Dienstvorschrift für das Deutsche Rote Kreuz - Schwesternschaft (1940)
Neben der allgemeinen Dienstvorschrift für das Deutsche Rote Kreuz (DRKDv. Nr. 1) gab es in der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) im damaligen Deutschen Roten Kreuz (1938–1945/46) eine spezielle Dienstvorschrift für die Schwesternschaften (Schwesternvorschrift, DRKDv. Nr. 2), die zwar nicht ihre Unabhängigkeit aber ihre besonderen Strukturen gegen den Anpassungsdruck an das NS-Regime verteidigen konnten.
Die erste Fassung trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Hier wiedergegeben ist der Entwurf b, eine verbesserte Fassung vom 1. September 1940, also bereits aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs (1939–1945). Es gibt Hinweise darauf, dass sie in Teilen noch in der Nachkriegszeit angewendet wurde.
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Volltext
[Titel]
| DRK Dv. Nr. 2 | Entwurf b verbesserte Auflage |
Dienstvorschrift
für das
Deutsche Rote Kreuz
Schwesternvorschrift
[Inkraftsetzung]
Ich setze hiermit den Entwurf b der
Deutschen Roten Kreuzes (DRK Dv. Nr. 2)
in Kraft.
Alle bisherigen Vorschriften, Anordnungen und Verfügungen, soweit sie dieser Dienstvorschrift entgegenstehen, treten außer Kraft.
Berlin, den 1. September 1940.
Inhaltsverzeichnis
| Seite | ||
|---|---|---|
| A. | Aufgaben | 5 |
| B. | Das Mutterhaus | 5 |
| C. | Mitglieder | 6 |
| D. | Aufnahme | 6 |
| E. | Aus- und Fortbildung | 12 |
| F. | Dienstanweisung | 14 |
| G. | Dienstbezüge | 15 |
| H. | Freizeit und Urlaub | 18 |
| J. | Auszeichnung | 20 |
| K. | Ausscheiden aus der Schwesternschaft | 21 |
| L. | Ruhestand | 23 |
| M. | Zugehörigkeit zu Parteigliederungen (NS.-Frauenschaft und Deutsches Frauenwerk) | 25 |
| N. | Leitung der Schwesternschaft | 25 |
| O. | Verwaltungsrat | 26 |
| P. | Karteiführung und Personalakten | 27 |
| Q. | Anliegen der Schwestern | 28 |
| R. | Vorgesetzte Dienststellen | 28 |
| S. | Bekleidungsvorschrift | 29 |
| Anlagen | 33—49 | |
| Auszug aus der Krankenpflegeverordnung vom 28. September 1938 | 51—54 |
A. Aufgaben
Die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes haben die hohe und verantwortungsvolle Aufgabe, die erforderliche Anzahl staatlich geprüfter, im Kriegssanitätsdienst ausgebildeter Schwestern für den Sanitätsdienst der Wehrmacht im Frieden und Krieg, den zivilen behördlichen Luftschutz, den Amtlichen Sanitätsdienst bei besonderen Notständen, sowie für die Mitarbeit an der Volksgesundheit bereitzustellen.
Sie tragen die Verantwortung für die Aus- und Fortbildung der Schwestern in der Krankenpflege.
Sie sind verpflichtet, bei der Ausbildung und Fortbildung der Helferinnen und Schwesternhelferinnen des DRK mitzuwirken.
B. Das Mutterhaus
I. Die Schwestern des DRK sind in Schwesternschaften zusammengefaßt, die die Form von Mutterhäusern[2] haben. Die Mutterhäuser sind ein Teil des DRK.
Das Mutterhaus ist der Zusammenschluß der Schwestern zur Pflege des Gemeinschaftslebens. Das Mutterhaus hat seinen Schwestern die Möglichkeiten der besten Ausbildung und des befriedigenden Schaffens zu geben, die Schwestern frei zu machen von der Sorge um das tägliche Leben und sie sicherzustellen für die Zeiten der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit und des Alters.
Die Ehre und das Ansehen des DRK ist von jeder Schwester zu wahren. Das Mutterhaus soll eine Gemeinschaft gesunder, froher und tätiger Menschen bilden, die bewußt an der Neugestaltung Deutschlands durch Adolf Hitler[3] teilnehmen. Jedes Mutterhaus des DRK soll eine Pflegestätte und Keimzelle nationalsozialistischen Wollens und Glaubens sein.
C. Mitglieder
- Mitglieder des Mutterhauses sind:
a) die Oberin,
b) die Mitglieder des Verwaltungsrates,
c) die Schwestern,
d) die Reserveschwestern. - Anwartschaft auf die Mitgliedschaft haben:
a) die Probeschwestern,
b) die Schwestern im praktischen Jahr,
c) die Lernschwestern,
d) die Hilfsschwestern. - Dem Mutterhaus angegliedert sind die Bereitschaftsschwestern.
- Bedingungen für die Aufnahme:
Für die Mitglieder des Mutterhauses wird verlangt:
a) die Eigenschaft als Reichsbürger[5],
b) deutschblütige Abstammung[6],
c) politische Zuverlässigkeit[7]
D. Aufnahme
a) Lernschwester
- Neben den in C 4 gestellten Bedingungen ist Voraussetzung für die Aufnahme der Lernschwestern gute Erziehung und abgeschlossene Schulbildung, charakterliche, geistige und körperliche Eignung.
- Das Eintrittsalter liegt im allgemeinen zwischen 18 und 34 Jahren. In Ausnahmefällen können Siebzehnjährige aufgenommen werden.[8]
[7] Die Anmeldung erfolgt bei der Oberin der Schwesternschaft auf vorgeschriebenem Formblatt (Anlage 1). Dem Formblatt sind beizufügen:
- a) Geburtsurkunde,
- b) Nachweis über die deutschblütige Abstammung (Anlage 2). Für Mitglieder der NSDAP. oder ihrer Gliederungen genügt eine Bescheinigung des zuständigen Kreisleiters oder des übergeordneten Hoheitsträgers der NSDAP., daß der Nachweis bereits geführt worden ist,
- c) ein von der Bewerberin selbst verfaßter und handschriftlich geschriebener Lebenslauf (Anlage 3),
- d) Schulabgangszeugnis,
- e) Nachweis einer im Arbeitsdienst abgeleisteten Dienstzeit,
- f) sämtliche Zeugnisse aus früheren Tätigkeiten (Urschriften oder beglaubigte Abschriften) einschl. Führungszeugnissen von Gliederungen der Partei,
- g) bei Minderjährigen[8] eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten (Anlage 4),
- h) polizeiliches Führungszeugnis,
- i) bei Witwen die Sterbeurkunde des Mannes, bei geschiedenen Frauen das vollständige Scheidungsurteil in beglaubigter Abschrift,
- k)[9] ein ärztliches und ein zahnärztliches Zeugnis (Formblatt Anlage 5 a und b)
- l) Angabe zweier vertrauenswürdiger Persönlichkeiten, von denen wenigstens eine der Partei anzugehören hat, die bereit sind, Auskunft über die Bewerberin zu geben,
- m) Verpflichtungserklärung (Anlage 6),
- n) 2 neue Paßbilder.[10]
[8] Mitglieder der NSDAP. und Angehörige einer ihrer Gliederungen haben ihre entsprechenden Ausweise zur Einsichtnahme vorzulegen. - Die Bewerberinnen sind bei ihrem Eintritt durch den Schwesternarzt auf ihre körperliche Eignung zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Einstellungsuntersuchung hat den Vorrang vor dem bei der Anmeldung einzureichenden ärztlichen Zeugnis (vergl. oben 3 k).
