Fritz Ruppert: Das neue Deutsche Rote Kreuz (1938)
Die hier wiedergegebene Veröffentlichung von Fritz Ruppert (1887–1945) erschien im Januar 1938 in der Deutschen Zeitschrift für Wohlfahrtspflege[1] und kommentiert das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937. Darin werden die einzelnen Regelungen von jemandem, der an der Gestaltung des Gesetzes mitgewirkt hatte, aus rechtlicher und, mehr noch, politischer und damit nationalsozialistischer Sicht begründet. Eine weitere, weniger detaillierte Kommentierung findet sich auch in Kapitel 31 des ein Jahr später erschienenen Werks Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart von Felix Grüneisen (1884–1945).
Der Autor starb 1945, also vor 81 Jahren. Daher ist die Regelschutzfrist abgelaufen, so dass der Text keinem urheberrechtlichen Schutz mehr unterliegt und hier vollständig wiedergeben werden kann.
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Transkription
[Einleitung]
Das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1330 ⟨DZW. XIII S. 535.⟩)[2], das mit Beginn des neuen Jahres in Kraft getreten ist[3], bildet den Schlußstein in dem nach den Grundsätzen des nationalsozialistischen Staates errichteten Neubau des unter der Schirmherrschaft[4] des Führers und Reichskanzlers[5] stehenden Deutschen Roten Kreuzes.[6]
Wie Staatssekretär Pfundtner[7] vor der Führerschaft des Deutschen Roten Kreuzes im Kaiserhof[8] zu Berlin am 20. Dezember 1937 ausgeführt hat, verwirklicht das Gesetz mit der Errichtung der Einheit „Deutsches Rotes Kreuz“ einen Gedanken, der zur Tat werden mußte, weil nur auf der Grundlage dieser Tat das Deutsche Rote Kreuz der Entwicklung zugeführt werden kann, die es nehmen muß, um fähig zu sein, seine hohen Aufgaben in vollkommener Weise zu erfüllen. Der Vorspruch zu dem Gesetz, ein Kennzeichen seiner Bedeutung — nur besonders grundlegende und wichtige Gesetze des nationalsozialistischen Staates erhalten einen Vorspruch — stellt klar, daß die Reichsregierung das Gesetz geschaffen hat, „um die Bereitschaft des Deutschen Roten Kreuzes zur Erfüllung seiner Aufgaben durch eine straffe Zusammenfassung seiner Kräfte zu erhöhen.“ Das Gesetz schafft mit der Einheit „Deutsches Rotes Kreuz“ die Voraussetzung für eine wahre Herrschaft des Führergrundsatzes. Das Deutsche Rote Kreuz bestand bisher aus fast 9000 Einzelorganisationen mit zum Teil eigener Rechtspersönlichkeit, eine Form der Organisation, die einer tatkräftigen Führung nach den Grundsätzen des nationalsozialistischen Staates hindernd im Wege stand, die finanziellen Kräfte zersplitterte und damit die Einsatzbereitschaft des Deutschen Roten Kreuzes notgedrungen schwächen mußte. An die Stelle des Willens vieler wird in Zukunft ein Wille treten. Wo die finanziellen Kräfte bisher zum Teil wesentlich auseinanderstrebten, wird in Zukunft die Möglichkeit bestehen, die gesamten finanziellen Kräfte der Einheit „Deutsches Rotes Kreuz“ für seine großen Aufgaben einheitlich und deshalb erst mit voller Wirksamkeit einzusetzen. An dieser Steigerung der Einsatzfähigkeit des Deutschen Roten Kreuzes hat namentlich die Wehrmacht[9] ein erhebliches Interesse, denn das Deutsche Rote Kreuz ist von der Reichsregierung gemäß Art. 10 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vom 27. Juli 1929 (RGBl. 1934 II S. 208) als freiwillige Hilfsgesellschaft anerkannt und ermächtigt, im amtlichen Sanitätsdienst[10] der Wehrmacht mitzuwirken. Diese wesentliche Aufgabe des Deutschen Roten Kreuzes hat seit der Wiederherstellung der Wehrhoheit und im Zuge der Aufrüstung nach Art und Umfang eine außer-
Das Gesetz 〈Es ist gegengezeichnet von dem federführenden Reichsminister des Innern[11], dem Stellvertreter des Führers[12], dem Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht[13], den Reichsministern des Auswärtigen[14], der Luftfahrt, der Justiz und der Finanzen, dem Reichsarbeitsminister und dem Reichswirtschaftsminister.〉, dessen amtliche Begründung in der Nr. 293 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 20. Dezember 1937 veröffentlicht ist, gliedert sich in vier Abschnitte.
