalige Schwesternschaft Sachsen zu schaffen. Sie war 1991 gegründet worden, hatte ihren Sitz bis 2000 in Dresden und anschließend in Chemnitz. 2018 wurde die Schwesternschaft aufgelöst. Sie war die einzige Schwesternschaft in den neuen Bundesländern gewesen. Die Beteiligung des VdS an der Betreibergesellschaft für die Krankenhäuser hat damit ihre ideelle Bedeutung verloren.

Historische Entwicklung

Die Schwesternschaften hatten folgende Dachorganisationen im Laufe der Geschichte:

Zeitraum Organisation
1882–1922 Verband Deutscher Krankenpflegeinstitute vom Roten Kreuz e.V.
1922–1934? Verband Deutscher Mutterhäuser vom Roten Kreuz e.V.
1934?–1937 Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes e.V.
1938–1945
Amt für Schwesternschaften
im Präsidium des damaligen Deut­schen Roten Kreu­zes, das als Quasi-Behörde in der Zeit des National­sozia­lis­mus (1933–1945) von 1938 bis zu seiner Auflösung 1945/46 bestand
19481967 Verband Deutscher Mutterhäuser vom Roten Kreuz e.V.
seit 1967 Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V.

Das Gründungsjahr des heutigen VdS ist 1948. Sein Sitz hat sich im Laufe der Jahre mehrmals geändert:

Zeitraum Sitz
1948–1949 Hamburg
1949–1954 Frankfurt am Main
1954–2004 Bonn
seit 2004 Berlin

Weitere Informationen

Websites

Enzyklopädie

Einzelnachweise

  1. § 11 Abs. 1 der Satzung des Verbands der Schwesternschaften vom Roten Kreuz in der Fassung vom 14. März 2024.
    1. § 3 Abs. 2 lit. c.
    2. § 3 Abs. 2.