- Die Oberin hat bei Bewerberinnen, die nicht Mitglieder der NSDAP. oder Angehörige einer ihrer Gliederungen sind, ein politisches Führungszeugnis des zuständigen Hoheitsträgers einzuholen.
- Die Oberin entscheidet auf Grund aller Unterlagen verantwortlich über die Aufnahme der Bewerberin.
Eine Ablehnung muß erfolgen, wenn
die Bewerberin nicht Reichs- oder Volksdeutsche ist,
das polizeiliche Führungszeugnis nicht genügt,
das politische Führungszeugnis nicht genügt,
das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nicht genügt.Geeignet befundene Bewerberinnen werden von der Oberin als Lernschwester probeweise aufgenommen.
- Bei Beginn der Tätigkeit sind abzugeben:
der polizeiliche Abmeldeschein,[9] die Quittungskarte der Angestelltenversicherung oder Invalidenversicherung, falls die Bewerberin schon in versicherungspflichtiger Arbeit stand,
die Steuerkarte. - Nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit erhalten die Lernschwestern das DRK-Dienstabzeichen der Lernschwestern und einen Personalausweis von ihrer Schwesternschaft.
b) Schwester im praktischen Jahr
- Nach der Krankenpflegeverordnung vom 28. 9. 1938 gilt die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege nur in Verbindung mit einer Bescheinigung über eine einjährige erfolgreiche Tätigkeit in einer Krankenanstalt.
- Die Schwestern im praktischen Jahr tragen die Dienstabzeichen für Probeschwestern und haben denselben Personalausweis wie die Lernschwestern.
Nach Abschluß des praktischen Jahres arbeitet die Schwester als Probeschwester bis zur endgültigen Aufnahme in die Schwesternschaft.
c) Probeschwester
Als Probeschwestern können aufgenommen werden:
a) die in einer DRK-Schwesternschaft ausgebildeten Schwestern nach Ableistung des praktischen Jahres.
b) außerhalb des DRK ausgebildete Schwestern.[10] Die Probeschwestern tragen die Dienstabzeichen für Probeschwestern und erhalten einen Personalausweis von ihrer Schwesternschaft. Probeschwestern, die im DRK ausgebildet sind, behalten den Ausweis als Lernschwester bis zur endgültigen Aufnahme in die Schwesternschaft. - Die Probezeit dauert bis zu einem Jahr.
- Nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit können die Probeschwestern nach Entscheidung der Oberin endgültig in die Schwesternschaft aufgenommen werden.
- Vor der endgültigen Aufnahme ist die Probeschwester noch einmal vom Schwesternarzt zu untersuchen und zu röntgen. Bestehen Zweifel, ob die Aufnahme aus Gesundheitsgründen zulässig ist, so ist die Entscheidung des Präsidiums, Amt für Schwesternschaften, einzuholen.
d) Schwester
Nach endgültiger Aufnahme wird die Schwester auf den Führer vereidigt (Anlage 7).[11] Die Schwester erhält das Schwesterndienstabzeichen und einen Personalausweis von ihrer Schwesternschaft.
e) Hilfsschwester
- Schwestern, die die staatliche Krankenpflegeprüfung im DRK oder außerhalb mit Erfolg abgelegt und das praktische Jahr abgeleistet haben und keiner anderen Schwesternorganisation angehören, können Hilfsschwestern eines DRK-Mutterhauses werden, ohne fest in die Schwesternschaft aufgenommen zu werden. Die Hilfsschwester trägt das Dienstabzeichen der Hilfsschwestern.
[11] Die Hilfsschwester ist nicht verpflichtet, ständig im Mutterhaus Dienst zu tun, muß sich aber bei Aufruf zum Kriegssanitätsdienst der Wehrmacht, des Luftschutzes und des Amtlichen Sanitätsdienstes bei besonderen Notständen dem Mutterhaus zur Verfügung stellen. Die Hilfsschwester ist verpflichtet, alle zwei Jahre mindestens vier Wochen im Dienst des Mutterhauses praktisch in der Krankenpflege zu arbeiten. Sie trägt die Tracht und das Dienstabzeichen nur während des Dienstes für die DRK-Schwesternschaft.
Sie erhält für diese Zeit einen Personalausweis von ihrer Schwesternschaft.
Die Hilfsschwester wird auf den Führer vereidigt (Anlage 7).[11]
f) Reserveschwester
- DRK-Schwestern, die von Behörden und Gemeinden als Beamtinnen übernommen werden, können in ein Reserveverhältnis zum Mutterhaus als Reserveschwester treten.
- Die Reservechwester ist Glied des Mutterhauses und hat das Recht und die Pflicht, wenigstens einmal im Jahr an Veranstaltungen des Mutterhauses teilzunehmen.
- Sie hat zum Unterhalt des Mutterhauses beizutragen durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 1% ihres Gehaltes in vierteljährlichen Raten.
- Mit dem Übertritt in das Reserveverhältnis verzichtet die Reserveschwester auf Altersversorgung durch das DRK.
- Die Reserveschwester erhält die Schwesterntracht vom Mutterhaus zum Selbstkostenpreis. Das Dienstabzeichen wird ihr vom Mutterhaus verliehen und bleibt dessen Eigentum.
- Sie erhält einen Personalausweis von ihrem Mutterhaus.
g) Fachschwester
- Bewerberinnen, die eine entsprechende fachliche Ausbildung nachweisen und eine Ausbildung als DRK-Helferinnen haben, können als Fachschwestern (Büro-, Wirt-
[12] schaftsschwestern und dgl.) in die Schwesternschaft aufgenommen werden. - Im übriger sind die Bestimmungen für die Schwestern maßgebend.
h) Bereitschaftsschwester
Ehemalige DRK-Schwestern oder Kriegsschwestern mit staatlicher Anerkennung, die wegen Heirat oder aus anderen Gründen ausgeschieden sind, und die sich dem DRK zur Verfügung stellen, können als Bereitschaftsschwestern aufgenommen werden. Sie dürfen keiner anderen Schwesternorganisation angehören.
E. Aus- und Fortbildung
a) Lernschwester
- Die Ausbildung der Lernschwester richtet sich nach der Krankenpflegeverordnung vom 28. 9. 1938 (siehe Anhang). Während dieser Zeit ist der Gesundheitszustand der Lernschwester durch regelmäßige ärztliche Untersuchung zu überwachen.