I. Abschnitt. Deutsches Rotes Kreuz.
1. An Organisationen des Deutschen Roten Kreuzes waren bisher vorhanden das Deutsche Rote Kreuz E. V.[15], das im wesentlichen die Hauptverwaltung darstellte, der Reichsfrauenbund, der Frauenverein für Deutsche über See, die für die einzelnen Teile des Reichsgebiets errichteten Männer- und Frauenvereine (Landes-[16], Provinzial-[17], Kreis- und Ortsvereine), die Schwesternschaften[18], Sanitätskolonnen[19], Pflegerschaften und Samaritervereine, die Stiftungen und die als Träger von Anstalten oder Einrichtungen gebildeten Vereine oder Gesellschaften des Deutschen Roten Kreuzes. Es handelte sich nach dem Stande vom 1. Januar 1937 um 8722 Einzelorganisationen mit einem Mitgliederbestand von 1 461 948 Menschen. Nach der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes vom 29. 11. 1933[20] hatten diese Einzelgebilde im Rahmen der Satzung verwaltungsmäßige Selbständigkeit hinsichtlich Organisation, Tätigkeit und Finanzverwaltung. Die Satzung sprach gleichwohl davon, daß diese Einzelorganisationen der Hauptverwaltung nachgeordnet seien. In Wahrheit war aber der Einfluß der Hauptverwaltung namentlich hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens und seiner zweckentsprechenden Ausnutzung für die eigentlichen Rotkreuz-Aufgaben nicht derartig wirkungsvoll und umfassend, daß eine straffe und einheitliche Führung dieser zahlreichen Einzelorganisationen hinreichend möglich war.[21] Zudem besaßen diese Einzelorganisationen durchweg eigene Rechtspersönlichkeit, ein Umstand, der besonders den Einfluß der Hauptverwaltung auf die Verwaltung des Vermögens erschwerte. § 1 Abs. 1 des Gesetzes hat deshalb das Deutsche Rote Kreuz E. V., den Reichsfrauenbund und die sonstigen Verbände, Vereine und Untergliederungen des Deutschen Roten Kreuzes zu einer Einheit „Deutsches Rotes Kreuz“ zusammengeschlossen. Dieser Zusammenschluß bedeutet die Auflösung sämtlicher bisher vorhandenen Einzelgliederungen (vgl. II 1) und die Zusammenfassung ihres gesamten Bestandes an Mitgliedern und Vermögen in der neuen Einheit. Dieser Einheit ist im § 1 Abs. 2 allein und ausschließlich Rechtsfähigkeit verliehen. Sie ist, wie die amtliche Begründung ausdrücklich klarstellt, eine juristische Person des privaten Rechtes[22], entsprechend den Gedankengängen des Genfer Abkommens, das von den nationalen Rotkreuz-Gesellschaften als freiwilligen Hilfsgesellschaften spricht. Diese Rechtsform hat die Möglichkeit geboten, im Wege der bereits errichteten neuen Satzung vom 24. 12. 1937 (vgl. unter 4) den Menschen und dem Vermögen des Deutschen Roten Kreuzes diejenige Ordnung und Neugliederung zu geben, die es instand setzt, jederzeit für den amtlichen Sanitätsdienst der Wehrmacht[9] bereit zu sein.
2. Die Vorschrift im § 2 des Gesetzes, wonach das Deutsche Rote Kreuz gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dient, soll den Aufgabenbereich des Deutschen
3. Da an die Stelle des alten Deutschen Roten Kreuzes die neue Einheit „Deutsches Rotes Kreuz“ getreten ist, mußte die Anerkennung und Ermächtigung als freiwillige Hilfsgesellschaft gemäß Art. 10 des Genfer Abkommens[23] neu ausgesprochen werden. Dies ist im § 3 des Gesetzes geschehen.
4. Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz, die § 4 Abs. 1 des Gesetzes klarstellt, entspricht dem Charakter des Deutschen Roten Kreuzes als einer „freiwilligen“ Hilfsgesellschaft im Sinne des Art. 10 des Genfer Abkommens. § 4 Abs. 2 bestimmt weiter, daß das Deutsche Rote Kreuz seinen Sitz in der Reichshauptstadt Berlin[24] hat. Seine Satzung, die es sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 zu geben hat, bedarf der Genehmigung des Reichsministers des Innern[11] im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht[13] sowie dem Stellvertreter des Führers[12]. Sie ist im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen (§ 4 Abs. 3 Satz 2). Dies ist namentlich für die Gerichte nötig, weil die Satzung die Vertretungsbefugnis für das Deutsche Rote Kreuz regelt.
Die neue Satzung des Deutschen Roten Kreuzes (veröffentlicht in der Nr. 1 des Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 3. 1. 1938) hat folgenden Wortlaut:
[Es folgt eine Wiedergabe der → Satzung des Deutschen Roten Kreuzes vom 24. Dezember 1937, worauf hier verzichtet wird, weil sie in der Enzyklopädie bereits an anderer Stelle verfügbar ist.]
5. Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes wird der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes vom Führer und Reichskanzler auf gemeinsamen Vorschlag des Reichsministers des Innern[11], des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht[13] sowie des Stellvertreters des Führers[12] berufen und abberufen. Diese Bestimmung wird der hervorragenden Stellung des Deutschen Roten Kreuzes im Volke und seiner Bedeutung auf internationalem Gebiet gerecht. Herzog Carl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha[25] ist im Jahre 1933 von dem Reichspräsidenten als Präsident des Deutschen Roten Kreuzes berufen worden. Diese Berufung gilt auch für das durch das Gesetz errichtete neue Deutsche Rote Kreuz, so daß es einer erneuten Berufung durch den Führer und Reichskanzler nicht bedarf.
§ 5 Abs. 2 handelt von dem geschäftsführenden Präsidenten als dem ständigen Stellvertreter des Präsidenten. Der Präsident kann einen solchen mit Zustimmung des Reichsministers des Innern[11], des Reichskriegsminister und Oberbefehlshabers der Wehrmacht[13] sowie des Stellvertreters des Führers[12] berufen und abberufen (§ 5 Abs. 2 Satz 1). Auf die „Kann“-Vorschrift ist besonders hinzuweisen. Es ist somit nicht erforderlich, daß neben dem Präsidenten ein geschäftsführender Präsident vorhanden ist. Diese Regelung gilt jedoch nur für die spätere Zeit. Als Ausnahmevorschrift von nur einmaliger Bedeutung sieht § 5 Abs 2 Satz 2 vor, daß der Führer und Reichskanzler selbst erstmalig nach dem Inkrafttreten des Gesetzes einen geschäftsführenden Präsidenten beruft und abberuft. Die Ausnahmeregelung ist mit Rücksicht auf die besonderen Verdienste des inzwischen von dem Führer und Reichskanzler auf Grund der Vorschrift berufenen geschäftsführenden Präsidenten, SS-Brigadeführers Dr. med. E. R. Grawitz[26], Reichsarzt SS, um die Neugestaltung des Deutschen Roten Kreuzes getroffen worden.
6. Der Reichsminister des Innern[11] führt die Aufsicht über das Deutsche Rote Kreuz (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes). Für die Finanzgebarung des Deutschen Roten Kreuzes gilt das Beiträge-Gesetz vom 24. März 1934 (RGBI. I S. 235) sinngemäß (§ 6 Abs. 2). Mit Rücksicht auf die bedeutsamen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes und die Quellen seines Vermögens (Beiträge der Mitglieder, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Stiftungen) erschien es unerläßlich, das eine geordnete Finanzgebarung und die Aufsicht durch den zuständigen Reichsminister — hier den Reichsminister des Innern[11] — sichernde Beiträge-Gesetz (Finanzgebarung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ähnlicher Verbände und Organisationen) sinngemäß Anwendung finden zu lassen.
