17. Februar

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Ereignisse

1863 — Erstes Treffen des Komitees der Fünf

Am 17. Februar 1863 traf sich erstmals der Comité des Cinq (Komitee der Fünf) genannte Ausschuss der Société d'utilité publique genevoise (Genfer Gemeinnützige Gesellschaft). Die fünf Teilnehmer — Gustave Moynier (1826–1910), Henry Dunant (1828–1910), Guillaume Henri Dufour (1787–1875), Louis Appia (1818–1898) und Théodore Maunoir (1806–1869) — gründeten das Comité International de secours aux militaires blessés en campagne (Internationales Komitee der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege), das seit 1876 als Internationales Komitee vom Roten Kreuz firmiert.

1899 — Gründung des Philippinischen Roten Kreuzes

Am 17. Februar 1899 wurde das Philippinische Rote Kreuz (Philippine Red Cross, PRC) erstmals gegründet. Lange Zeit gehörte es zum Amerikanischen Roten Kreuz, bis es 1947 — nach der Unabhängigkeit der Philippinen von den USA in 1946 — neu gegründet wurde. Die Organisation betrachtet heute 1947 als ihr Gründungsjahr.

2017 — Einigung zum Erhalt der Schwesternschaften

Am 17. Fehruar 2017 verständigten sich die damalige Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles (*1970), und der damalige Präsident des Bundes­verbands vom Deut­schen Roten Kreuz (DRK), Rudolf Seiters (*1937), das DRK-Gesetz dahingehend zu ändern, dass Rotkreuz­schwestern unbefristet in Leiharbeit tätig sein dürfen.1 Anlass dazu hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) gegeben, der am 17. November 2016 entschieden hatte, dass die Schwestern des DRK, obwohl sie keine Angestellten ihrer jeweiligen Schwesternschaft sind, in Arbeitnehmerüberlassung tätig sind, sofern sie per Gestellung in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung eingesetzt werden.1.1 Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland zeitlich befristet, wodurch das traditionelle Modell der Schwesternschaften — wie von den gesellschaftlichen Gegnern angestrebt — hätte aufgegeben werden müssen. Durch die Einigung und deren Umsetzung am 17. Juli 2017 wurde das Weiterbestehen der Schwestern­schaften gesichert.

Weitere Informationen

Komitee der Fünf

Philippinen

Schwesternschaften

Einzelnachweise

  1. Gemeinsame Erklärung der Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Dr. Rudolf Seiters zum Modell der Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes (DRK): Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes, Dr. Rudolf Seiters, verständigten sich heute auf eine Lösung zum Erhalt des Modells der DRK-Schwesternschaften. Mit einer Ergänzung des DRK-Gesetzes soll geregelt werden, dass für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz (Rotkreuzschwestern) das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe gilt, dass die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nicht anwendbar sind. Damit wäre die unbefristete Gestellung von Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft weiterhin möglich. Zur rechtlichen Zulässigkeit von weitergehenden Ausnahmen vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vertreten das Deutsche Rote Kreuz und das Bundesarbeitsministerium unterschiedliche Rechtsauffassungen. — DRK.de, Rotkreuzschwester: Einigung zum Erhalt der Schwesternschaften vom DRK, Pressemitteilung 012/17, Berlin, 17. Februar 2017.
    1. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneint in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Arbeitnehmerstellung der vereinsrechtlich organisierten Rotkreuzschwestern. Infolgedessen wird bisher auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auf die Gestellung von Rotkreuzschwestern an unterschiedliche Gesundheitseinrichtungen nicht angewendet. Diese Rechtslage ist aufgrund eines auf Vorlage des BAG ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17. November sehr zweifelhaft geworden (C-216/15 Ruhrlandklinik). Der EuGH hat konkrete und verbindliche Maßstäbe für die Anwendbarkeit und die Auslegung der mit dem AÜG umgesetzten EU-Leiharbeitsrichtlinie und die abschließende Prüfung des BAG im Ausgangsverfahren festgelegt. Vor der gesetzlichen Umsetzung bleibt das Urteil des BAG vom 21. Februar 2017 abzuwarten.