- Für die Zulassung zur Ausbildung in der Krankenpflege gelten die Bestimmungen der Krankenpflegeverordnung vom 28. 9. 1938. Die in der Krankenpflegeverordnung für die Zulassung zur Ausbildung geforderte einjährige hauswirtschaftliche Tätigkeit kann in den Vorschulen der DRK-Schwesternschaften oder in der Werner-Schule des DRK[12], Abteilung Haushaltungsschule, abgeleistet werden.
- Nach Abschluß der 1½ jährigen Lernzeit in einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule legt die Lernschwester die staatliche Krankenpflegeprüfung ab. Die Prüfungsgebühren trägt das Mutterhaus. Scheidet die Schwester während des praktischen Jahres oder nach Abschluß desselben aus, so trägt die Schwester die Prüfungsgebühren selbst.
[13] Die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege gilt außerhalb einer Krankenanstalt nur in Verbindung mit der Bescheinigung der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde über eine nach Ablegung der Prüfung geleistete mindestens einjährige erfolgreiche Tätigkeit an einer öffentlichen Krankenanstalt, einer Krankenanstalt des DRK oder eines anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege. — Die Lernschwester des DRK ist verpflichtet, dieses in Gesetz geforderte Jahr der praktischen Arbeit nach der Staatsprüfung in der Schwesternschaft abzuleisten, die sie ausgebildet hat. - Der Ausweis über die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege verbleibt bei den Personalakten der Schwester, solange sie dem Mutterhaus angehört.
b) Schwester im praktischen Jahr
Nach beendeter Ausbildung (Ablegung der staatlichen Prüfung und Ableistung der einjährigen praktischen Arbeit) folgt eine Probezeit als Probeschwester (siehe D c).
c) Schwester
- Die Schwesternschaft gewährt berufsmäßige Fortbildung und, nach Bedarf und Eignung, Sonderausbildung.
- Nach fünfjähriger praktischer Tätigkeit nach der staatlichen Prüfung kann die Schwester zu einem einjährigen Ausbildungslehrgang für Schwestern in leitenden Stellungen auf die Werner-Schule des DRK[12] in Berlin-Lankwitz abgeordnet werden.
d) Reserveschwester
Die Reserveschwester soll in Abständen von längstens zwei Jahren eine kurze Übung von zwei bis drei Wochen im Mutterhaus oder Krankenhaus ableisten, soweit sie nicht
F. Dienstanweisung
a) Lernschwester
- Die unmittelbare Vorgesetzte der Lernschwester ist die Oberin, in deren Behinderung ihre Stellvertreterin.
- Die Lernschwester ist der Oberin zum Gehorsam verpflichtet. Die Oberin bestimmt Ort und Art der Tätigkeit. Außerdem hat die Lernschwester den Anordnungen der Oberschwestern in den Anstalten, in denen sie arbeitet, Folge zu leisten und ist der Hausordnung unterworfen.
- Die Lernschwester hat alle Anordnungen über die Krankenpflege und die mit der Krankenpflege im Zusammenhang stehenden Arbeiten willig und pünktlich auszuführen, insbesondere sind die krankenpflegerischen Anordnungen der 'rzte gewissenhaft zu befolgen.
- Die Schwesterntracht ist ohne jede Abweichung vorschriftsmäßig zu tragen.
- Über die Angelegenheiten der Kranken und deren Familie sowie über Vorkommnisse in der Schwesternschaft und in den Anstalten hat die Lernschwester strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
- Geld- und Wertgeschenke von Kranken oder deren Angehörigen anzunehmen, ist der Lernschwester untersagt.
- Der Lernschwester ist es nicht gestattet, ohne Genehmigung der Oberin einem krankenpflegerischen Verbande oder Fachverbande anzugehören.
[15] Von einer gerichtlichen Vorladung hat die Lernschwester der Oberin Mitteilung zu machen.
b) Schwester im praktischen Jahr
c) Probeschwester
d) Schwester
- Die Bestimmungen zu a gelten auch für die Schwester praktischen Jahr, die Probeschwester und die Schwester.
- Auf Fähigkeit und Wünsche der Schwester wird bei Auswahl der Arbeit nach Möglichkeit Rücksicht genommen.
e) Hilfsschwester
Die Bestimmungen zu a gelten auch für die Hilfsschwester im Dienst.
f) Reserveschwester und g) Bereitschaftsschwester
Die Bestimmungen zu a gelten auch für die Reserveschwester und Bereitschaftsschwester, sofern sie zur Dienstleistung herangezogen wird.
G. Dienstbezüge
a) Lernschwester
Das Mutterhaus gewährt:
- Freie Station, bestehend aus Wohnung, Verpflegung, Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Bügeln der waschbaren Diensttracht und der Wäsche.
- Die vorgeschriebene Diensttracht der Lernschwestern und das dazugehörige Abzeichen. Diensttracht und Abzeichen bleiben Eigentum des DRK.
- Barbezüge, z. Zt. RM 10,— monatlich.
Krankenfürsorge. Das Mutterhaus gewährt im Krankheitsfalle die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung
[16] bis zur Dauer von 26 Wochen. An Stelle der Verpflegung und ärztlichen Behandlung kann Aufnahme in eine Krankenanstalt erfolgen. Dies geschieht möglichst im Rahmen der 2. Klasse. Während der Krankheit werden die Barbezüge bis zur Dauer von 6 Wochen gewährt. Notwendige Zahnbehandlung im Rahmen der RVO ersetzt das Mutterhaus gemäß dem mit der Kassen-Zahnärztlichen Vereinigung Deutschlands und dem Reichsverband Deutscher Dentisten vertraglich festgelegten Tarif.
- Versicherung gegen Unfall und Haftpflicht. Die Lernzeit in einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule des DRK gilt bei der Reichs-Versicherungsanstalt für Angestellte als Ersatzzeit.
b) Schwester im praktischen Jahr
die Leistungen gemäß a) mit folgenden Abänderungen:
Zu 3: Die Barbezüge betragen während des praktischen Jahres z. Zt. monatlich RM 35,—.
Zu 4: Während der Krankheit werden die Barbezüge während der ersten 3 Monate in voller Höhe bezahlt. Nach Ablauf dieser Zeit können bis zum Eintritt der Dienstfähigkeit oder der Entlassung die Bezüge bis zur Hälfte gezahlt werden.
Das Mutterhaus trägt die vollen Beiträge zur Angestelltenversicherung einschließlich des Schwesternanteils.
c) Probeschwester
die Leistungen gemäß b) mit folgenden Abänderungen:
Zu 3. Die Barbezüge betragen z. Zt. monatlich RM 40,—.
Die Barbezüge der Probeschwestern, die nicht im DRK ausgebildet sind, richten sich nach der Länge der in öffentlichen Krankenhäusern oder Kliniken zurückgelegten Dienstzeit.