II. Abschnitt. Übergangsbestimmungen.
7. Der Zusammenschluß der Untergliederungen des alten Deutschen Roten Kreuzes zu der Rechtsfähigkeit besitzenden Einheit „Deutsches Rotes Kreuz“ (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) hat zwar von selbst ihre Auflösung zur Folge (vgl. I 1). Zur Erleichterung der Überleitung spricht jedoch § 7 in Abs. 1 diese Auflösung noch besonders aus und nennt in Abs. 2 als hierunter fallend insbesondere:
- a) das Deutsche Rote Kreuz e. V.;
- b) den Reichsfrauenbund des Deutschen Roten Kreuzes;
- c) den Frauenverein vom Roten Kreuz für Deutsche über See e. V.;
- d) die für die einzelnen Teile des Reichsgebiets errichteten Männer- und Frauenvereine des Deutschen Roten Kreuzes (Landes-, Provinzial-, Kreis- und Ortsvereine);
[523] - e) die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes;
- f) die Sanitätskolonnen, Pflegerschaften und Samaritervereine des Deutschen Roten Kreuzes;
- g) die Stiftungen des Deutschen Roten Kreuzes;
- h) die als Träger von Anstalten oder Einrichtungen gebildeten Vereine oder Gesellschaften des Deutschen Roten Kreuzes.
Da jedoch trotz dieser im wesentlichen lückenlosen Aufzählung der bestehenden Untergliederungen des alten Deutschen Roten Kreuzes nach einzelnen namentlich benannten Vereinen und nach Gruppen von Vereinen und Einrichtungen die Möglichkeit besteht, daß diese oder jene Organisation den Charakter einer Rotkreuz-Gliederung bestreitet, entscheidet nach § 7 Abs. 3 im Zweifelsfall der Reichsminister des Innern[11] im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers[12], ob ein Verband, Verein oder eine sonstige Untergliederung unter die Auflösung fällt. Seine Entscheidung ist endgültig und für die Gerichte bindend.
8. Die Mitglieder der aufgelösten Verbände, Vereine und sonstigen Untergliederungen des alten Deutschen Roten Kreuzes werden Mitglieder des neuen Deutschen Roten Kreuzes (§ 8 des Gesetzes). Diese Überführung berührt nicht die im § 3 Abs. 1 klargestellte Freiwilligkeit der Mitgliedschaft.
9. Das neue Deutsche Rote Kreuz soll in jeder Hinsicht Rechtsnachfolger der aufgelösten Untergliederungen des alten Deutschen Roten Kreuzes werden. Es tritt deshalb nach § 9 Satz 1 des Gesetzes in die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte der aufgelösten Verbände, Vereine und sonstigen Untergliederungen ein. Eine Liquidation findet hiernach nicht statt (§ 9 Satz 2). Für Verbindlichkeiten der aufgelösten Verbände, Vereine und sonstigen Untergliederungen haftet das Deutsche Rote Kreuz nur mit ihrem Vermögen (§ 9 Satz 3). Diese Regelung ist berechtigt; es besteht kein Anlaß, durch die Umgestaltung der Organisation des Deutschen Roten Kreuzes die Lage der Gläubiger der aufgelösten Untergliederungen zu verbessern. Vgl. auch IV 20.
10. Die Löschung der aufgelösten Verbände, Vereine und sonstigen Untergliederungen im Vereinsregister und die Berichtigung der Grundbücher und sonstiger öffentlicher Register erfolgt auf Antrag des Deutschen Roten Kreuzes (§ 10 des Gesetzes). Eine Löschung von Amts wegen findet somit nicht statt.
III. Abschnitt. Vergünstigungen.
Die Vergünstigungen, die das Gesetz in diesem Abschnitt dem Deutschen Roten Kreuz als besonders wertvolle Gaben bringt, sind zum Teil ganz neuer und außergewöhnlicher Art.
