Felix Grüneisen: Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart – Gesetz und Ordnung
Kapitel 31: Gesetz und Ordnung
[Bedeutung der Gesetzgebung]
[...] [194] Nach gründlicher Vorarbeit, an der in gleicher Weise das Deutsche Rote Kreuz selbst wie die zuständigen Reichsministerien unter Federführung des Reichsministeriums des Innern1 beteiligt waren, wurde am 9. Dezember 1937 das „Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz“2 vollzogen. (Anlage 14.)
Dieses Gesetz, das mit dem 1. Januar 1938 in Kraft trat, schuf eine ganz neue Rechtsgrundlage, ohne die es nicht möglich gewesen wäre, die völlige Neugestaltung des Deutschen Roten Kreuzes im Geist nationalsozialistischer Führung zu verwirklichen.
Das Vorwort des Gesetzes, nach dem die Reichsregierung das Gesetz beschlossen hat, um die Bereitschaft des Deutschen Roten Kreuzes zur Erfüllung seiner Aufgaben durch eine straffe Zusammenfassung zu erhöhen, bezeugt die Bedeutung, die diesem Akt beizumessen ist.
[Auflösung aller Gliederung und Überführung in neue 'Einheit']
Die entscheidenden gesetzgeberischen Schritte werden mit den ersten sechs Paragraphen getan. Die sämtlichen rechtlich selbständigen Organisationen, aus denen bisher das Deutsche Rote Kreuz bestand, werden zu einer Einheit „Deutsches Rotes Kreuz“ zusammengeschlossen. Mit dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses erfolgt auch die Auflösung der alten Rechtskörperschaften, und zwar in der Form eines bruchlosen Überganges in die neue Gesamtkörperschaft. Eine Liquidierung der einzelnen Organisationen findet nicht statt. Das Deutsche Rote Kreuz tritt in die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte der aufgelösten Organisationen ein, jedoch so, daß das Deutsche Rote Kreuz nur mit dem von jeder einzelnen Organisation übergebenen Vermögen für deren Verbindlichkeiten haftet. Damit sollte einer unberechtigten Besser-[195]stellung der Gläubiger im Einzelfall durch die Gesamthaftung des neu gebildeten Gesamtvermögens des Deutschen Roten Kreuzes vorgebeugt werden.
[Gestaltung als Quasi-Behörde mit dem Anschein der Unabhängigkeit]
„Das Deutsche Rote Kreuz ist rechtsfähig“, heißt es im §1. Das besagt, daß durch das Gesetz eine nur dem Deutschen Roten Kreuz eigentümliche Rechtsgrundlage und Rechtesform geschaffen ist, die kaum ein Beispiel in der übrigen Gesetzgebung des Reiches findet. Die aus einer vergangenen Rechtsauffassung stammenden Formen des Vereinsrechtes im Bürgerlichen Gesetzbuch gelten also nicht für das Deutsche Rote Kreuz. Die Rechtsstellung des Deutschen Roten Kreuzes entspricht überwiegend der freien, privatrechtlichen Stellung, die auch dem Wesen einer „freiwilligen Hilfsgesellschaft“3 gemäß Artikel 10 des Genfer Abkommens gerecht wird; zugleich sind aber durch das Gesetz eine Reihe von Bestimmungen getroffen worden, die dem Deutschen Roten Kreuz Stellung und Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften geben.
[Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit]
Nach § 2 dient das Deutsche Rote Kreuz gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. Dieser Satz besagt nicht, daß das Deutsche Rote Kreuz unter allen Umständen gemeinnützig und mildtätig ist, z. B. in steuerrechtlicher Hinsicht. Vielmehr ist mit der Bestimmung eine Forderung aufgestellt, nach der sich das Deutsche Rote Kreuz in seinem Handeln zu richten hat, das gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dienen soll. Im einzelnen ist gegebenenfalls der Nachweis hierfür zu erbringen.
[Freiwillige Hilfsgesellschaft und Unterstützung des Sanitätsdienstes der Wehrmacht]
Laut § 3 wird das Deutsche Rote Kreuz als freiwillige Hilfsgesellschaft gemäß Artikel 10 des Genfer Abkommens anerkannt und ermächtigt, im amtlichen Sanitätsdienst der Wehrmacht mitzuwirken. Damit ist der seit Jahrzehnten gehegte Wunsch erfüllt, die Sonderstellung des Deutschen Roten Kreuzes gesetzlich festgelegt zu sehen. Zugleich wird mit der Verpflichtung zur Unterstützung des amtlichen Sanitätsdienstes der Wehrmacht die neue Formel geschaffen, aus der sich alle Aufgaben und Verpflichtungen, aber auch die früher noch formal bestreitbaren Rechte des Deutschen Roten Kreuzes herleiten. Das Deutsche Rote Kreuz erhält damit seinen ihm ganz allein eigenen, gesicherten und verpflichtenden Platz im Gesamtgefüge der Nation.
