Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Vorwort

Das → Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz wurde 1937 verabschiedet und trat mit dem Beginn von 1938 in Kraft. Es wurde 1939 und 1942 zweimal direkt geändert, darüber hinaus 1941 einmal indirekt. Die Darstellung hier zeigt alle Varianten. Das Gesetz verlor mit dem Zusammenbruch des NS-Staats (1933–1945) seinen Gegenstand, weil das vom ihm geschaffene und regulierte Deut­sche Rote Kreuz in 1945 und 1946 aufgelöst wurde. Da mitunter irrtümlich angenommen wurde, es gelte als Bundesrecht weiter, wurde es vorsorglich mit Art. 3 DRKVÄndG in 2008 zusammen mit der Einführung des ganz neuen DRK-Gesetzes formal aufgehoben.

Nach der Satzung von 1933 und weiteren Maßnahmen stellt dieses Gesetz zusammen mit der zugehörigen Satzung vom 24. Dezember 1937 den formalen Abschluss der Gleichschaltung der Organisation dar, indem das bisherige Deut­sche Rote Kreuz mit allen Untergliederungen aufgelöst und durch eine in den NS-Staat (1933–1945) tief integrierte Quasi-Behörde ersetzt wurde.

Volltext

Um die Bereitschaft des Deutschen Roten Kreuzes zur Erfüllung seiner Aufgaben durch eine straffe Zusammenfassung seiner Kräfte zu erhöhen, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

I. Abschnitt: Deutsches Rotes Kreuz

§ 1
  1. Das Deutsche Rote Kreuz e.V.1, der Reichsfrauenbund und die sonstigen Verbände, Vereine und Untergliederungen des Deutschen Roten Kreuzes werden zu einer Einheit "Deutsches Rotes Kreuz" zusammengeschlossen.
  2. Das Deutsche Rote Kreuz ist rechtsfähig.
§ 2

Das Deutsche Rote Kreuz dient gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken.

§ 3

Das Deutsche Rote Kreuz wird gemäß Artikel 10 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vom 27. Juli 1929 (Reichsgesetzbl. 1934 II S. 208) als freiwillige Hilfsgesellschaft anerkannt und ermächtigt, im amtlichen Sanitätsdienst der Wehrmacht mitzuwirken.

§ 4
  1. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig.
  2. Das Deutsche Rote Kreuz hat seinen Sitz in der Reichshauptstadt Berlin.
  3. Das Deutsche Rote Kreuz gibt sich eine Satzung, die der Reichsminister des Innern2 im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht sowie dem Stellvertreter des Führers3.
§ 5
  1. Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes wird vom Führer und Reichskanzler auf gemeinsamen Vorschlag des Reichsministers des Innern2 und des Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht sowie dem Stellvertreter des Führers3 berufen und abberufen.
  2. Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes kann mit Zustimmung des Reichsminister des Innern2, des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht sowie des Stellvertreters des Führers3 einen ständigen Stellvertreter (geschäftsführenden Präsidenten) berufen und abberufen. Für die erstmalige Berufung und Abberufung eines geschäftsführenden Präsidenten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt jedoch Abs. 1.
§ 6
  1. Der Reichsminister des Innern2 führt die Aufsicht über das Deutsche Rote Kreuz.
  2. Für die Finanzgebarung des Deutschen Roten Kreuzes gilt das Beiträge-Gesetz vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) sinngemäß.