11. Das Deutsche Rote Kreuz dient in erster Linie der Wehrmacht[9]. Seine Aufgabe ist es, im Falle eines Krieges den amtlichen Sanitätsdienst der Wehrmacht zu unterstützen. Diese besondere Stellung des Deutschen Roten Kreuzes ließ es notwendig erscheinen, die Beurlaubung seiner Angehörigen für die Teilnahme an Lehrgängen zur Ausbildung für die Mitwirkung im amtlichen Sanitätsdienst der Wehrmacht in der gleichen Weise zu regeln wie die Beurlaubung bei Einberufungen zu Übungen der Wehrmacht. Anderenfalls ist die Bereitschaft des Deutschen Roten Kreuzes für die Bedürfnisse der Wehrmacht gefährdet. Angestellte und Arbeiter der freien Wirtschaft sowie Angehörige der Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Betriebe, die dem Deutschen Roten Kreuz angehören, sind deshalb nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Teilnahme an Lehrgängen zur Ausbildung für die Mitwirkung im amtlichen Sanitätsdienst der Wehrmacht (Art. 10 des Genfer Abkommens) unter sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 6 der Verordnung über die Einberufung zu Übungen der Wehrmacht (Übungsverordnung) vom 25. 11. 1935 〈Vgl. DZW. XI S. 787.〉) (RGBI. I S. 1358) in der Fassung der Verordnung vom 28. 3. 1936 (RGBI. I S. 326) zu beurlauben. Die Dienstbezüge der Beamten sind jedoch während des Urlaubs nur bis zu einer Dauer des Lehrgangs von sechs Wochen fortzuzahlen; dies gilt auch für die Angestellten und Arbeiter öffentlicher Verwaltungen und Betriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. 3. 1934 (RGBl. I S. 220), soweit § 6 Abs. 3 Satz 2 der Übungsverordnung zur Anwendung kommt (§ 11 Abs. 2). Die Fortzahlung der Bezüge während sechs Wochen genügt
Mehrere Beurlaubungen in einem Urlaubsjahr, auch zu Übungen der Wehrmacht, zu Ausbildungsveranstaltungen und Übungen des Luftschutzes und zu anerkannten Lehrgängen für Leibeserziehung, sind zusammenzurechnen und auf den Erholungsurlaub nur im Rahmen der nach den §§ 3 und 6 der Übungsverordnung zulässigen Höchstgrenzen anzurechnen (§ 11 Abs. 4).
12. Die Angehörigen der Teilnehmer an den Lehrgängen erhalten zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs Unterstützung nach Maßgabe des Familienunterstützungsgesetzes und der Familienunterstüzungsvorschriften vom 30. 3. 1936 〈Vgl. DZW. XII S. 28, 29.〉 (RGBI. I S. 327, 329) in der jeweils geltenden Fassung (Rotkreuz-Familienunterstützung). Diese Unterstützung wird den Stadt- und Landkreisen als staatliche Aufgabe übertragen. Die Kosten erstattet das Deutsche Rote Kreuz. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten sind nicht erstattungsfähig. Diese im § 12 des Gesetzes getroffene Regelung erschien gleichfalls aus den unter 11 angeführten Gründen nötig, namentlich auch deshalb, weil die Gewinnung und die Ausbildung für den Sanitätsdienst geeigneter Männer und Frauen nicht an wirtschaftlichen Schwierigkeiten scheitern darf. Die Vorschrift ist geeignet, dem Dienst beim Deutschen Roten Kreuz im Volke weiteren Raum zu geben. Auch der wirtschaftlich Schwächere wird in Zukunft leichter wie seither in der Lage sein, seine Kräfte dem Deutschen Roten Kreuz zur Verfügung zu stellen. Die Regelung entspricht in ihrem sozialen Charakter der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Familienunterstützungsgesetzes und des Gesetzes über die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern für Zwecke der Leibeserziehung vom 18. 11. 1937 〈Vgl. DZW. XIII S. 551.〉 (RGBI. I S. 1259), welche die Teilnehmer für Zwecke der Leibeserziehung in die Familienunterstützung einbezieht und zur Zeit für das Nationalsozialistische Kraftfahrer-Korps[27] Bedeutung hat. In dieser Verordnung ist vorgesehen, daß die Veranstalter der Lehrgänge für Zwecke der Leibeserziehung die Kosten der Familienunterstützung tragen. § 12 Satz 3 legt dem Deutschen Roten Kreuz die gleiche Verpflichtung auf. Sie wird ebenso wie für das NSKK.[27] auch für des Deutsche Rote Kreuz tragbar sein. Ein Ausführungserlaß des Reichsministers des Innern[11] zu § 13 wird in Kürze ergehen.
13. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes berührt die Teilnahme am Lehrgang eine bestehende Versicherung gegen Krankheit bei einem Träger der reichsgesetzlichen Krankenversicherung oder eine bestehende Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nicht. Die Beitragspflicht zur Krankenversicherung während der Zeit des Lehrgangs erfüllt das Deutsche Rote Kreuz. Die Vorschrift soll sicherstellen, daß die Träger der reichsgesetzlichen Krankenversicherung den bei ihnen gegen Krankheit versicherten Lehrgangsteilnehmern auch während der Dauer des Lehrgangs Krankenhilfe gewähren. Daß das Deutsche Rote Kreuz die Beitragspflicht
Hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung der Lehrgangsteilnehmer trifft [sic!] § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 folgende Regelung: Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung ruht während der Zeit der Teilnahme an dem Lehrgang). Für die Arbeitslosenversicherung der Teilnehmer an den Lehrgängen gilt die Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern für Zwecke der Leibeserziehung vom 19. 3. 1935 〈Vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Leibeserziehungsverordnung.〉) (RGBl. I S. 332). Damit schafft das Rotkreuz Gesetz einen Rechtszustand, der jetzt auch für die Übungen der Wehrmacht gilt (vgl. die §§ 83a, 105a Abs. 1 und 143d AVAVG. in der Fassung des Gesetzes über Arbeitslosenunterstützung nach Wehr- und Arbeitsdienst vom 30. 9. 1937〈Vgl. DZW. XIII S. 428.〉), RGBl. I S. 1049).
14. Die unter 11 bis 13 dargestellten Vergünstigungen gelten nur für Lehrgänge, die der Reichsminister des Innern[11] sowie der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht[13] oder die von ihnen beauftragte Stelle genehmigt haben (§ 14 des Gesetzes). Mit Rücksicht auf die finanziellen Auswirkungen der Vergünstigungen sollen die zuständigen Reichsminister die Regelung der Lehrgänge nach Zahl und Dauer in der Hand behalten. Vgl. auch den hinsichtlich des Roten Kreuzes durch das Gesetz überholten, im RMBliV. 1937 S. 1048 abgedruckter Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern[11] vom 30. 6. 1937 II SR 6461/30. 23 II, betreffend Richtlinien für die Beurlaubung von Beamten, Angestellten und Arbeitern bei Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlichen Betrieben für Zwecke des Deutschen Roten Kreuzes, der Freiwilligen Feuerwehren und der Technischen Nothilfe.
15. Nach § 15 des Gesetzes genießt das Deutsche Rote Kreuz bei seinem Einsatz zur Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen gleichfalls die unter 11 bis 13 erörterten Vergünstigungen. Der Begriff „Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen“ kann erforderlichenfalls durch Rechtsvorschriften nach § 20 klargestellt werden.
16. Die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung über die Unfallversicherung der Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen sind auf die nach § 14 genehmigten Lehrgänge, auf die sonstige Ausbildung und auf den Einsatz des Deutschen Roten Kreuzes zur Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen und bei Unglücksfällen anzuwenden (§ 16 des Gesetzes). Die Vorschrift soll den schon jetzt durch die Rechtsprechung im wesentlichen entwickelten Rechtszustand gesetzlich festlegen. Sie gilt nach § 21 Abs. 2 auch für Unfälle von Angehörigen der aufgelösten Verbände, Vereine und Untergliederungen, sofern sich der Unfall in der Zeit von der Verkündung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat; für frühere Unfälle dieser Personen gilt sie nur dann, wenn das Entschädigungsfeststellungsverfahren bei dem Versicherungsträger oder den Versicherungsbehörden bei der Verkündung des Gesetzes (9. 12. 1937) noch anhängig war.
