Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung
Allgemeines
Die Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung - Gesamtverteidigungsrichtlinien (RRGV; auch: Gesamtverteidigungsrichtlinien) beschreiben die militärische und die zivile Verteidigung von Deutschland im Falle eines Kriegs. Sie wurden erstmals am 10. Januar 1989 von der Bundesregierung beschlossen und seither fortgeführt. Darin wird auch die Rolle des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) im Verteidigungsfall beschrieben, soweit es staatlicher Regelungen auf Bundesebene unterliegt.
DRK in den RRVG
In ihrer Fassung vom 5. Juni 2024 machen die Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung die folgenden Aussagen über das Deutsche Rote Kreuz (DRK):
- Es wird festgestellt, dass das DRK — neben Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und Malteser Hilfsdienst (MHD) — gemäß Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) im Zivilschutz mitwirkt.1
- Von diesen Organisationen sind das DRK, die JUH und der MHD zugleich auch Freiwillige Hilfsgesellschaften gemäß Genfer Abkommen. Das berechtigt und verpflichtet sie, im Sanitätsdienst der Bundeswehr mitzuwirken.1.1
- Der DRK-Suchdienst hilft bei der Zusammenführung von Familien, die im Zuge von Evakuierungen auseinandergerissen wurden.1.2
Weitere Auswirkungen auf das Deutsche Rote Kreuz, ohne dass es ausdrücklich erwähnt wird, haben unter anderem die Aussagen zum Katastrophenschutz der Länder, zum Gesundheitswesen (zum Beispiel wegen der Krankenhäuser) und zum Kulturgutschutz (durch die Rotkreuz-Museen).
Weitere Informationen
Rahmenrichtlinien
- Deutsche Bundesregierung, Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung - Gesamtverteidigungsrichtlinien - (RRGV), Beschluss des Bundeskabinetts vom 5. Juni 2024
Enzyklopädie
- Artikel Zivilschutz und Katastrophenschutz
- Artikel Sanitätsdienst und Bundeswehr
- Artikel Positionspapier Bundeswehr
- Artikel Nationale Gesellschaft
- Artikel Krieg
Einzelnachweise
- ↑ Zur Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem ZSKG geeignet sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und der Malteser-Hilfsdienst (MHD). — Deutsche Bundesregierung, Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung - Gesamtverteidigungsrichtlinien - (RRGV), Beschluss des Bundeskabinetts vom 5. Juni 2024, Abschnitt 20.1, Absatz 3.
- ↑ Das DRK, die JUH und der MHD sind gleichsam freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde. Sie nehmen damit auch Aufgaben zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr wahr. — Abschnitt 20.1, Absatz 4.
- ↑ Bei Evakuierungsmaßnahmen ist insbesondere darauf zu achten, dass Familien gemäß den Genfer Abkommen nicht getrennt werden sollten. Im Falle einer Trennung unterstützt der Suchdienst des DRK. — Abschnitt 20.2.4, Abschnitt 4.