II. Abschnitt: Überleitungsvorschriften

§ 7
  1. Die nach § 1 zusammengeschlossenen Verbände, Vereine und sonstigen Untergliederungen werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
  2. Hierunter fallen insbesondere
    a) das Deutsche Rote Kreuz e.V.1,
    b) der Reichsfrauenbund des Deutschen Roten Kreuzes,
    c) der Frauenverein vom Deutschen Roten Kreuz für Deutsche über See e.V.,
    d) die für die einzelnen Teile des Reichsgebiets errichteten Männer- und Frauenvereine des Deutschen Roten Kreuzes (Landes-, Provinzial-, Kreis- und Ortsvereine),
    e) die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes,
    f) die Sanitätskolonnen, Pflegerschaften und Samaritervereine des Deutschen Roten Kreuzes,
    g) die Stiftungen des Deutschen Roten Kreuzes,
    h) die als Träger von Anstalten oder Einrichtungen gebildeten Vereine oder Gesellschaften des Deutschen Roten Kreuzes.
  3. Im Zweifelsfall entscheidet der Reichsminister des Innern2 im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers, ob ein Verband, Verein oder eine sonstige Untergliederung unter die Auflösung nach Abs. 1 fällt. Seine Entscheidung ist endgültig und für die Gerichte bindend.
§ 8

Die Mitglieder der aufgelösten Verbände, Vereine und sonstigen Untergliederungen werden Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes.

§ 9

Das Deutsche Rote Kreuz tritt in die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte der aufgelösten Verbände, Vereine und sonstigen Untergliederungen ein. Eine Liquidation findet nicht statt. Für Verbindlichkeiten der aufgelösten Verbände, Vereine und sonstigen Untergliederungen haftet das Deutsche Rote Kreuz nur mit ihrem Vermögen.

§ 10

Die Löschung der aufgelösten Verbände, Vereine und sonstigen Untergliederungen im Vereinsregister und die Berichtigung der Grundbücher und sonstiger öffentlicher Register erfolgt auf Antrag des Deutschen Roten Kreuzes.

III. Abschnitt: Vergünstigungen

§ 11
(1) [Ursprüngliche Fassung vom 9. Dezember 1937:] Angestellte und Arbeiter der freien Wirtschaft sowie Angehörige der Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Betriebe, die dem Deutschen Roten Kreuz angehören, sind zur Teilnahme an Lehrgängen zur Ausbildung für die Mitwirkung im amtlichen Sanitätsdienst der Wehrmacht (Artikel 10 des Genfer Abkommens) unter sinngemäßer Anwendung der §§ 3 bis 6 der Verordnung über die Einberufung zu Übungen der Wehrmacht (Übungsverordnung) vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I. S. 1358) in der Fassung der Verordnung vom 28. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 326) zu beurlauben.
(1) [Geänderte Fassung ab 7. September 19394:] Angestellte und Arbeiter der freien Wirtschaft sowie Angehörige der Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Betriebe, die dem Deutschen Roten Kreuz angehören, sind zur Teilnahme an Lehrgängen zur Ausbildung für die Mitwirkung im amtlichen Sanitätsdienst der Wehrmacht (Artikel 10 des Genfer Abkommens) unter sinngemäßer Anwendung der §§ 3 bis 6 der Verordnung über die Einberufung zu Übungen der Wehrmacht (Übungsverordnung) vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I. S. 1358) in der Fassung der Verordnung vom 28. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 326) des 2. Abschnitts der Verordnung über die Einberufung zu Übungen der Wehrmacht vom 15. März 1939 (RGBl. I. S. 609) zu beurlauben.
(2) [Ursprüngliche Fassung vom 9. Dezember 1937:] Die Dienstbezüge der Beamten sind während des Urlaubs nur bis zu einer Dauer des Lehrgangs von sechs Wochen fortzuzahlen; dies gilt auch für die Angestellten und Arbeiter öffentlicher Verwaltungen und Betriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 220), soweit § 6 Abs. 3 Satz 2 der Übungsverordnung zur Anwendung kommt.
(2) [Geänderte Fassung ab 7. September 19394:] Die Dienstbezüge der Beamten sind während des Urlaubs nur bis zu einer Dauer des Lehrgangs von sechs Wochen fortzuzahlen; dies gilt auch für die Angestellten und Arbeiter öffentlicher Verwaltungen und Betriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 220), soweit § 6 Abs. 3 Satz 2 der Übungsverordnung zur Anwendung kommt.
(3) Bei der Heranziehung von Angehörigen der freien Wirtschaft und der öffentlichen Betriebe zu den Lehrgängen müssen Einwendungen des Unternehmers (Arbeitgebers) insoweit berücksichtigt werden, als ein geeigneter Ersatz nicht beschafft werden kann.
(4) [Ursprüngliche Fassung vom 9. Dezember 1937:] Mehrere Beurlaubungen in einem Urlaubsjahr, auch zu Übungen der Wehrmacht, zu Ausbildungsveranstaltungen und Übungen des Luftschutzes und zu anerkannten Lehrgängen für Leibeserziehung, sind zusammenzurechnen und auf den Erholungsurlaub nur im Rahmen der nach den §§ 3 und 6 der Übungsverordnung zulässigen Höchstgrenzen anzurechnen.
(4) [Geänderte Fassung ab 7. September 19394:] Mehrere Beurlaubungen in einem Urlaubsjahr, auch zu Übungen der Wehrmacht, zu Ausbildungsveranstaltungen und Übungen des Luftschutzes und zu anerkannten Lehrgängen für Leibeserziehung, sind zusammenzurechnen und auf den Erholungsurlaub nur im Rahmen der nach den §§ 3 und 6 der Übungsverordnung dem 2. Abschnitt der Verordnung über die Einberufung zu Übungen der Wehrmacht vom 15. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 609) zulässigen Höchstgrenzen anzurechnen.
§ 12