[17] Zu 4. Während der Krankheit werden die Barbezüge während der ersten 3 Monate in voller Höhe bezahlt. Nach Ablauf dieser Zeit können bis zum Eintritt der Dienstfähigkeit oder der Entlassung die Bezüge bis zur Hälfte gezahlt werden.
d) Schwester
die Leistungen gemäß c) mit folgenden Abänderungen:
- Zu 3. Die Barbezüge betragen z. Zt. monatlich RM 45,— bis RM 65,—.
Zu 4. Das Mutterhaus gewährt freie ärztliche Behandlung und Pflege im Krankenhaus. Krankenhausbehandlung wird im allgemeinen im Rahmen der 2. Klasse gewährt. Während der Krankheit werden die Barbezüge bis zur Dauer von 3 Monaten gezahlt. Nach Ablauf dieser Zeit werden bis zum Eintritt der Dienstfähigkeit, des Ruhestandes oder der Entlassung die Bezüge zur Hälfte gezahlt.
{{Absatz2|Für die Zahnbehandlung gelten die gleichen Bestimmungen wie unter G a) 4, Absatz 2. Zahnärztliche Leistungen außerhalb dieses Tarifs werden nach den Mindestsätzen der Preugo[13] berechnet und der Schwester vom Mutterhaus ein Viertel, bei Schwestern mit mehr als 10 jähriger Dienstzeit in demselben Mutterhaus bis zur Hälfte, zurückvergütet, wenn eine zahnärztliche Bescheinigung die Notwendigkeit einer derartigen Behandlung erweist.- Bei Erkrankungen während eines außerordentlichen Urlaubs (s. Abs. H d 2) wird von der Schwesternschaft Krankenhilfe nur geleistet, wenn die Erkrankung innerhalb von 3 Wochen nach Beginn des Urlaubs eingetreten ist, es sei denn, daß das Leiden auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen ist.
[18] Mit der endgültigen Aufnahme in die Schwesternschaft erwirbt die Schwester Anspruch auf zusätzliche Ruhegehaltsversorgung durch das Mutterhaus nach 10 jähriger ununterbrochener Zugehörigkeit zu einer DRK-Schwesternschaft einschließlich der Lernschwestern-Zeit.
e) Hilfsschwester
Die Hilfsschwester hat Anspruch auf Dienstbezüge, solange sie im Dienst des Mutterhauses arbeitet.
Die Dienstbezüge regeln sich gemäß den Dienstbezügen der Schwestern (s. G d).
H. Freizeit und Urlaub
H. Freizeit und Urlaub
a) Lernschwester
- Die Lernschwester erhält während der Krankenpflegeausbildung einen Urlaub von 3 Wochen. Für die Urlaubszeit erhält sie ein Urlaubsgeld in Höhe von RM 3,— je Urlaubstag.
- Außer dem ordentlichen Urlaub werden der Lernschwester täglich 2 Stunden Freizeit, wöchentlich ein freier Nachmittag und monatlich 2 freie Tage gewährt.
- Die wöchentliche Arbeitszeit wird den reichsgesetzlichen Vorschriften entsprechend geregelt. Machen besondere Verhältnisse Überschreitungen nötig, so wird ein Ausgleich durch Erhöhung der Freizeit baldmöglichst getroffen.
- Bei außergewöhnlichen Notständen, Epidemien u. dgl. und während eines Krieges fällt der Anspruch auf Urlaub fort.
b) Schwester im praktischen Jahr
Die Bestimmungen über Freizeit und Urlaub für Lernschwestern (H a) finden auch auf Schwestern im praktischen
c) Probeschwester
Die Bestimmungen über Freizeit und Urlaub für Lernschwestern (H a) finden auch auf Probeschwestern Anwendung, jedoch erhält die Probeschwester während des Probejahres einen Urlaub von 30 Tagen.
d) Schwester
- Die Bestimmungen des Abschnittes H a) finden auch auf Schwestern Anwendung. Jedoch steht der Schwester jährlich ein Erholungsurlaub von 30 Tagen zu. Nach 15 Dienstjahren im DRK soll, wenn möglich, ein Urlaub von 35 Tagen gewährt werden.
Zur Pflege von nahen Angehörigen kann der Schwester auf ihr Ansuchen ein außerordentlicher Urlaub gewährt werden, wenn ein ärztliches Zeugnis eingereicht wird, aus dem ersichtlich ist, daß das Bedürfnis geschulter Krankenpflege vorhanden ist. Während dieses außerordentlichen Urlaubs ruhen alle Ansprüche an die Schwesternschaft, auch die laufenden Bezüge. Bei außergewöhnlichen Notständen, Epidemien, Krieg usw. können Bitten um einen außerordentlichen Urlaub nicht berücksichtigt werden.
Die Versicherungen werden jedoch zu Lasten der Schwester fortgeführt. Ein außerordentlicher Urlaub darf in der Regel 3—4 Monate nicht überschreiten.
e) Hilfsschwester
Die Hilfsschwester hat nur Anspruch auf Urlaub, solange sie im Auftrage des Mutterhauses arbeitet, entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit. Im übrigen siehe Freizeit und Urlaub der Lernschwestern, Abschn. 2, 3 und 4.
J. Auszeichnung
nach 10- und 25jähriger Dienstzeit
DRK-Schwesternkreuz: Die Schwester, Hilfsschwester und Reserveschwester, die 10 Jahre in einer DRK-Schwesternschaft gearbeitet hat, erhält das DRK-Schwesternkreuz vom Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes verliehen. Nach 25 jähriger Arbeit in einer DRK-Schwesternschaft erhält die Schwester das Schwesternkreuz für 25 jährige Tätigkeit vom Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes verliehen. Das Schwesternkreuz darf nur zur Tracht getragen werden.
Die Verleihung der Schwesternkreuze erfolgt
am Tage der nationalen Erhebung[14],
am Geburtstag des Führers[15],
am Reichsparteitag[16],
am 9. November[17].Anträge für die Verleihung der Dienstkreuze sind spätestens 6 Wochen vorher unmittelbar an das DRK-Präsidium, Amt VI[18], zu richten.
Ehrenzeichen: Die Verleihung des Ehrenzeichens für die deutsche Volkspflege[19] erfolgt nach den Richtlinien des DRK vom 15. 8. 1939 einschließlich späterer Abänderungen. Anträge sind über die DRK-Landesstellen[20] an das DRK-Präsidium zu richten.
Bei besonderen Anlässen z. B. Hilfeleistung im DRK-Dienst unter eigener Lebensgefahr u. dgl.) können ausnahmsweise auch außerhalb der vorgenannten Fristen Vorschläge eingereicht werden.
- Treudienst-Ehrenzeichen: Das Treudienst-Ehrenzeichen kann nach 25 und 40 jähriger treuer Dienstleistung im Deutschen Roten Kreuz verliehen werden. Anträge sind über die DRK-Landesstellen 3 Monate vor dem Jubiläumstag an das DRK-Präsidium zu richten.
K. Ausscheiden aus der Schwesternschaft
a) Lernschwester
- Das Ausbildungsverhältnis kann sowohl vom Mutterhaus als auch von der Lernschwester mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende aufgehoben werden.
