Genfer Abkommen

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
(Weitergeleitet von ZPersAbk Genf)

Allgemeines

Die Genfer Abkommen (GA) sind eine wesentlicher Bestandteil des Huma­ni­tären Völker­rechts. Alternativ findet sich auch die Bezeichnung Genfer Konventionen, die im Deut­schen Roten Kreuz selten verwendet wird. Die vier Abkommen und ihre drei Zusatzprotokolle haben zum Ziel, in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere im Kriegsfall, — also in einem von geplanter, organisierter und absichtlicher Gewalt geprägten Umfeld — ein Minimum an Humanität zu wahren.

Ziel der Abkommen

Ein Krieg resultiert immer aus einem maximalen moralischen Versagen von Menschen. Gegen diese katastrophale Amoralität setzen die Genfer Abkommen ein Mindestmaß an Mitmenschlichkeit. Wenn ein Staudamm bricht und eine Flutwelle sich ergießt, dann schützen weder Hochwassermauern und noch Rettungsringe vor den Folgen, aber sie helfen, Menschen aus den Fluten zu retten. Das ist es, was die Genfer Abkommen bezwecken: Sie können nicht die Flut der Gewalt ihre Auswirkungen stoppen, aber sie kanalisieren die Flut durch Mauern aus Regeln, und damit reduzieren sie das menschliche Leid.

Geltende Abkommen

Die gültigen vier Genfer Abkommen sind seit 18641 entstanden:

  1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I, LStrkrAbk Genf),
  2. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II, SeeStreitKrAbk Genf),
  3. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III, KgfAbk Genf),
  4. Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV, ZPersAbk Genf).

Da sie alle zuletzt am 12. August 1949 geändert wurden, datieren sie alle von diesem Jahr. Am 21. Oktober 1950 traten sie in Kraft.

Zusatzprotokolle

Es wurden drei Zusatzprotokolle vereinbart:

  1. Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (ZP I),
  2. Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (ZP II),
  3. Zusatzprotokoll über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (ZP III).

Die Zusatzprotokolle I und II datieren von 1977, das Zusatzprotokoll III von 2005. In der deutschen Gesetzgebung werden sie auch kurz als GenfRKAbkZProt I, II und III bezeichnet.

Implementierung in Deutschland

In Deutschland sind die Genfer Abkommen auf folgende Weisen in das nationale Recht übernommen worden:

Eine frühe, inzwischen historische Implementation ist das Gesetz zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens von 1902.

Historie des Beitritts

Das I. Genfer Abkommen (GA I) in seiner ursprünglichen Fassung von 1864 wurde von den folgenden ehemaligen deutschen Staaten angenommen:

Baden, Hessen, Preußen und Württemberg hatten das Abkommen bereits mit unterzeichnet.

Die meisten anderen deutschen Staaten erkannten die Genfer Abkommen an, und es gründeten sich in allen diesen Staaten im Laufe der Zeit → Landesvereine vom Roten Kreuz.

Weitere Informationen

Publikationen

Enzyklopädie

Einzelnachweise

  1. Am 22. August 1864 wurde in Genf das erste Genfer Abkommen beschlossen: Convention pour l'amélioration du sort des militaires blessés dans les armées en campagne, Genf 1864.
  2. Zum Beispiel: Deutscher Bundestag, Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949, Bundesgesetzblatt 17/1954, Bonn/Tittling 1954.
  3. Artikel 25 GG: Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
  4. Deutscher Bundestag, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 125: Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens, Berlin 2017.
  5. Deutscher Bundestag, Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-Gesetz, DRKG), Berlin 2008, zuletzt geändert 2023.