[Staatliche Aufsicht durch Reichsministerium des Innern]
[196] Der Reichsminister des Innern1 führt die Aufsicht über das Deutsche Rote Kreuz, wie das seit 1921 schon der Fall war. Damit ist die Bindung des Deutschen Roten Kreuzes an den Staat ausgesprochen. Um jedoch der gleichen Bindung an die Partei und an die am stärksten für den Bestand des Deutschen Roten Kreuzes interessierte Wehrmacht gerecht zu werden, ist bestimmt, daß jeder entscheidende Schritt, wie die Gestaltung der Satzung und die Berufung der Führung, im Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht4 und mit dem Stellvertreter des Führers5 zu geschehen hat.
[Präsident, Geschäftsführender Präsident, Schirmherr]
Der Präsident, NSKK.6-Obergruppenführer, General der Infanterie Herzog von Koburg7 und sein Stellvertreter, der Geschäftsführende Präsident, SS.-Brigadeführer Dr. Grawitz8, sind gemäß § 5 vom Führer und Reichskanzler9 auf gemeinsamen Vorschlag des Reichsministers des Innern1.</ref>, des Oberkommandos der Wehrmacht4 und des Stellvertreters des Führers5 berufen. Damit ist beiden Ämtern auch gesetzlich die auszeichnende Stellung gewahrt, die persönlich bereits durch die Bindung an den Führer und durch die Schirmherrschaft des Führers über das Deutsche Rote Kreuz10 gegeben ist.
[Vergünstigungen für das Deutsche Rote Kreuz]
Das Gesetz gewährt dem Deutschen Roten Kreuz in den §§ 11 bis 19 mannigfache Vergünstigungen, die steuerrechtlich eine Gleichstellung z. B. mit der NS.-Volkswohlfahrt11 aussprechen, darüber hinaus aber den Notwendigkeiten einer Organisation mit stärksten Verpflichtungen für den Sanitätsdienst der Wehrmacht Rechnung tragen und teilweise eine Gleichstellung des Deutschen Roten Kreuzes mit Körperschaften des öffentlichen Rechts bedeuten. Die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern der freien Wirtschaft und Angehörigen der Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öfentliche Betriebe, die dem Deutschen Roten Kreuz angehören, zur Teilnahme an Lehrgängen zur Ausbildung des Deutschen Roten Kreuzes für den Wehrmachtsanitätsdienst hat eine überragende Bedeutung erhalten, seitdem es praktisch keine Menschen mehr gibt, die über freie Zeit verfügen, da die planmäßige Wirtschaftsführung alle verfügbaren Kräfte aufgesogen hat. Der ehrenamtliche Dienst für das Deutsche Rote Kreuz muß ohnehin neben der Berufsarbeit geleistet werden. Die Teilnahme an geschlossenen ein- und mehrwöchigen Lehrgängen ist aber nur bei einer Sonderbeurlaubung möglich, [197] da aus Gründen der Volksgesundheit der Erholungsurlaub nicht beeinträchtigt werden darf.
[Satzung getrennt neben Gesetz]
Auf Grund des Gesetzes wurde die Satzung vom 27. Dezember 1937 (Anlage 15) erlassen.
[Schirmherrschaft und Treueeid]
Schirmherr des Deutschen Roten Kreuzes ist der Führer und Reichskanzler.
Die besondere Verbundenheit mit Führer und Volk bekräftigen die führenden und für den Einsatz bestimmten Männer und Frauen des Deutschen Roten Kreuzes mit folgendem Eid:12
„Ich schwöre Treue dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler. Ich gelobe Gehorsam und Pflichterfüllung in der Arbeit des Deutschen Roten Kreuzes nach den Befehlen meiner Vorgesetzten. So wahr mir Gott helfe.“
[Starke Fokussierung der Aufgaben]
Die Aufgabe des Deutschen Roten Kreuzes ist mit einem einzigen Satz umschrieben: Mitwirkung im amtlichen Sanitätsdienst der Wehrmacht und im Sanitätsdienst des behördlichen Luftschutzes. Daraus leitet sich jede Betätigung des Deutschen Roten Kreuzes ab. Für die Friedensarbeit als Vorbereitung auf den Einsatz im Kriege ist ferner ausdrücklich hervorgehoben die unterstützende Mitwirkung
- bei der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen und bei Unglücksfällen zu Lande und zu Wasser,
- im Dienst an der Gesundheitspflege des deutschen Volkes und auf Grund der Sonderstellung im Kriege,
- bei der Fürsorge für Kriegsgefangene und Kriegsgeschädigte.
Letztere sind alle die Opfer des Krieges unter der Zivilbevölkerung, die durch Vertreibung, Flucht oder jede erdenkliche andere Not gezwungen sind, die Hilfe des Deutschen Roten Kreuzes anzurufen. Nicht darunter verstanden ist das weite Gebiet der Kriegswohlfahrtspflege, das nunmehr insgesamt der NS.-Volkswohlfahrt11 obliegt. Mit dieser wird auch bei jeder Hilfe für die Kriegsgeschädigten im Gebiet des Reiches das Deutsche Rote Kreuz eng zusammenzuarbeiten haben.
