Johanniter-Unfall-Hilfe

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
(Weitergeleitet von JUH)

Allgemeines

Der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. (JUH) ist eine deutsche Hilfsorganisation mit Sitz in Berlin, der wie das Deut­sche Rote Kreuz (DRK) Aufgaben unter anderem im Katastrophenschutz, in Sanitätswachdienst und in der Erste-Hilfe-Ausbildung wahrnimmt. Er bezeichnet sich sich selbst in seiner Außendarstellung als Johanniter und verwendet den Zusatz Unfall-Hilfe und die mittlerweile historische Abkürzung JUH nicht mehr. Die Organisation ist eine Einrichtung des Johanniterordens und gehört damit zur Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).

Freiwillige Hilfsgesellschaft

Die Johanniter-Unfall-Hilfe ist neben dem Malteser Hilfsdienst und dem DRK eine drei freiwilligen Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Abkommen, die in Deutschland durch das DRK-Gesetz anerkannt sind.1 Sie ist daher berechtigt, wie das DRK als Nationale Gesellschaft den Sanitätsdienst der Bundeswehr zu unterstützen.2 In einem → Positionspapier wurde 2024 angekündigt, wie für das DRK auch für die Johanniter-Unfall-Hilfe ergänzende gesetzliche Regelungen für die künftige Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr zu schaffen.

Vor der gesetzlichen Anerkennung wurde die Johanniter-Unfall-Hilfe erstmals 1963 durch Bundeskanzler Konrad Adenauer (1876–1967) und erneut 1991 durch Helmut Kohl (1930–2017) als freiwillige Hilfsgesellschaft anerkannt.

Zusammenarbeit mit dem DRK

Das Deut­sche Rote Kreuz und der Johanniter-Unfall-Hilfe arbeiten zum Beispiel in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH), in der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst Bayern (ZAST), im Bayerischen Zentrum für besondere Einsatzlagen (BayZBE) und bei rescEU zusammen. Weiterhin ist die Johanniter-Unfall-Hilfe an der Handels- und Dienstleistungsgesellschaft des Bayerischen Roten Kreuzes (H+DG) beteiligt.

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. sind freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkommens. — § 4 DRKG.
  2. Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. sind zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ermächtigt. — § 5 DRKG.