17. November
Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
Ereignis

Am 17. November 2016 entschied der Europäische Gerichtshof, dass auf eine Rotkreuzschwester einer Schwesternschaft des DRK die Regelungen des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes anwendbar seien, wenn sie per Gestellung in einer Klinik tätig ist.1 Dieses Urteil veranlasste den Deutschen Bundestag am 17. Juli 2017 zu einer Änderung des DRK-Gesetzes, um die Sonderstellung der Rotkreuzschwestern zu wahren und ihnen eine regelmäßige Ausnahme von der üblichen Befristung von Leiharbeit zu erlauben. Dem vorausgegangen war eine Verständigung sich der damalige Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles (*1970), und des damaligen Präsidenten des DRK-Bundesverbands, Rudolf Seiters (*1937), am 17. Februar 2017.
Weitere Informationen
- Artikel 17. Juli und 17. Februar
- Artikel Rotkreuzschwester
- Artikel Schwesternschaft
- Artikel DRK-Gesetz
- Artikel Leiharbeit
- Kategorie Schwesternschaften
Einzelnachweise
- ↑ Europäischer Gerichtshof, Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/104/EG – Leiharbeit – Anwendungsbereich – Begriff ‚Arbeitnehmer‘ – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Pflegepersonal ohne Arbeitsvertrag, das von einem Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, einer Gesundheitspflegeeinrichtung überlassen wird, Rechtssache C-216/15.