Völkerstrafgesetzbuch

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ahndet Taten, die gegen das geltende Völkerstrafrecht begangen werden. In dem Bundesgesetz sind vier unterschiedliche Straftatbestände geregelt:

Sinn und Zweck des Völkerstrafgesetzbuches

Das Völkerstrafgesetzbuch integriert das Romische StatutWP in das deutsche StrafrechtWP. Ohne gesetzliche Grundlage könnte ein Täter weder verfolgt noch bestraft werden. Diese Lücke wird durch das Humani­täre Völker­recht geschlossen, indem die Voraussetzungen der Strafverfolgung, die originär dem Generalbundesanwalt beim BundesgerichtshofWP obliegt, normiert werden. Irrelevant für die Verfolgung ist, wer die Tat gegen wen und wo begangen hat. Das WeltrechtsprinzipWP stellt eine Ausnahme im deutschen Strafrecht dar. Bestraft werden können auch Taten, die im Ausland oder von Ausländern begangen wurden. Allerdings ist hier im Sinne der Subsidiarität abzuwarten, ob die Strafverfolgung durch den betroffenen Staat, durch den Internationalen Strafgerichtshof oder ein anderes Internationales GerichtWP gewährleistet ist. Es handelt sich insoweit um eine Auffangzuständigkeit.

Das Absehen von Strafverfolgung nach dem Völkerstrafgesetzbuch

Damit die einzelnen Staaten nicht ungeordnet einem Verbrechen nach dem Völkerrecht nachgehen, haben sie Regelungen erlassen, um einen ordentlichen Ablauf zu gewährleisten. In Deutschland ist insbesondere § 153f StPO zu beachten. Danach kann von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die Tat im Ausland begangen wurde, der Täter keinen Aufenthalt in Deutschland hat und dieser auch nicht zu erwarten ist, die Tat keinen innerstaatlichen Bezug aufweist und der betroffene Staat ein Verfahren gewährleistet. Hält sich der ausländische Täter demgegenüber in Deutschland auf, können die Behörden von ihrer Tätigkeit absehen, wenn er entweder an ein internationales Gericht oder an sein Heimatland ausgeliefert werden kann. Zu berücksichtigen ist immer das Gesamtgeschehen, folglich die Gesamttat. Die Verfolgung der Tat orientiert sich nicht am einzelnen Tatverdächtigen sowie seinem Tatbeitrag in dem Komplex.

Insgesamt spielt das Völkerstrafrecht im Vergleich zum übrigen deutschen Strafrecht eine zahlenmäßig untergeordnete Rolle. Seit dem Inkrafttreten im Jahre 2002 bis 2018 wurden knapp 50 Verfahren geführt. Ein Beispiel für ein solches Verfahren ist der Fall Oberst Klein. Georg KleinWP (*1961) war im Rahmen des Luftangriffs auf KundusWP in 2009 der befehlshabende Offizier. Unter seiner Führung wurden zwei Tanklastwagen, die von Talibankämpfern entführt wurden, bombardiert, um die Sicherheitskräfte in Kundus vor einem möglichen Angriff zu schützen. Es war zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht bekannt, ob die Taliban tatsächlich einen solchen Angriff geplant hatte. Bei der Bombardierung wurden eine größere Zahl von Zivilisten getötet und verletzt. Das vom GeneralbundesanwaltWP eingeleitete Verfahren nach dem Völkerstrafrecht wegen Kriegsverbrechen wurde letztendlich im darauffolgenden Jahr eingestellt.

Die Rolle der Genfer Abkommen im Sinne des Völkerstrafrechts

Die Genfer Abkommen erweitern mit ihren Zusatzprotokollen das Humani­täre Völker­recht, indem sie verbindliche Regeln geschaffen haben, wie Personen im Falle eines Krieges oder nationalen sowie internationalen Konflikten zu schützen sind. Insgesamt wurden vier Genfer Abkommen mit drei Zusatzprotokollen unterzeichnet. Das Werk umfasst heute mehr als 600 Artikel, aus denen Regeln für den Umgang mit Verwundeten und Kranken der Streitkräfte, Kriegs­gefangenen sowie Zivilpersonen hervorgegangen sind. Prinzipiell sehen die Genfer Abkommen aus sich selbst heraus keine Strafe für Zuwiderhandlungen vor. Die unterzeichnenden Staaten (Vertragsstaaten) haben sich allerdings dazu verpflichtet, etwaige Verstöße gegen die Abkommen sowie deren Bestrafung in einem Gesetz zu regulieren. Deutschland ist dieser Verpflichtung mit der Verabschiedung des Völkerstrafrechts nachgekommen. Außerdem genießen die Regeln des humanitären Völkerrechts durch Artikel 25 GG auch Verfassungsschutz. Für Verstöße gegen die Abkommen ist die Internationale humanitäre ErmittlungskommissionWP zuständig, der aber jegliche juristischen Befugnisse fehlen. Sie arbeitet daher lediglich aufklärend, wohingegen die Strafverfolgung den Staaten selbst unterliegt.

Weitere Informationen

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Einzelnachweise

  1. Deutscher Bundestag, Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), Berlin 2002 (und später geändert), § 6.
    1. § 7.
    2. §§ 8–12.
    3. § 13.