[Ursprüngliche Fassung vom 9. Dezember 1937:] Die Angehörigen der Teilnehmer an den Lehrgängen erhalten zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs Unterstützung nach Maßgabe des Familienunterstützungsgesetzes und der Familienunterstützungsvorschriften vom 30. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 327, 329) in der jeweils geltenden Fassung (Rotkreuz-Familienunterstützung). Diese Unterstützung wird den Stadt- und Landkreisen als staatliche Aufgabe übertragen. Die Kosten erstattet das Deutsche Rote Kreuz. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten sind nicht erstattungsfähig.

[Geänderte Fassung ab 7. September 19394:] Die Angehörigen der Teilnehmer an den Lehrgängen erhalten zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs Unterstützung nach Maßgabe des Familienunterstützungsgesetzes und der Familienunterstützungsvorschriften vom 30. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 327, 329) vom 30. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 327) und die Familienunterstützungs-Durchführungsverordnung vom 11. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung (Rotkreuz-Familienunterstützung). Diese Unterstützung wird den Stadt- und Landkreisen als staatliche Aufgabe übertragen. Die Kosten erstattet das Deutsche Rote Kreuz. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten sind nicht erstattungsfähig.

§ 13
  1. Die Teilnahme am Lehrgang berührt eine bestehende Versicherung gegen Krankheit bei einem Träger der reichsgesetzlichen Krankenversicherung oder eine bestehende Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nicht. Die Beitragspflicht zur Krankenversicherung während der Zeit des Lehrgangs erfüllt das Deutsche Rote Kreuz. Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung ruht während der Zeit der Teilnahme.
  2. Für die Arbeitslosenversicherung der Teilnehmer an den Lehrgängen gilt die Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern für Zwecke der Leibeserziehung vom 19. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 382).
  3. § 14

    Die Lehrgänge, auf die die §§ 11 bis 13 Anwendung finden, bedürfen der Genehmigung des Reichsministers des Innern2 sowie des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht oder der von ihnen beauftragten Stelle.

    § 15

    Die §§ 11 bis 13 gelten entsprechend für den Einsatz des Deutschen Roten Kreuzes zur Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen.

    § 16

    [Ursprüngliche Fassung vom 9. Dezember 1937:] Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Unfallversicherung der Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen sind auf die nach § 14 genehmigten Lehrgänge, auf die sonstige Ausbildung und auf den Einsatz des Deutschen Roten Kreuzes zur Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen und bei Unglücksfällen anzuwenden.

    [Neue Fassung ab 1. Januar 19425:] Das Reich ist Träger der Unfallversicherten für die Versicherten bei den Bereitschaften des Deutschen Roten Kreuzes. Hierzu gehören die nach § 14 genehmigten Lehrgänge, die sonstige Ausbildung der Einsatz des Deutschen Roten Kreuzes zur Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen und bei Unglücksfällen.