17. Das Deutsche Rote Kreuz benötigt für die Instandhaltung, Ergänzung und erforderliche Verstärkung seiner Ausrüstung und Einrichtungen, auch für Bauten, Rohstoffe und Waren, die einer öffentlichen Bewirtschaftung unterliegen. Die Vorschrift des § 17 des Gesetzes, wonach der Bedarf des Deutschen Roten Kreuzes als Bedarf im Sinne der Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen gilt, soll in erster Linie gewährleisten, daß dem Deutschen Roten Kreuz hierbei die gleichen Vergünstigungen eingeräumt werden wie den Behörden; andererseits sollen die für die Behörden hinsichtlich der Notwendigkeit der Einholung der Genehmigung für bestimmte rohstoffwichtige Beschaffungen sowie für die Auftrags-
18. Die Befreiung des Deutschen Roten Kreuzes von Gerichts- und Verwaltungsgebühren (§ 18 des Gesetzes) entspricht einem fast lückenlos schon bisher gegebenen Zustande.
IV. Abschnitt. Schlußvorschriften.
19. Durch das Gesetz erhält das Deutsche Rote Kreuz eine Stellung, die der außerordentlichen Bedeutung seiner Aufgaben für Volk und Reich entspricht. Im Hinblick hierauf erschien es gerechtfertigt, dem Deutschen Roten Kreuz auf dem steuerlich wichtigen Gebiet der Grundsteuer die gleichen Vergünstigungen einzuräumen, wie sie einigen anderen reichswichtigen Verbünden, z. B. der NS-Volkswohlfahrt, gewährt worden sind. Im § 19 des Gesetzes wird deshalb unter 1 den nach § 4 Ziff. 2 GrStG.[28] durch Steuerfreiheit begünstigten Verbänden das Deutsche Rote Kreuz angefügt. Damit wird das Deutsche Rote Kreuz für seine Aufgaben der NS-Volkswohlfahrt auf dem Gebiete der Grundsteuer gleichgestellt.
Diese Gleichstellung bedingte auch eine Ergänzung des § 5 Ziff. 3a GrStG.[28] Nach der genannten Vorschrift sind in Erholungsheimen der NS-Volkswohlfahrt und der NS-Kriegsopferversorgung solche Wohnräume, die für die Aufnahme der erholungsbedürftigen Personen bestimmt sind, steuerfrei. Nach § 19 unter 2 erstreckt sich die Vergünstigung nunmehr auch auf die Heime des Deutschen Roten Kreuzes.
Gleichzeitig hat § 5 Ziff. 3a GrStG.[28] eine Neufassung erhalten, welche die Steuerbefreiung auf die Wohnräume ausdehnt, die in den Heimen der NS-Volkswohlfahrt, der NS-Kriegsopferversorgung und des Deutschen Roten Kreuzes für die Aufnahme hilfsbedürftiger Personen bestimmt sind. Diese Ausdehnung dient eigentlich nur der Klarstellung. Sie entspricht dem Sinn der bisherigen Vorschrift.
20. Der Reichsminister des Innern[11] erläßt die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern (§ 20 des Gesetzes). Die Vorschrift deckt auch die Befugnis, unbillige Belastungen, die sich für das Deutsche Rote Kreuz möglicherweise aus seiner Rechtsnachfolge in Verbindlichkeiten der aufgelösten Gliederungen (vgl. II 9) ergeben, im Verordnungswege zu beseitigen.
Diese Darstellung des neuen deutschen Rotkreuz-Rechtes sei mit den Worten geschlossen, die Staatssekretär Pfundtner[7] in seiner eingangs erwähnten Ansprache der Führerschaft des Deutschen Roten Kreuzes auf den neuen Weg mitgegeben hat: „Gewiß bedeutet die Errichtung der Einheit für manche vom besten Willen und Schaffensfreudigkeit erfüllte führende Persönlichkeit, Mann oder Frau, im Deutschen Roten Kreuz den Verzicht auf die Möglichkeit, auch in Zukunft noch für gut befundene eigene Wege gehen zu können. Aber auch die Bewegung ist nicht zuletzt durch ihre Disziplin zu unüberwindlicher Kraft emporgewachsen. Auch das Deutsche Rote Kreuz wird an dieser Disziplin, für die das Gesetz die Grundlage schafft, erstarken. Die vielleicht hier und dort noch vorhandene Stimmung des Verzichts wird deshalb — hiervon bin ich überzeugt — in sehr kurzer Zeit dem Gefühl hoher Freude an dieser Erstarkung des Deutschen Roten Kreuzes weichen; denn sie schafft dem Deutschen Roten Kreuz den größeren Raum für die Arbeit und gibt ihr Bedeutung und Anerkennung im Leben des Volkes. Dank der Vergünstigungen des Gesetzes wird es auch in Zukunft leichter sein, im Deutschen Roten Kreuz erfolgreich seine Kräfte zu entfalten. Möge das Deutsche Rote Kreuz unter der Herrschaft des Gesetzes alle Hoffnungen erfüllen und sich des Vertrauens würdig zeigen, das ihm der Führer durch die Übernahme der Schirmherrschaft entgegengebracht hat.“
Erläuterungen
- ↑ Fritz Ruppert, Das neue Deutsche Rote Kreuz, in: Deutsche Zeitschrift für Wohlfahrtspflege, Nummer 10, 13. Jahrgang, Berlin, Januar 1938, Seiten 517–526.