- Bei erheblicher Pflichtverletzung und bei Verstößen gegen die Grundsätze der NSDAP. kann die Lernschwester ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Die Oberin hat das Recht der sofortigen Dienstenthebung.
- Die Lernschwester, welche nach erfolgreich beendeter Ausbildung nicht in die Schwesternschaft eintritt, trägt die Prüfungsgebühren selbst. Anspruch auf Anstellung als Probeschwester oder auf endgültige Aufnahme als Schwester besteht nicht.
- Die ausscheidende Lernschwester hat die ihr anvertraute Dienstkleidung und den Personalausweis sowie sämtliche Abzeichen abzugeben.
b) Schwester im praktischen Jahr
- Das Dienstverhältnis kann sowohl von dem Mutterhaus als auch von der Schwester im praktischen Jahr mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsschluß gekündigt werden.
- Während eines Krieges ist das Ausscheiden nur bei Heirat oder nach gegenseitiger Übereinkunft möglich.
- Die Bestimmungen des Abschnittes K a) 2 und 4 finden auch auf die Schwester im praktischen Jahr Anwendung.
c) Probeschwester
Die Bestimmungen des Abschnittes K b) finden auch auf die Probeschwester Anwendung.
d) Schwester
Die Schwester kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluß eines Kalendervierteljahres kündigen.
Während eines Krieges ist das Ausscheiden nur bei Heirat oder nach gegenseitiger Übereinkunft möglich.
Das Mutterhaus kann in den ersten 10 Dienstjahren das Dienstverhältnis kündigen, wenn die Schwester sich für ihren Beruf oder die Mutterhaus-Gemeinschaft als ungeeignet erwiesen hat. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Nach Ablauf von 10 Dienstjahren ist diese Kündigung nicht mehr möglich.
Bei wichtigen Gründen im Sinne des § 626 BGB., z. B. erheblicher Pflichtverletzung, kann die Schwester auch nach 10 jähriger Zugehörigkeit zum Mutterhaus ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort entlassen werden.
- Die im Ruhestand befindliche Schwester (Abschn. L) kann wegen unwürdigen Verhaltens von der Oberin mit Zustimmung des Verwaltungsrates aus der Schwesternschaft ausgeschlossen werden. Ob der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Ausschluß aus der Schwesternschaft in Fortfall kommt, richtet sich nach der Lage des Falles.
- Die ausscheidende Schwester hat die ihr anvertraute Schwesterntracht, sämtliche Abzeichen und das Schwesternkreuz sowie den Personalausweis zurückzugeben.
e) Hilfsschwester
- Das Dienstverhältnis kann sowohl von dem Mutterhaus als auch von der Hilfsschwester mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsschluß gekündigt werden.
[23] Bei erheblicher Pflichtverletzung kann die Hilfsschwester ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort entlassen werden (s. BGB. § 626). Die Oberin hat das Recht der sofortigen Dienstenthebung. - Die ausscheidende Hilfsschwester hat die ihr anvertraute Diensttracht, sämtliche Abzeichen und das Schwesterkreuz sowie den Personalausweis zurückzugeben.
f) Reserveschwester
Sollte die Reserveschwester sich unwürdig verhalten oder sollten wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB. vorliegen, so kann sie aus der Schwesternschaft ausgeschlossen werden.
Sie hat in diesem Falle sämtliche Abzeichen, sowie den Personalausweis zurückzugeben.
g) Bereitschaftsschwester
Die Bestimmungen des Abschnittes K e) finden auch auf die Bereitschaftsschwester Anwendung.
L. Ruhestand
- Die Schwester hat Anspruch auf Ruheversorgung:
a) nach vollendetem 65. Lebensjahr,
b) nach 10 jähriger Dienstzeit im DRK im Falle dauernder Dienstunfähigkeit. - Ruheversorgung tritt ein, wenn der Schwester von Seiten der Angestelltenversicherung oder der an ihre Stelle tretenden Versicherung Berufsunfähigkeit oder Rentenanspruch zuerkannt ist. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Rente aus der Angestelltenversicherung oder der an ihre Stelle tretenden Versicherung gelten die Bezüge entsprechend G d).
[24] Die Ruheversorgung setzt sich zusammen aus: a) der Rente der Angestelltenversicherung oder der an ihre Stelle tretenden Versicherung.
b) dem DRK-Ruhegehalt. Dieses beträgt jährlich 1000,— RM, in den Gebieten erhöhter Leistungen der Reichsangestelltenversicherung 750,— RM; es wird solange gezahlt wie das Ruhegeld der Angestelltenversicherung oder der Ersatzversicherung. Das DRK-Ruhegeld ist durch Versicherung beim Schwesternversicherungsverein des DRK sichergestellt; ein unmittelbarer Anspruch der Schwester an den Schwesternversicherungsverein des DRK besteht aber nicht. Schwestern, für die eine Rückversicherung wegen ihres Eintrittsalters nicht abgeschlossen ist, kann die Altersversorgung in gleicher Höhe freiwillig gewährt werden.
Bereits laufende Ruheversorgung wird der Höhe nach von den vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.Auf Wunsch der Schwester kann Aufnahme in ein Schwesternaltersheim erfolgen. Der Wert der Naturalversorgung und Wohnung macht etwa ⅔ der Höhe des Gesamtruhegeldes der Schwester (AGV. oder Ersatzversicherung und DRK-Ruhegeld) aus.
- In besonderen Fällen von körperlichen Gebrechen kann von der Oberin mit Zustimmung des Verwaltungsrates eine Sonderbeihilfe oder eine Zusatzrente aus Mitteln des Mutterhauses gewährt werden.
- Den im Ruhestand lebenden Schwestern ist das Tragen der vorgeschriebenen Diensttracht gestattet, die vom Mutterhaus gestellt wird. Diese Erlaubnis kann in begründeten
[25] zurückgezogen werden, worüber die Oberin und der/die Vorsitzende entscheiden (s. K d 3).
M. Zugehörigkeit zu Parteigliederungen
- Für die Schwestern und Lernschwestern bis zu 21 Jahren, die Mitglieder des BDM.[21] sind, ist Teilnahme am BDM.-Dienst Pflicht, soweit es der Krankenpflegedienst gestattet.
- Nach dem 21. Lebensjahr ist den Schwestern und Lernschwestern die Einzelmitgliedschaft im Deutschen Frauenwerk[22] anheimgestellt.
- Schwestern, die sich im DRK in führender Stellung befinden — in erster Linie alle Oberinnen — werden nach den für die NS.-Frauenschaft[23] gültigen Bestimmungen in die NS.-Frauenschaft übergeführt.
N. Leitung der Schwesternschaft
- Die Oberin und der/die Vorsitzende leiten die Schwesternschaft.
Die Oberin wird vom Präsidenten des DRK mit Zustimmung der Reichsfrauenführerin[24] auf ein Jahr zur Probe berufen. Sie bleibt während dieser Probezeit Schwester des Mutterhauses, dem sie bisher angehört hat. Nach Ablauf der Probezeit wird die Oberin vom Präsidenten des DRK endgültig berufen.
