Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
(Weitergeleitet von Gesamtverteidigungsrichtlinien)

Allgemeines

Die Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung - Gesamtverteidigungsrichtlinien (RRGV; auch: Gesamtverteidigungsrichtlinien) beschreiben die militärische und die zivile Verteidigung von Deutschland im Falle eines Kriegs. Sie wurden erstmals am 10. Januar 1989 von der Bundesregierung beschlossen und seither fortgeführt. Darin wird auch die Rolle des Deut­schen Roten Kreu­zes (DRK) im Verteidigungsfall beschrieben, soweit es staatlicher Regelungen auf Bundesebene unterliegt.

DRK in den RRVG

In ihrer Fassung vom 5. Juni 2024 machen die Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung die folgenden Aussagen über das Deutsche Rote Kreuz (DRK):

Weitere Auswirkungen auf das Deutsche Rote Kreuz, ohne dass es ausdrücklich erwähnt wird, haben unter anderem die Aussagen zum Katastrophenschutz der Länder, zum Gesundheitswesen (zum Beispiel wegen der Kranken­häuser) und zum Kulturgutschutz (durch die Rotkreuz-Museen).

Weitere Informationen

Rahmenrichtlinien

Enzyklopädie

Einzelnachweise

  1. Zur Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem ZSKG geeignet sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und der Malteser-Hilfsdienst (MHD). — Deutsche Bundesregierung, Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung - Gesamtverteidigungsrichtlinien - (RRGV), Beschluss des Bundeskabinetts vom 5. Juni 2024, Abschnitt 20.1, Absatz 3.
    1. Das DRK, die JUH und der MHD sind gleichsam freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde. Sie nehmen damit auch Aufgaben zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr wahr. — Abschnitt 20.1, Absatz 4.
    2. Bei Evakuierungsmaßnahmen ist insbesondere darauf zu achten, dass Familien gemäß den Genfer Abkommen nicht getrennt werden sollten. Im Falle einer Trennung unterstützt der Suchdienst des DRK. — Abschnitt 20.2.4, Abschnitt 4.