Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
(Weitergeleitet von ZSKG)

Allgemeines

Das Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz, ZSKG) ist ein Bundesgesetz, das wesentliche Regelungen zum Zivilschutz macht. Seine Aufgabe ist es durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.1

Das Gesetz trifft unter anderem Regelungen zum Selbstschutz und zur Warnung der Bevölkerung, zum Schutzbau (öffentlich, private und betriebliche Schutzräume), zu Eingriffen in die Grundrechte (Aufenthaltsregelung), zum Verhältnis von Katastrophenschutz und Zivilschutz, zu Maßnahmen des Gesundheitssystems, zum Schutz von Kulturgut und zu mitwirkenden Organisationen und Helfern.

Bestimmungen zum DRK

Humanitäres Völkerrecht

Die völkerrechtliche Stellung des Deut­schen Roten Kreu­zes als Nationale Gesellschaft wird von diesem Gesetz nicht berührt.1.1 Dafür gibt es neben dem Humani­tären Völker­recht, insbesondere den Genfer Abkommen, das DRK-Gesetz.

Eignung zur Mitwirkung im Zivilschutz

Das DRK wird ausdrücklich als eine der Organisationen genannt, die zur Mitwirkung im Zivilschutz geeignet ist.1.2 Dazu hat es die erforderliche Zahl von Helferinnen und Helfern auszubilden, für die sachgerechte Unterbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung zu sorgen und die Einsatzbereitschaft [seiner] Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen.1.3

Eignung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz

Das DRK ist eine der fünf Organisationen, die insbesondere geeignet sind, im Katastrophenschutz mitzuwirken, den die Bundesländer näher regeln. Die anderen Organisationen sind der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst.1.4 Neben daraus direkt entstehenden Pflichten und Rechten1.5 wird das DRK dadurch auch ein Postbevorrechtigter nach dem Postgesetz.

Weitere Informationen

Gesetz

Enzyklopädie

Einzelnachweise

  1. Deutscher Bundestag, Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz, ZSKG), § 1.
    1. § 3, Abs. 2.
    2. § 9, Abs. 1.
    3. Abs. 2.
    4. § 26 Abs. 1.
    5. § 26 Abs. 2–3.