Ehrenpräsident

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
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Hinweis: Hier dargestellt ist derzeit die aktuelle und historische Verwendung des Begriffs nur in Deutschland. Auch zum Beispiel das Inter­nationale Komitee vom Roten Kreuz kennt diese Rolle.

Allgemeines

Die Funktion Ehrenpräsident ist in der Satzung des DRK-Bundesverbands und in seiner Auszeichnungsordnung nicht vorgesehen.1 Es handelt sich daher nicht um ein Amt wie das des en, das mit Rechten oder Pflichten ausgestattet ist, und als Ehrung ist die Ehrenpräsidentschaft nicht weiter reguliert. Nach der Auszeichnungsordnung ist es möglich, das die Ehrenpräsidenten zugleich Ehrenmitglieder sind. Die Verleihung dieser Würdigung erfolgt auf Lebenszeit, so dass die Funktion mit dem Tod endet.

Auf Landesebene gab bzw. gibt es Ehrenpräsidenten zum Beispiel in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Oldenburg, Sachsen und Schleswig-Holstein.

Auf Kreisebene gibt es hin und wieder ebenfalls diese Funktion, während sie in Ortsvereinen eher Ehrenvorsitzender heißt.

Beispiele (Bundesebene)

Zeitraum Person Vorheriges Amt
seit 2025 Gerda Hasselfeldt (*1950) Präsidentin des Bundesverbands (2017–2025)
seit 2017 Rudolf Seiters (*1937) Präsident des Bundesverbands (2003–2017)
2004–2019 Christoph Brückner (1929–2019) Präsident des DRK der DDR (1990), Vizepräsident des Bundesverbands (1991–2004)
1994–2008 Botho Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein (1927–2008) Präsident des Bundesverbands (1982–1994)
1953–1964 Otto Buchwitz (1879–1964)

Die obigen Beispiele sind aus der Zeit des heutigen, 1950 im Westen und 1952 im Osten (DRK der DDR) gegründeten Deut­schen Roten Kreu­zes.

Reichsebene (vollständig)

In der ersten Organisation dieses Namens, dem 1921 gegründeten DRK, gab es folgende zwei Ehren­präsidenten:

Zeitraum Person Vorheriges Amt
1934–1944 Paul Hocheisen (1870–1944) Stellvertretender Präsident (19331936)
1933–1944 Joachim von Winterfeldt-Menkin (18651945) Präsident (1921–1933)

Weitere Informationen

Erläuterungen

  1. In der Satzung des früheren Deutschen Roten Kreuzes (1921–1937) von 1933 gab es eine Regelung: Der Reichspräsident kann einen Präsidenten nach seinem Ausscheiden aus dem Amte zum Ehrenpräsidenten des Deutschen Roten Kreuzes ernennen (§ 7 Abs. 1 S. 4).