- ↑ Siehe Artikel Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz (1937) (Beschreibung) und Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (Volltext).
- ↑ Am 1. Januar 1938 trat das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 in Kraft.
- ↑ Siehe Artikel Schirmherr.
- ↑ Adolf Hitler (1889–1945).
- ↑ Eine wichtige frühere Maßnahme der Gleichschaltung war die neue Satzung in 1933, die die bisherige Satzung von 1921 ersetzte.
- ↑ Hans Pfundtner (1881–1945).
- ↑ Das Hotel Kaiserhof in Berlin war ein Luxushotel in Berlin. Es stand am Wilhelmplatz 3–5 schräg gegenüber der Reichskanzlei im damaligen Berliner Regierungsviertel. Das Hotel wurde im Oktober 1875 eröffnet, am 23. November 1943 durch mehrere Bombeneinschläge zerstört und in der Nachkriegszeit nicht wieder aufgebaut.
- ↑ Die Wehrmacht bezeichnete in der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) ab März 1935 die Gesamtheit der deutschen Streitkräfte.
- ↑ Siehe Artikel Amtlicher Sanitätsdienst.
- ↑ Wilhelm Frick (1877–1946) war von 1933 bis 1943 der Reichsminister des Innern.
- ↑ Von 1933 bis 1940 war Rudolf Heß (1894–1987) der Stellvertreter des Führers (StdF).
- ↑ Der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht war von 1935 bis 1938 Werner von Blomberg (1878–1946). Anschließend wurde das Ministerium in das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) eingegliedert, und Adolf Hitler (1889–1945) übernahm ab 1938 selbst die Funktion des Oberbefehlshabers der Wehrmacht.
- ↑ Der Reichsminister des Äußeren bzw. des Auswärtigen war von 1932 bis 1938 Konstantin von Neurath (1873–1954). Anschließend übernahm Joachim von Ribbentrop (1893–1946) die Leitung des Auswärtigen Amts.
- ↑ Die Abkürzung E. V. steht für die Rechtsform des eingetragenen Vereins.
- ↑ Siehe Artikel Landesverein.
- ↑ Siehe Artikel Provinzialverein.
- ↑ Siehe Artikel Schwesternschaft.
- ↑ Siehe Artikel Sanitätskolonne.
- ↑ Siehe Artikel Deutsches Rotes Kreuz/Satzung (1933).
- ↑ Das war auch nicht gewollt, wie man der Niederschrift über die Schlußberatung zur Schaffung eines einheitlichen „Deutschen Roten Kreuzes“ am 25. Januar 1921 entnehmen kann.
- ↑ Tatsächlich war es eine Quasi-Behörde.
- ↑ Jede der Vertragsparteien hat der anderen entweder schon in Friedenszeiten oder bei Beginn oder im Lauf der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor jeder tatsächlichen Verwendung, die Namen der Gesellschaften bekanntzugeben, die sie ermächtigt hat, unter ihrer Verantwortung im amtlichen Sanitätsdienst ihres Heeres mitzuwirken. — Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vom 27. Juli 1929, Artikel 10, Satz 2.
- ↑ Siehe Artikel Berlin (Stadt).
- ↑ Carl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha (1884–1954).
- ↑ Ernst Robert Grawitz (1899–1945).
- ↑ Siehe Nationalsozialistisches Kraftfahrkorps (NSKK).
- ↑ Das Grundsteuergesetz (GrStG) gibt es heute noch. Es enthält keine Regelungen speziell zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes mehr.