Die Hilfeleistung im Ausland, die stets zu den ehrenvollen Obliegenheiten des Deutschen Roten Kreuzes gehört hat, wird das auch in Zukunft im Rahmen seiner Zweckbestimmung bleiben.
[Ärzte, Inspekteure und Apotheker]
Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes sind die Angehörigen der [198] Führungsstellen, die für den Sanitätsdienst verantwortlich sind. Soweit der Landesführer13 nicht selbst Arzt ist, soll es sein Stellvertreter sein. Infolgedessen sind die Führungsabteilungen der Kreisstellen14, Führungshauptabteilungen der Landesstellen15 und das Führungsamt im Präsidium mit Ärzten, soweit möglich mit ehemaligen Sanitätsoffizieren, besetzt.
Die Einrichtung der Inspekteure des Deutschen Roten Kreuzes ist aus der Satzung von 1933 beibehalten. In allen Wehrkreisen steht neben dem Landesführer und eng mit ihm verbunden der Inspekteur, dem es obliegt, die Forderungen des Wehrmacht-Sanitätsdienstes an das Deutsche Rote Kreuz für den Kriegsfall zu bearbeiten und zu erfüllen. Als Beauftragter des Kommissars der Freiwilligen Krankenpflege gehen seine Aufgaben auch über die Grenzen des Deutschen Roten Kreuzes hinaus. Er hat z. B. für die Bereitstellung besonders von weiblichem Krankenpflegepersonal für die Wehrmacht aus anderen Verbänden Sorge zu tragen. Die Inspekteure haben demgemäß, unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zum Deutschen Roten Kreuz, die Stellung von Ehrenbeamten der Behörde „Kommissar der freiwilligen Krankenpflege“.
Neben den Ärzten ist den Apothekern, und zwar möglichst ehemaligen Wehrmachtsapothekern, ein wichtiger Platz in der Führung eingeräumt. Ihnen sind die Fragen der Beschaffung von Arznei- und Heilmitteln, Verbandstoffen, Geräten u. dgl. vorbehalten, und zwar nach Normen, die denen der Wehrmacht entsprechen.
[Erklärung des Logos]
Das Deutsche Rote Kreuz führt das Wahrzeichen des Genfer Abkommens16, das Rote Kreuz im weißen Felde17. Als Abzeichen und Siegel gilt die Verbindung des Wahrzeichens mit einem Adler mit geschlossenen Flügeln, mit dem Hakenkreuz auf der Brust, wie es der Titel dieses Buches zeigt.18 Die Darstellung ist kennzeichnend für die sichere Hut, in der das Deutsche Rote Kreuz unter dem Schutz des Reichsadlers mit dem Hakenkreuz steht.19
Erläuterungen
- ↑ 1,0 1,1 1,2 Wilhelm Frick (1877–1946) war von 1933 bis 1943 der Reichsminister des Innern.
- ↑ Siehe Artikel Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz (1937).
- ↑ Siehe Artikel Freiwillige Hilfsgesellschaft.
- ↑ 4,0 4,1 Oberkommando der Wehrmacht (OKW).
- ↑ 5,0 5,1 Von 1933 bis 1940 war Rudolf Heß (1894–1987) der Stellvertreter des Führers (StdF).
- ↑ Nationalsozialistisches Kraftfahrkorps (NSKK).
- ↑ Carl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha (1884–1954).
- ↑ Ernst Robert Grawitz (1899–1945).
- ↑ Adolf Hitler (1889–1945).
- ↑ Seit 1934 war Adolf Hitler (1889–1945) der Schirmherr des damaligen Deutschen Roten Kreuzes (1921–1937) vor der hier beschriebenen völligen Umgestaltung und bereits nach dem weitreichenden Umbau mit der Satzung von 1933 .
- ↑ 11,0 11,1 Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV).
- ↑ Siehe Artikel Treueeid.
- ↑ Siehe Artikel Landesführer.
- ↑ Siehe Artikel Kreisstelle.
- ↑ Siehe Artikel Landesstelle.
- ↑ Siehe Artikel Wahrzeichen.
- ↑ Siehe Artikel Rotes Kreuz.
- ↑ Siehe Artikel Logo (Drittes Reich).
- ↑ Das würde man eher zum Beispiel dadurch darstellen, dass der Adler das Rote Kreuz schützend unter seine Flügel (Fittiche) nimmt, woher auch die Redewendung kommt, jemanden unter seine Fittiche zu nehmen. Hier gemeint ist das Logo in seiner geschärften Variante, die von 1937 bis 1945 genutzt wurde, bei der der Reichsadler, also der Staat, ganz deutlich das Rote Kreuz in seinen Krallen hält, statt wie in der vorher, von 1934 bis 1937, genutzten Variante, auf dem Roten Kreuz zu sitzen scheint.