Bei der endgültigen Berufung erhält die Oberin das Oberinnenkreuz als Dienstabzeichen vom Präsidenten des DRK verliehen.
Über die Oberinnenverträge siehe Sonderbestimmung.
Die Rechte und Pflichten der Oberin sind in einer Dienstanweisung geregelt.
[26] Die Oberin trifft die Entscheidung über die Annahme der Lernschwestern und Schwestern, über die Ausbildung der Lernschwestern und Schwestern, über die Verteilung der Lernschwestern und Schwestern auf die Arbeitsplätze und im Einvernehmen mit dem der Vorsitzenden über die Kündigung und Entlassung von Lernschwestern und Schwestern. - Der/die Vorsitzende wird vom Präsidenten des DRK berufen und von ihm auf den Führer vereidigt[11]. Der/die Vorsitzende hat die Verantwortung für die Vertretung der Schwesternschaft nach außen.
O. Verwaltungsrat
- Zur Unterstützung der Oberin und des/der Vorsitzenden in ihren Dienstobliegenheiten wird ein Verwaltungsrat der Schwesternschaft berufen. An seiner Spitze steht der/die Vorsitzende. Der/die Vorsitzende und die Oberin sind nebengeordnet.
Dem Verwaltungsrat gehören außer dem Vorsitzenden und der Oberin an:
a) der Schwesternarzt,
b) der Kämmerer,
c) der Rechtsberater,
d) eine in der Arbeit des DRK erfahrene Frau,
e) bis zu drei weiteren Persönlichkeiten.Die Sitzungen leitet der/die Vorsitzende.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf Vorschlag der Oberin und des/der Vorsitzenden vom Landesführer[25] berufen. Sie werden von ihm auf den Führer vereidigt.[11]
- Abberufungen sind zulässig.
[27] Der Verwaltungsrat wird nach Bedarf zusammengerufen. Das soll in der Regel wenigstens zweimal im Jahr geschehen. - Aufgabe des Verwaltungsrates ist die beratende Mitwirkung bei Fragen der Schwesternschaft.
- Der Kämmerer wirkt bei allen Fragen der Vermögenserwaltung und des Haushaltsplans maßgebend mit. Gegen einen Einspruch kann über Vermögenswerte nicht verfügt werden. Seine Befugnisse sind im übrigen durch die in der Satzung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten begrenzt.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten einen Personalausweis und damit die Berechtigung zum Tragen des Zivilabzeichens[26].
P. Karteiführung und Personalakten
- Bei jedem Mutterhaus sind karteimäßig zu führen:
die Schwestern,
Fachschwestern,
Reserveschwestern,
Hilfsschwestern,
Probeschwestern,
Schwestern im praktischen Jahr,
Lernschwestern und
Bereitschaftsschwestern.
- Über jede der in Ziff. 1 genannten Schwestern ist eine Personalakte zu führen, die bei Versetzung einer Schwester in ein anderes Mutterhaus diesem zu übersenden ist.
- Die Personalakten der Oberinnen und des der Vorsitzenden werden beim Präsidium des DRK Amt für Schwesternschaften geführt, die der übrigen Mitglieder des Verwal-
[28] tungsrates (s. 0. 2 a-e) bei der Personalhauptabteilung der Landesstelle.
Q. Anliegen der Schwestern
Mit Wünschen und Beschwerden können sich die Schwestern jederzeit an die Oberin wenden.
Sie können das gegebenenfalls auch durch Vermittlung von Mitgliedern des Verwaltungsrates tun.
Falls eine Regelung innerhalb des Mutterhauses nicht möglich war, kann sich die Schwester und Lernschwester mit Wissen der Oberin oder des/der Vorsitzenden unmittelbar an die Generaloberin des DRK wenden.
R. Vorgesetzte Dienststellen
DRK-Landesstelle.[20]
Der DRK-Landesführer beaufsichtigt die Schwesternschaften in Angelegenheiten der Wirtschaftsführung gemäß der DRK-Dienstvorschrift und in Angelegenheiten des Bereitschaftsdienstes. Soweit es sich um die Nachweisung, Sicherstellung und Beorderung von Schwestern für den Bedarf der Wehrmacht im Kriege und für den Bedarf des Luftschutzes handelt, sind die zuständigen Inspekteure des DRK (Beauftragte des Kommissars der Freiwilligen Krankenpflege) maßgebend.
Im übrigen erhalten die Schwesternschaften ihre Anordnungen vom Präsidium des DRK.
Präsidium des DRK.
Die Angelegenheiten der Schwesternschaften werden im Präsidium vom Amt für Schwesternschaften bearbeitet, an dessen Spitze die Generaloberin des DRK. und ein Arzt nebeneinander als Amtschef stehen.
S. Bekleidungsvorschrift
a) Friedenstracht
- Haube, weiße, aus durchlässigem Waschstoff, gestärkt; mit Aufschlag und DRK-Borte. Der hintere, obere Teil liegt in 7 Falten.[27]
- Überhaube aus leichtem blauen Wollstoff oder Seide. Länge bis 60 cm; unten abgerundet, vorn weißer Vorstoß von 1 cm Breite.
- Abzeichen der Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes. 5½ cm breites seidenes Band von der Farbe der Überhaube mit eingewebtem Roten Kreuz in weißem Feld, das über dem vorderen Rande der Überhaube getragen wird.
- Kleid aus grauem Waschstoff, bestehend aus Hemdbluse und Kleiderrock, die beide durch den Gürtel miteinander verunden sind.
- Pelerine[28] aus grauem Waschstoff.
- Für Gemeindeschwestern: Jacke aus grauem Waschstoff, zweireihig, mit Kragenaufschlag, offen und geschlossen tragen, mit zwei aufgesetzten Seitentaschen.
- Schürze, Trägerschürze aus weißem Waschstoff mit einer Tasche.
- Kleid aus dunkelblauem Stoff. Machart wie Waschkleid unter Nr. 4.
- Pelerine aus dunkelblauem Stoff.
- Weißer Kragen und weiße Manschetten.
- Mantel, aus dunkelblauem Wollstoff, zweireihig, zwei aufgesetzte Seitentaschen, halber Gürtel im Rücken, der in den Seitennähten durch je einen Knopf befestigt ist. Kragen mit Aufschlag, geschlossen und offen zu tragen. Zum Mantel kann eine Pelerine aus gleichem Stoff getragen werden.
[30] Dienstabzeichen der DRK-Schwester. - Die Diensttracht der DRK-Lernschwester ist die gleiche wie die der DRK-Schwester. An der weißen Haube fällt jedoch die DRK-Borte fort und das Abzeichen der Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes darf nicht getragen werden. Die DRK-Lernschwester trägt das Dienstabzeichen der DRK-Lernschwester.
