Landeskonventionsbeauftragter

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Ein Landeskonventionsbeauftragter (LKB; engl. regional dissemination officer) ist der Konventions­beauftragte eines DRK-Landesverbands. Er berät seinen Landesverband und bei Bedarf die Mitgliedsorganisationen (meist Kreis­verbände) und ggf. wiederum deren Mitgliedsorganisationen (Ortsvereine, soweit vorhanden) und Einrichtungen bei der Beachtung und Verbreitung der Regeln des Huma­ni­tären Völker­rechts, zu den Idealen der Rotkreuz- und Rothalb­mond-Be­we­gung und insbesonderen deren Grundsätze.

Stellung im Landesverband

Die Stellung des Landeskonventionsbeauftragten unterscheidet sich in den 19 Landesverbänden erheblich. Die Landesverbände können dahingehend in folgende Gruppen eingeteilt werden:

  1. Stimmberechtigter Angehöriger des Präsidiums (47 %): Der Landeskonventionsbeauftragte gehört mit Stimmrecht dem Präsidium des Landesverbands an, ist also anderen Angehörigen des Präsidiums gleichberechtigt. Das ist in Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Oldenburg, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen der Fall. In Brandenburg (Landesrat, beratend) und Hessen (Landesrat, beratend) ist er darüber hinaus auch im Landesgremium der Kreisverbände vertreten.
  2. Beratender Angehöriger des Präsidiums (11 %): Der Landeskonventionsbeauftragte gehört dem Präsidium des Landesverbands an oder darf auf Wunsch teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht, sondern nimmt nur mit beratender Stimme teil. So ist es in Baden-Württemberg und Nordrhein. In Baden-Württemberg ist er auch im Gremium des Kreisverbände (Landesausschuss) vertreten, jedoch ebenfalls nur in beratender Funktion.
  3. Kein Angehöriger des Präsidiums, jedoch des Landesgremiums der Kreisverbände (21 %): Der Landeskonventionsbeauftragte gehört nicht dem Präsidium des Landesverbands an, ist jedoch mit Sitz und Stimme im Landesgremium des Mitgliedsorganisationen vertreten. So ist es in Baden (Landesausschuss), Berlin (Landesausschuss), Niedersachsen (Landesverbandsrat) und Schleswig-Holstein (Präsidialrat).
  4. Keine Mitwirkung in einem Entscheidungsgremium (21 %): Die formal niedrigste Bedeutung haben die Landeskonventionsbeauftragten, die keinem Gremium ihres Landesverbands angehören, das satzungsgemäß Entscheidungen treffen darf. Das ist in Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Westfalen-Lippe der Fall.

Die formale Stellung hinsichtlich Entscheidungsgremien schränkt nicht die Möglichkeiten des Landeskonventionsbeauftragten ein, seine Aufgabe hinsichtlich der Verbreitungsarbeit zu erfüllen. Es fehlt dann jedoch eine systematische Verbindung der Organisation zu ihren Idealen, weil kein Angehöriger der betreffenden Gremien dediziert die Aufgabe hat, sich kontinuierlich der Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, weiterer Ideale und des Huma­ni­tären Völker­rechts zu besinnen. Insofern hat ein Konventionsbeauftragter auch eine Compliance-Funktion.

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