Mustersatzung
Allgemeines
Für die Vereine der Kernstruktur im Deutschen Roten Kreuz gibt es Mustersatzungen, die von einer Gliederung höherer Verbandstufe in ihrem Zuständigkeitsbereich als verbindlich beschlossen wurden. Wenn ein Verein seine Satzung ändert, dann muss in der Regel der im DRK über ihn Aufsicht führende Verein der Änderung zustimmen. Insoweit haben die Vereine eine eingeschränkte Satzungsautonomie, obwohl sie eigenständige Organisationen sind (→ Satzung). Der übergeordnete Verein kann durch seine Satzung gezwungen sein, auf die Beachtung seiner Mustersatzungen zu achten. Die Mustersatzungen für Landesverbände geben das für sie vor: Die Selbständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt.
Es gibt in der Praxis keine Möglichkeit einer übergeordneten Gliederung, eine bestimmte Satzungsänderung zu erzwingen. Die letztlich dazu notwendige Sanktion wäre der Ausschluss aus dem Verband, der zwar in den Satzungen typischerweise vorgesehen ist, jedoch aufgrund des Schadens für den Verband nicht genutzt werden kann. Eine ausgeschlossene Gliederung verlöre das Recht, in ihrem Namen und als Zeichen das Rote Kreuz zu führen. Das käme einer Auflösung gleich.
Sonderfall Bayern
Im Bayerischen Roten Kreuz (BRK) gibt es keine Vereinsstruktur wie in den anderen Landesverbänden des DRK, denn das BRK ist eine einzige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Satzung der Körperschaft regelt zugleich den Landesverband, die Bezirksverbände und die Kreisverbände in Bayern.
Beispiele für Mustersatzungen
Die Mustersatzungen werden meistens nicht veröffentlicht und sind daher auf dem Dienstweg erhältlich. Das sind Ausnahmen:
- Rheinland-Pfalz: Mustersatzungen für Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsvereine
- Westfalen-Lippe: Mustersatzungen für Kreisverbände und Ortsvereine
Mustersatzungen werden bei Bedarf an die aktuelle Rechtslage angepasst. Veröffentlichte Fassungen können nicht aktuell sein. Es sollte immer die auf dem Dienstweg bezogene Fassung als Grundlage für die Prüfung und Bewertung einer Satzung verwendet werden.
Weitere Informationen
- Artikel Verein
- Artikel Satzung
- Artikel Verbandstufe
- Artikel Auflösung