Mitgliederversammlung

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Die Kernstruktur des Deut­schen Roten Kreu­zes besteht, ausgenommen in Bayern, aus Vereinen. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts in Bayern ist keine Behörde, sondern wie ein Verein gestaltet, daher hat sie auch Organe, die mit einer Mitgliederversammlung vergleichbar sind. Jeder Verein muss eine Mitgliederversammlung haben, deren Aufgaben und Rechte gesetzlich grob vorgegeben1 und in der Satzung ausgestaltet sind.

In einem Ortsverein ist die Mitgliederversammlung immer so gestaltet, dass alle Mitglieder stimmberechtigt teilnehmen können. Auf höheren Verbandstufen wäre das aufgrund der möglichen Größe der Veranstaltung praktisch nicht durchführbar und könnte auch zu Zufallsmehrheiten und damit unerwünschten Verwerfungen führen. In einem Kreisverband kann es eine Vollversammlung wie in einem Ortsverein oder stattdessen eine Delegiertenversammlung geben, die meist Kreisversammlung heißt. Auf den Verbandstufen darüber, also in einem Bezirksverband, einem Landesverband und dem Bundesverband, sind die Mitgliederversammlungen ausschließlich Delegiertenversammlungen: Bezirksversammlung, Landesversammlung und Bundesversammlung.

Auch alle anderen Gliederungen, die Vereine sind, haben Mitgliederversammlungen, zum Beispiel die Schwesternschaften (auch in Bayern), der Verband der Schwesternschaften (VdS), das Dialogforum oder Fördervereine.

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. §§ 32–37 BGB.