- Die DRK-Hilfsschwester trägt nach bestandenem Staatsexamen die gleiche Tracht wie die DRK-Schwester, jedoch darf das Abzeichen der Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes nicht getragen werden; an seine Stelle tritt die DRK-Borte an der Überhaube. Dazu das Dienstabzeichen der DRK-Hilfsschwester.
Die Diensttracht der Schwester im praktischen Jahr und der DRK-Probeschwester ist die gleiche wie die der DRK-Hilfsschwester.
Die DRK-Probeschwester trägt das Dienstabzeichen der DRK-Probeschwester.
- Die Bereitschaftsschwester trägt die gleiche Tracht wie die Hilfsschwester (14). Dazu das Dienstabzeichen der Bereitschaftsschwester.
- Die DRK-Schwester erhält das DRK-Schwesternkreuz für 10 und 25 jährige Dienstzeit.
- Die DRK-Oberin erhält bei ihrer endgültigen Berufung das DRK-Oberinnen-Kreuz.
b) Kriegstracht
I. Pflege
I. in der Pflege:
- Haube, weiße, weiche aus durchlässigem Waschstoff mit Aufschlag und DRK-Borte.
[31] Kleid aus grauem Waschstoff, bestehend aus Hemdbluse und Kleiderrock, die beide durch den Gürtel miteinander verbunden sind. Zur Bluse wird ein weicher, weißer Umlegekragen getragen, aus dem rechten Oberärmel das Hoheitszeichen mit der Bezeichnung des Mutterhauses[29]. - Kittel aus weißem Waschstoff mit langen Ärmeln und Rückenschluß, einer Tasche und abknöpfbarem, weißem, weichen Umlegekragen.
- Jacke aus grauem Waschstoff, zweireihig, mit Kragenaufschlag, offen und geschlossen zu tragen, in den beiden Kragenecken je ein weißgrauer Sammetspiegel[30] mit Aluminiumkordel und Rotem Kreuz auf der Mitte. Zwei aufgesetzte Seitentaschen. Auf dem rechten Oberärmel das Hoheitszeichen mit der Bezeichnung des Mutterhauses.
- Schürze, Trägerschürze aus weißem Waschstoff mit einer Tasche.
- Dienstabzeichen der DRK-Schwester.
- Armbinde mit Neutralitätszeichen.[31]
II. Marsch und Transport
II. Auf dem Marsch und Transport.
- Hut aus grauem Filzstoff, dessen vorderer linker Teil hochgeschlagen ist und das DRK-Abzeichen[32] aus Stoff trägt. Um den Kopfteil des Hutes ein schmales weißgraues Band.
- Jacke aus grauem Wollstoff, zweireihig, mit zwei Brusttaschen und zwei schräggestellten Seitentaschen. Kragen mit Aufschlag, geschlossen und offen zu tragen. In den beiden Kragenecken je ein weißgrauer Sammetspiegel[30] mit Aluminiumkordel und Rotem Kreuz auf der Mitte. Vorn und im Rücken eine Passe[33]. Von der Rückenpasse bis zur Taille eine Falte. Auf dem rechten Oberärmel das Hoheitszeichen mit Bezeichnung des Mutterhauses[29]. Halber Gürtel und zwei Knöpfe.
[32] Rock aus grauem Wollstoff, an der vorderen linken Seite in ganzer Länge zum Knöpfen, mit angestepptem Gürtel aus gleichem Stoff, der an beiden Seiten durch Schnallen verstellbar ist. - Bluse mit Unterkleid aus grauem Waschstoff. Bluse in der Machart der Hemdbluse des Waschkleides (B a 2), jedoch mit festem, weichem Umlegekragen aus dem Stoff der Bluse. In den beiden Krageneden je ein weißgrauer Sammetspiegel mit Aluminiumkordel und Rotem Kreuz auf der Mitte. Auf dem rechten Oberärmel das Hoheitszeichen mit der Bezeichnung des Mutterhauses. Unterkleid als Hosenrock mit fünf Knöpfen an jeder Seite.
- Eine weißseidene Bluse für festliche Gelegenheiten in gleicher Machart, aber ohne Spiegel und Hoheitszeichen.
- Mantel mit Kapuze zum Abknöpfen aus grauem Lodenstoff, zweireihig, mit zwei aufgesetzten Seitentaschen, mit halbem Gürtel im Rücken, der in den Seitennähten, durch je einen Knopf befestigt ist. Kragen mit Aufschlag, geschlossen und offen zu tragen. In den beiden Kragenecken je ein weißgrauer Sammetspiegel mit Aluminiumkordel und Rotem Kreuz auf der Mitte. Auf dem rechten Oberärmel das Hoheitszeichen mit der Bezeichnung des Mutterhauses.
- Dienstabzeichen der DRK-Schwester.
- Armbinde mit Neutralitätszeichen.[31]
Anlagen
Anlage 1: Fragebogen
Schwesternschaft Deutsches Rotes Kreuz
..........................................................
Fragebogen
- Vor- und Zuname (bzw. Geburtsname) .....
- Ort, Tag und Jahr der Geburt .....
- Staatsangehörigkeit .....
- Glaubensbekenntnis .....
- Anschriften der Eltern oder des nächststehenden Verwandten .....
- Sind Sie arischer Abstammung (bei Einstellung muß der Nachweis einschließlich der Großeltern erbracht werden) .....
- Sind oder waren Sie Mitglied der NSDAP. .....
ihrer Gliederungen (NS-Frauenschaft[23], BDM[21] .....
welcher und seit wann .....
ihrer angeschlossenen Verbände (NSV[34], DAP[35]) .....
welchem und seit wann .....
Sind oder waren Sie bereits Mitglied des DRK ..... - Welche Schulen haben Sie besucht .....
- Haben Sie Kenntnisse fremder Sprachen .....
- Sind Sie hauswirtschaftlich tätig gewesen .....
wo .....
wie lange ..... - Waren Sie im RAD[36] .....
wo und wann ..... - Haben Sie nach der Schulentlassung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt .....
welche .....
wo .....
wie lange ..... [34] Sind Sie bereits in der Krankenpflege ausgebildet .....
wo .....
wie lange .....
Haben Sie die staatliche Prüfung .....
wann und wo .....- Haben Sie eine abgeschlossene Fachausbildung (Säuglingspflege, Wochenpflege, Massage usw.) .....
wo ..... - Haben Sie schon einem Schwesternverband angehört .....
welchem .....
wie lange ..... - Welche Krankheiten haben Sie überstanden .....
a) Kinderkrankheiten .....
b) als Erwachsene ..... - Sind Sie zur Zeit vollständig gesund .....
Gewicht .....
Körpergröße (ohne Schuhe) .....
Kleidergröße und Schuhgröße ..... - Name und Anschrift einer Parteidienststelle und einer beamteten Persönlichkeit, die Sie kennen und bereit sind, über Sie Auskunft zu erteilen .....
- Liegt die Einwilligung der Eltern vor, daß Sie den Beruf als Schwester ergreifen und in ein Mutterhaus vom DRK eintreten (nur bei Minderjährigen) .....
- Haben Sie unsere Aufnahmebedingungen gelesen? .....
