Schiedsgericht

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Diese Darstellung ist verkürzend und kann allenfalls orientierend als Grundlage für ein Schiedsverfahren verwendet werden. Es müssen die jeweils geltenden Regeln im Originaltext gelesen und beachtet werden.

Allgemeines

Ein Schiedsgericht im Deut­schen Roten Kreuz — ausgenommen Bayern — ist ein gemäß Zivilprozessordnung (Schiedsgerichtbarkeit) eingerichtetes, nicht-öffentliches Gericht, um innerverbandliche Konflikte im Rahmen eines strukturierten Verfahrens unter Ausschluss des öffentlichen Rechtswegs beizulegen. In Bayern werden die Schiedsgerichte nicht paritätisch von den streitenden Parteien besetzt, so dass sie ihnen nicht strukturell neutral gegenüber stehen. Die Schiedsgerichte des BRK sind, anders als die der übrigen Landes­verbände, nicht gesetzlich regulierte Verbandsgerichte, deren Urteile daher vor den öffentlichen Gerichtsbarkeit angefochten werden können.1

Schiedsgerichte haben ausschließlich der Bundesverband (Bundesschiedsgericht), die Landes­verbände (Landesschiedsgericht), der Verband der Schwesternschaften und die Bezirks­verbände in Bayern (Bezirksschiedsgericht).2 Die Entscheidungen eines Schiedsgerichts (ausgenommen eines Bezirksverbands in Bayern) sind abschließend2.1 und können nur mit durch einen Aufhebungsantrag bei einem Oberlandesgericht angefochten werden3. Der Inhalt der Entscheidung ist weitgehend kein zulässiger Aufhebungsgrund, so dass es anders als an einem öffentlichen Gericht bei einem Schiedsgericht — ausgenommen die Bezirksschiedsgerichte der bayerischen Bezirksverbände — kein Berufungsverfahren gibt.

Die von der Bundesversammlung beschlossene Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz regelt die Verfahren für die meisten Gliederungen. Die Landes­verbände können sich eigene Schiedsordnungen geben. Eine Schiedsklausel in allen Satzungen der Vereine und der Körperschaft des öffentlichen Rechts in Bayern eröffnet den Rechtsweg zu den Schiedsgerichten.

Zusammensetzung

Außerhalb Bayerns wird für jeden Vorgang ein eigenes Gericht gebildet, das aus drei DRK-Mitgliedern besteht.2.2 Der Vorsitzende muss Volljurist sein und wird zum Beispiel von der Bundesversammlung (Bundesschiedsgericht) oder der Landesversammlung (Landesschiedsgericht) für die Dauer von vier Jahren gewählt.2.3 Die Beisitzer werden (außer in Bayern) von den beiden Parteien jeweils benannt.2.4 Alle Schiedsrichter sind unabhängig und ehren­amtlich tätig.2.5

Abweichend davon besteht in Bayern das Landesschiedsgericht aus fünf Personen. Neben dem Vorsitzenden gibt es vier statt zwei Beisitzer. Die Besetzung erfolgt nicht paritätisch durch die Streitparteien. Dasselbe gilt für die Bezirksschiedsgerichte.

Verfahren

Das Schiedsgericht kann über über einen Vorgang nur dann entscheiden, wenn dieser nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Wenn eine Wahl strittig ist, dann verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.2.6 Formal fehlerhafte Entscheidungen verjähren, um die Organisation nicht zu destabilisieren.

Ein Schiedsverfahren wird durch einen Antrag an ein Schiedsgericht initiiert. Darin legt der Antragsteller den strittigen Vorgang dar, wozu es gehört, die Gegenseite zu benennen, die für den Vorgang verantwortlich ist. Der Antragsteller und die Gegenseite bilden die beiden Parteien, über deren Dissens das Schiedsgericht zu entscheiden hat. Zum Antrag des Antragstellers gehört ein Entscheidungsvorschlag und optional die Benennung eines Besitzers.2.7 Auf Wunsch des Antragstellers oder bei trotz Aufforderung unterlassener Benennung eines Besitzers wird dieser vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestimmt.2.8

Der weitere Verfahrensablauf ist nicht festgelegt. Das Gericht hat im Rahmen seiner von der Zivilprozessordnung gegebenen Möglichkeiten die Freiheit zu entscheiden, wie es zu einer Entscheidung über den Antrag kommt.2.9 Eine mündliche Verhandlung, die dann nicht öffentlich stattfindet, ist einzuberufen, sofern nicht beide Parteien einem schriftlichen Verfahren zustimmen.2.10

Beide Parteien können beim Gericht vorläufige Anordnungen beantragen, über die der Voesitzende alleine entscheidet.2.11 Vorläufig bedeutet, dass sie bis zur Verhandlung gelten.

Kostenregelung

Das Schiedsgericht ist gebührenfrei tätig2.12, aber die dem Gericht entstandenen Kosten sind in der Regel der unterlegenen Partei aufzuerlegen oder auf beide Parteien zu verteilen.2.13

Beide Parteien können sich durch einen einen Rechtsanwalt beraten und vor Gericht vertreten lassen.2.14 Die dafür entstehenden Kosten tragen sie selbst, und sie können auch nicht der unterlegenen Partei auferlegt werden.2.15

Weitere Informationen

Schwesternschaften

Enzyklopädie

Einzelnachweise

  1. Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beim Bayerischen Roten Kreuz eingerichtete Schiedsgerichte sind keine im Sinne der ZPO, Az. 101 Sch 104/20, München 3. Dezember 2020.
  2. Deutsches Rotes Kreuz, Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Berlin 2009, § 2.
    1. § 1, Abs. 4.
    2. § 3, Abs. 1.
    3. § 3, Abs. 2.
    4. § 3, Abs. 3.
    5. § 5.
    6. § 6, Abs. 1.
    7. § 7, Abs. 1.
    8. § 7, Abs. 3.
    9. § 8, Abs. 1.
    10. § 8, Abs. 2 und 3.
    11. § 10, Abs. 1.
    12. § 11, Abs. 1.
    13. § 11, Abs. 2.
    14. § 8, Abs. 4.
    15. § 11, Abs. 4.
  3. Siehe § 1059 Zivilprozessordnung.