Krisenmanagement-Vorschrift
Allgemeines
Die Krisenmanagement-Vorschrift des Deutschen Roten Kreuzes (meist: K-Vorschrift) beschreibt ganz allgemein, unter welchen Bedingungen das Hilfeleistungspotential des DRK zum Einsatz kommen kann, in welchem rechtlichen Rahmen es sich dann bewegt und welche Organisation es sich zur Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen gibt. Die K-Vorschrift behandelt ungeplante und bedeutende Einsätze, nicht alltägliche Einsätze im Rettungsdienst oder Sanitätswachdienst. Drei Gruppen von Ereignissen werden definiert: Krise, Katastrophe und Konflikt.
Es gibt eine Bundesversion der K-Vorschrift, die von den Landesverbänden an ihre jeweiligen Bedürfnisse und Besonderheiten angepasst werden kann. Daher kommen, soweit vorhanden, diese Landesversionen vorrangig zur Anwendung.
Wesentliche Regelungen
Kapitel 1: Geltungsbereich
- Die K-Vorschrift des Bundesverbands gilt für alle Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes, auch zum Beispiel für Tochtergesellschaften und Stiftungen.1 Das schließt nicht individuelle Regelungen durch ausschließlich Landesverbände aus.1.1
- Die DRK-Dienstvorschrift 100, die Führung und Leitung im Einsatz beschreibt, ist anzuwenden.1.2
Kapitel 2: Compliance
- Das externe Recht (Humanitäres Völkerrecht, Europarecht, Verfassung, Bundesgesetze, Landesgesetze usw.) gilt auch in einer Krise, und das DRK hat es weiterhin zu beachten.1.3
- Ebenfalls zur Compliance gehört, dass sich das DRK weiter an seine eigenen Regularien zu halten hat, wozu insbesondere die Satzungen und die Ordnungen der Rotkreuz-Gemeinschaften gehören.1.4 Die Eigenständigkeit der Gliederungen der Verbandstufen, zum Beispiel Ortsvereine, und der fünf Gemeinschaften ist nicht aufgehoben.
Kapitel 3: Unabhängigkeit
- Neben seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr im Konfliktfall und seinen eingegangenen Verpflichtungen zur Mitwirkung im staatlichen Katastrophenschutz kann das DRK weiterhin selbst über Einsätze entscheiden, sowohl aus eigener Initiative als auch als vertraglich erbrachte Dienstleistung für Dritte.1.5 Der Grundsatz der Unabhängigkeit muss weiterhin gewahrt bleiben.
- Die Hilfen für die Bevölkerung bei einer ungeplanten Lage haben Vorrang gegenüber privatrechtlichen Verpflichtungen, zum Beispiel als Sanitätswachdienst.1.6
Kapitel 4: Kritische Infrastruktur
- Alle Tätigkeitsbereiche des DRK sind als kritische Infrastruktur zu betrachten, die zum Wohl der Hilfsbedürftigen im Krisenfall nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten sind, und zur Vorbereitung auf eine mögliche Krise sind Schutzziele zu bestimmen und Maßnahmen zu treffen.1.7
Kapitel 5: Rollen und Aufgaben
- Der Beauftragte für den Katastrophenschutz ist kein Wahlamt, und er hat eine definierte Rolle.1.8
- In Zeiten ohne Krise bereitet der Planungsstab unter der Leitung des Beauftragten für den Katastrophenschutz die Maßnahmen einer Gliederung auf mögliche Krisen vor.1.9
- Ebenfalls präventiv und nicht erst bei drohender oder eingetretener Krise wird ein Verantwortlicher für das Krisenmanagement benannt, dessen Tätigkeit durch einen Einsatzstab nach DRK-DV 100 unterstützt werden soll.1.10
- Der Eintritt einer Krise muss ausdrücklich festgestellt werden.1.11
- Die Gliederungen des DRK unterstützen sich gegenseitig, nicht freiwillig, sondern verpflichtend.1.12
- Der Bundesverband zieht zwingend (Konfliktfall) oder nach eigenem Beschluss die Führung im Deutschen Roten Kreuz an sich.1.13 Die Möglichkeiten dazu sind bereits in seiner Satzung angelegt, und sie sind in den Satzungen der nachgeordneten Gliederungen ausdrücklich anerkannt.
- Es sind Maßnahmen zu treffen, dass für die Krisenbewältigung benötigte Finanzmittel zur Verfügung stehen.1.14
Kapitel 6: Kommunikation
- Die interne und externe Kommunikation gehört notwendig zur Krisenbewältigung.1.15
Kapitel 7: Übungen
- Jede relevante Gliederung, insbesondere Landesverbände und Kreisverbände, hat sich durch Übungen auf mögliche Krisen vorzubereiten.1.16
Weitere Informationen
Bundesverband
- Deutsches Rotes Kreuz, Krisenmanagement-Vorschrift des Deutschen Roten Kreuzes (K-Vorschrift), Berlin 2011
Ausgewählte Landesverbände
Hinweis: Das sind K-Vorschriften, die veröffentlicht wurden. Es kann sich um veraltete Fassungen handeln (für Hessen ist das der Fall), und es können hier besondere Regelungen von Landesverbänden fehlen. Die örtlich gültige Vorschrift muss in der Organisation zur Verfügung gestellt werden.2 → Urheberrechte
- Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg, Ergänzende Regelungen zur Krisenmanagement-Vorschrift des DRK (K-Vorschrift) für den DRK-Landesverband Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, 22. Juli 2017
- Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Hessen, Hessische Ergänzungen zur Krisenmanagement-Vorschrift des Deutschen Roten Kreuzes (K-Vorschrift), Wiesbaden, 18. September 2012 (veraltet, 2017 ersetzt)
- Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Nordrhein, Krisenmanagement-Vorschrift des Deutschen Roten Kreuzes mit ergänzenden Regelungen des DRK-Landesverbandes Nordrhein e.V., Düsseldorf, 9. Oktober 2013
- Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Rheinland-Pfalz, Krisenmanagement-Vorschrift des Deutschen Roten Kreuzes „K-Vorschrift“ mit den landesspezifischen Ergänzungen für den DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Mainz, 19. September 2012
- Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Westfalen-Lippe, Krisenmanagement-Vorschrift des Deutschen Roten Kreuzes (K-Vorschrift). Ergänzungen des DRK-LV Westfalen-Lippe, Münster 2011
Enzyklopädie
- Artikel Krise
- Artikel wichtiges Ereignis
- Artikel Planungsstab und Einsatzstab
- Artikel DRK-Dienstvorschrift 100
- Artikel Katastrophenschutz
Einzelnachweise und Erläuterungen
- ↑ Deutsches Rotes Kreuz, Krisenmanagement-Vorschrift des Deutschen Roten Kreuzes (K-Vorschrift), Berlin 2011, Abschnitt 1.2.
- ↑ Die Plattform Roter Kreis stellt nur dann fremde Inhalte zur Verfügung, wenn es urheberrechtlich gestattet ist. Ordnungen, Vorschriften und andere interne Dokumente des DRK sind das Eigentum der Gliederung, die sie herausgibt, unabhängig davon, ob sie offen im Internet zur Verfügung gestellt wurden oder nicht. Eine Verbreitung durch Dritte außerhalb der Organisation ist nicht zulässig.