Möchten Sie daraufhin in unser Mutterhaus eintreten ..... und wann .....
Ich bescheinige hiermit, daß vorstehende Angaben von mir selbst der Wahrheit gemäß niedergeschrieben sind.
(Unterschrift der Bewerberin)
Ort und Tag .....
Wohnung .....
Vor- und Zuname.....
Anlage 2: Nachweis über die Deutschblütigkeit
[Die Anlage mit dem Muster des ‚kleinen‘ Ariernachweises ist hier nicht wiedergegeben, weil sie nicht spezifisch für das damalige Deutsche Rote Kreuz ist.[37]]
Anlage 3: Lebenslauf
Der Lebenslauf muß handschriftlich geschrieben sein und folgende Angaben enthalten:
Name, Vornamen, Geburtstag und -ort, Schulbildung Berufsausbildung, besondere Fähigkeiten, Unterschrift
Anlage 4: Einwilligung für Minderjährige
Ich erkläre mich damit einverstanden, daß
meine Tochter (mein Mündel) ................................
den Schwesternberuf ergreift.
................................, den ................................
.................................................
(Unterschrift)
Anlage 5a: Ärztliches Gesundheitszeugnis
[Die Anlage ist hier nicht wiedergegeben, weil sie nicht spezifisch für das damalige Deutsche Rote Kreuz ist.]
Anlage 5b: Zahnärztliches Attest
[Die Anlage ist hier nicht wiedergegeben, weil sie nicht spezifisch für das damalige Deutsche Rote Kreuz ist.]
Anlage 6: Anerkennung der Dienstvorschrift
Ich habe die Dienstvorschrift für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes gelesen und erkenne sie als für mich verbindlich an.
................................, den ................................
.................................................
(Unterschrift)
Anlage 7: Eidesformel
„Ich schwöre Treue dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler. Ich gelobe Gehorsam und Pflichterfüllung in der Arbeit des Deutschen Roten Kreuzes nach den Befehlen meiner Vorgesetzten. So wahr mir Gott helfe.“[11]
Anlage 8: Auszug Verordnung
aus der ersten Verordnung über die Berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege u. die Errichtung von Krankenpflegeschulen vom 28. September 1938.
(Krankenpflegeverordnung)
[Die Anlage ist hier nicht wiedergegeben, weil sie nicht spezifisch für das damalige Deutsche Rote Kreuz ist.[38]]
Erläuterungen
- ↑ Ernst Robert Grawitz (1899–1945).
- ↑ Siehe Artikel Mutterhaus.
- ↑ Adolf Hitler (1889–1945).
- ↑ Siehe Artikel Oberin.
- ↑ Nach dem Reichsbürgergesetz von 1935 war ein Reichsbürger ein deutscher Staatsangehöriger deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
- ↑ Siehe Nürnberger Gesetze.
- ↑ Der Nachweis durch durch ein politisches Führungszeugnis der zuständigen Ortsgruppe der NSDAP oder einer anderen NS-Organisation erbracht.
- ↑ Damals wurde man mit 21 Jahren volljährig.
- ↑ Dass in der Aufzählung auf i gleich k folgt und j übersprungen wird, liegt daran, dass sich i und j ähneln und eine Verwechslung vermieden werden sollte.
- ↑ Später geändert: 1 neues Paßbild.
- ↑ Siehe Artikel Treueeid.
- ↑ Siehe Artikel Werner-Schule.
- ↑ Siehe Preußische Gebührenordnung.
- ↑ Als Tag der nationalen Erhebung wurde im NS-Staat (1933–1945) der 30. Januar gefeiert, zum Gedenken an die Machtübernahme am 30. Januar 1933 durch die NSDAP.
- ↑ Der Führergeburtstag wurde im NS-Staat (1933–1945) jährlich am 20. April gefeiert.
- ↑ Die Reichsparteitage fanden während des Bestehens des NS-Staats (1933–1945) jährlich in Nürnberg statt, jedoch nur bis 1938.
- ↑ Der gescheiterte Hitlerputsch fand am 8. und 9. November 1923 statt.
- ↑ Das Amt VI des Präsidiums des damaligen Deutschen Roten Kreuzes (1938–1945/46) war das Amt für Schwesternschaften.
- ↑ Sehe Artikel Ehrenzeichen für deutsche Volkspflege.
- ↑ Siehe Artikel Landesstelle.
- ↑ Siehe Bund Deutscher Mädel.
- ↑ Das Deutsches Frauenwerk (DFW) war ein nationalsozialistischer Frauenverband. Er diente neben der NS-Frauenschaft als Sammelbecken für die Mitglieder der gleichgeschalteten Frauenvereine der Weimarer Republik, zum Beispiel die Schwesternschaften vom Roten Kreuz.
- ↑ Die Nationalsozialistische Frauenschaft (NSF) oder NS-Frauenschaft war die Frauenorganisation der NSDAP.
- ↑ Gertrud Scholtz-Klink (1902–1999).
- ↑ Siehe Artikel Landesführer
- ↑ Siehe Artikel Zivilabzeichen.
- ↑ Die Wahl von sieben Falten kann keinen Zusammenhang mit dem sieben Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung haben, weil sie erst 1965 bei der XX. Internationalen Konferenz in Wien beschlossen wurden. — Resolutions adopted by the XXth International Conference of the Red Cross, Resolution VIII: Proclamation of the Fundamental Principles of the Red Cross; in: International Review of the Red Cross, 5. Jahrgang, Nr. 56, Genf 1965, Seiten 573f.
- ↑ Siehe Pelerine.
- ↑ Siehe Artikel Gebietsdreieck.
- ↑ Ein Sammetspiegel ist ein meist mit Samt bezogener Kragenspiegel.
- ↑ Siehe Artikel Rotkreuz-Armbinde und Neutralitätszeichen.
- ↑ Siehe Artikel Logo (Drittes Reich).
- ↑ Siehe Passe (Kleidung).
- ↑ Die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV, 1932–1945) war der Wohlfahrtsverband der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP, 1920–1945). Zunächst diente sie nur der Propaganda der Partei, später wurde sie zur faktisch staatlichen Wohlfahrtspflege und sollte mit dem Ziel der Monopolisierung der Wohlfahrtspflege die anderen Wohlfahrtsverbände einschließlich des Deutschen Roten Kreuzes verdrängen. Beim DRK, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Zuge der Kriegsvorbereitung auf die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Wehrmacht und andere kriegsrelevante Aufgaben fokussiert wurde, gelang das.
- ↑ Siehe Deutsche Arbeiterpartei.
- ↑ Siehe Reichsarbeitsdienst.
- ↑ Ein ausgefülltes Beispiel für ‚kleinen‘ Ariernachweis kann hier eingesehen werden.
- ↑ Das Gesetz von 1938 mit der ersten Verordnung kann hier eingesehen werden. Siehe darüber hinaus auch die späteren Regelungen hier. Sie dazu auch: Krankenpflege im Nationalsozialismus.