    § 17

    Der Bedarf des Deutschen Roten Kreuzes gilt als Bedarf im Sinne der Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen.

    § 18

    Das Deutsche Rote Kreuz ist von Gerichts- und Verwaltungsgebühren befreit.

    IV. Abschnitt: Schlußvorschriften

    § 19

    Das Grundsteuergesetz vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 986) wird wie folgt geändert:

    1. Im § 4 Ziffer 2 wird hinter dem Buchstaben i) angefügt:
      "k) des Deutschen Roten Kreuzes".
    2. Im § 5 erhält Ziffer 3a die folgende Fassung:
      "a) in den Heimen der NS-Volkswohlfahrt, der NS-Kriegsopferversorgung und des Deutschen Roten Kreuzes, die für die Aufnahme erholungsbedürftiger oder hilfsbedürftiger Personen bestimmt sind".
    § 20

    Der Reichsminister des Innern2 erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern.

    § 21
    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.
    (2) § 16 gilt auch für Unfälle von Angehörigen der aufgelösten Verbände, Vereine und Untergliederungen, sofern sich der Unfall in der Zeit von der Verkündung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat; für frühere Unfälle dieser Personen gilt er nur dann, wenn das Entschädigungsfeststellungsverfahren bei dem Versicherungsträger oder den Versicherungsbehörden bei der Verkündung dieses Gesetzes noch anhängig ist.

    Berlin, den 9. Dezember 1937

    Der Führer und Reichskanzler. Adolf Hitler6
    Der Reichsminister des Innern. I.V.: Pfundtner7
    Der Stellvertreter des Führers. R. Heß
    Reichsminister ohne Geschäftsbereich.8
    Der Reichsminister des Auswärtigen. Freiherr von Neurath9
    Der Reichsminister der Luftfahrt. Göring10
    Der Reichsminister der Justiz. Dr. Gürtner11
    Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk12
    Der Reichsarbeitsminister. Franz Seldte13
    Der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht. von Blomberg14
    Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Göring, Preußischer Ministerpräsident10

    Erläuterungen

    1. 1,0 1,1 Mit Deutsches Rotes Kreuz e.V. ist hier das 1921 in Bamberg gegründete Deut­sche Rote Kreuz gemeint, das die Rechtsform eines Vereins hatte und durch dieses Gesetz aufgelöst wurde.
    2. 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 Wilhelm Frick (1877–1946) war von 1933 bis 1943 der Reichsminister des Innern.
    3. 3,0 3,1 3,2 Durch Verfügung vom 12. Mai 1941 habe ich für den Bereich der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei angeordnet, daß die bisherige Dienststelle des Stellvertreters des Führers von jetzt ab die Bezeichnung Partei-Kanzlei führt und mir persönlich unterstellt ist. […] Wo in Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Verfügungen und sonstigen Anordnungen der "Stellvertreter des Führers" genannt ist, tritt an seine Stelle der Leiter der Partei-Kanzlei. — Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941.
    4. 4,0 4,1 4,2 4,3 Verordnung über das Deutsche Rote Kreuz vom 7. September 1939 (RGBl. I S. 1699).
    5. Sechstes Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107), Art. 2, § 6.
    6. Adolf Hitler (1889–1945).
    7. Hans Pfundtner (1881–1945).
    8. Rudolf Heß (1894–1987).
    9. Der Reichsminister des Äußeren war von 1932 bis 1938 Konstantin von Neurath (1873–1954). Anschließend übernahm Joachim von Ribbentrop (1893–1946) die Leitung des Auswärtigen Amts.
    10. 10,0 10,1 Hermann Göring (1893–1946).
    11. Franz Gürtner (1881–1941).
    12. Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk (1887–1977).
    13. Franz Seldte (1881–1947).
    14. Der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht war von 1935 bis 1938 Werner von Blomberg (1878–1946). Anschließend wurde das Ministerium in das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) eingegliedert, und Adolf Hitler (1889–1945) übernahm ab 1938 selbst die Funktion des Oberbefehlshaber der Wehrmacht.