Anerkennung des Deutschen Roten Kreuzes als Nationale Gesellschaft vom 6. März 1991
Mit der Deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 war die Deutsche Demokratische Republik (DDR, Ostdeutschland, 1949–1990) als eigenständiger Staat untergegangen. Sie hatte eine eigene Nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz, das Deutsche Rote Kreuz der DDR (1952–1990), in der sich sechs neue Landesverbände — Berlin (Ost), Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen — gegründet hatten, die am 9. November 1990 erklärten, dem DRK in Westdeutschland mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 beizutreten.
Die Anerkennung des DRK der DDR als Nationale Gesellschaft wurde hinfällig, weil der Staat, zu dem es gehörte, aufgehört hatte zu existieren. Es wurde bis zum Jahr 2000 abgewickelt. Die Anerkennung des am 4. Februar 1950 gegründeten DRK der BRD vom 26. Februar 1951 mit der Erweiterung auf die Unterstützung des Sanitätsdiensts des Bundeswehr vom 27. September 1956 hätte weitergelten können, weil sich durch die Wiedervereinigung das Territorium der BRD vergrößert hatte, der Staat aber formal derselbe geblieben war. Offenbar sollte es keine völkerrechtlichen Zweifel geben, dass die Anerkennung auch für die Tätigkeit auf dem Gebiet der neuen Bundesländer galt, weshalb Botho Prinz zu Sayn-Wittgenstein, der damalige Präsident des DRK der BRD, Helmut Kohl (1930–2017), den damaligen Bundeskanzler, um eine Erneuerung der Anerkennung bat. Diesem Wunsch kam er am 6. März 1991 nach.
Die Anerkennung stützt sich heute auf eine 2008 mit dem DRK-Gesetz geschaffene Grundlage, nicht mehr auf leicht widerrufliche Erklärungen von Bundeskanzlern.
Text des Schreibens
| BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER |
Bonn, den 6. März 1991 |
An den
Präsidenten des
Deutschen Roten Kreuzes
Botho Prinz zu Sayn-Wittgenstein
Friedrich-Ebert-Allee 71
5300 Bonn 1
Lieber Prinz Botho1,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 12. Dezember 1990. Ihre Mitteilung, daß die DRK-Landesverbände der neuen Bundesländer und von Berlin (Ost)2 als Mitglieder im Deutschen Roten Kreuz aufgenommen wurden, habe ich mit Freude zur Kenntnis genommen. Ich gratuliere Ihnen zu diesem Schritt.
Gerne komme ich Ihrem Wunsch nach und bestätige, daß die am 27. September 1956 ausgesprochene Anerkennung des Deutschen Roten Kreuzes als nationale Hilfsgesellschaft im Sinne der Genfer Rotkreuz Abkommen vom 12. August 1949 und ihrer Zusatzprotokolle vom 8. Juni 19773 nach Herstellung der Einheit Deutschlands weitergilt und sich auch auf die Tätigkeit des Deutschen Roten Kreuzes in den neuen Bundesländern erstreckt. Dies gilt auch für die Ermächtigung, im Sanitätsdienst der Bundeswehr mitzuwirken.4
Ihr Helmut Kohl
Erläuterungen
- ↑ Mit der Weimarer Verfassung waren 1919 Adelsbezeichnungen wie hier der Titel Prinz abgeschafft worden und gelten seither nur noch als Namensbestandteil. Diese Regelung gilt in der Bundesrepublik Deutschland fort (Art. 123 Abs. 1 GG). Die korrekte Anrede wäre also gewesen: Lieber Herr Prinz zu Sayn-Wittgenstein. Die hier verwendete Anrede Lieber Prinz Botho war nur formale Höflichkeit. Botho Prinz zu Sayn-Wittgenstein war kein Prinz, denn ohne Monarchie gibt es keine Prinzen.
- ↑ Ost-Berlin wurde kein neues Bundesland, sondern wurde im Rahmen der Deutschen Wiedervereinigung zusammen mit West-Berlin zum Bundesland Berlin. Entsprechend bestand der DRK-Landesverband Berlin (Ost) nur bis Juni 1991, und heute gibt es einen Landesverband Berliner Rotes Kreuz für ganz Berlin.
- ↑ Am 27. September 1956 war das DRK zum zweiten Mal als Nationale Gesellschaft der Bundesrepublik anerkannt worden, weil nach der ersten Anerkennung am 26. Februar 1951, in 1955, die Bundeswehr gegründet worden war, und die Anerkennung auch auf die Unterstützung des Sanitätsdiensts der Bundeswehr erweitert werden musste, weil das eine Pflichtaufgabe jeder Nationalen Gesellschaft ist.
- ↑ Die Unterstützung des militärischen Sanitätsdiensts ist eine Aufgabe aller Nationalen Gesellschaften, die Ermächtigung muss aber eigens ausgesprochen werden, weil es sich um die Aufgabe als eine freiwillige Hilfsgesellschaft handelt. Diesen Status haben in Deutschland auch die beiden konfessionellen Hilfsorganisationen, das heißt der Malteser Hilfsdienst (katholische Kirche) und die Johanniter-Unfall-Hilfe (evangelische Kirche).
