Ordnung für Justiziare
Allgemeines
Die Justiziare gehören zu den Juristen im DRK. Da sie in den Satzungen der Vereine ab der Verbandstufe Kreisverband häufig als Vorstandsamt vorgesehen sind, gibt es mehrere hundert ehrenamtlich tätige Justiziare im Deutschen Roten Kreuz, daneben auch einige außerhalb der Gremien hauptamtlich beschäftigte. Sie können erheblichen Einfluss auf den Verband nehmen, jedoch gibt es keine Ordnung für Justiziare. Hier werden mögliche Regelungsinhalte einer solchen Ordnung beschrieben.
Mögliche Regelungen
Qualifikation
Staatliches Recht
Sofern die Satzung keine Bestimmung dazu enthält, was laut der Mustersatzungen gegenwärtig (2023) der Fall ist, gibt es formal keine Anforderung an die Qualifikation eines Justiziars. Es ist denkbar, wie bei den Vorsitzenden der Schiedsgerichte die Befähigung zum Richteramt (Volljurist) oder eine vergleichbare Qualifikation aus einem anderen EU-Staat1 zu fordern. Alternativ könnten auch staatlich definierte Abschlüsse wie Diplom-Jurist, Magister iuris oder Wirtschaftsjurist als Mindestqualifikation festgelegt werden.
Wenn die Aufgabe nicht nur im Projektmanagement besteht (siehe unten), sondern tatsächlich in der Rechtsberatung, dann gilt die gesetzliche Regelung, dass wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, […] sicherstellen [muss], dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.2 Darauf könnte eine Ordnung verweisen.
Rotkreuz-Recht
Für das Rotkreuz-Recht gibt es weitgehend keine interne oder externe Qualifizierung. Eine Ausnahme ist das Humanitäre Völkerrecht, für das es intern Bildungsangebote sind. Sie zielen jedoch nicht auf die Befähigung zur Rechtsberatung, sondern sind Maßnahmen im Rahmen der Verbreitungsarbeit, und es gibt keine Ausbildungsordnung oder anderen organisationsinternen Standards.
Rechtlich angehauchte Themen wie die satzungsmäßigen Strukturen der Organisation werden unter anderem im Rotkreuz-Einführungsseminar und im Rotkreuz-Aufbauseminar angerissen, doch das dient nur der groben Orientierung von dauerhaft ehrenamtlich Aktiven. Eine Teilnahme für Justiziare könnte gefordert werden, gegebenfalls nachzuholen in Laufe ihrer ersten Amtszeit. Hinsichtlich der sicherlich erforderlichen Kenntnisse des Rotkreuz-Rechts kann darüber hinaus nur weich gefordert werden, dass sich ein Justiziar dazu informieren und weiterbilden soll.
Auf Bundesebene könnte ein Bildungsangebot für Justiziare geschaffen werden, um ihnen Rotkreuz-Recht und dessen Anwendung zu vermitteln.
Aufgaben
Die erforderliche Qualifikation hängt eng damit zusammen, welche Aufgaben ein Justiziar wahrnehmen soll. Offensichtlich handelt es sich um interne Rechtsberatung, jedoch hängt dann von den individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen des Justiziars ab, zu welchen Sachverhalten er selbst beraten kann und wann ein externer Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte.
Eine Ordnung könnte festlegen, dass bei Fragen aus Rechtsgebieten, in denen der Justiziar keine erwiesene Expertise hat oder sich unsicher fühlt, Rechtsberatung in Anspruch genommen wird. Weiterhin könnte das auch anhand des möglichen wirtschaftlichen Schadens für den Verein definiert werden. Die Rolle eines Justiziars für Vorgänge, die er nicht selbst bearbeitet, könnte die eines fachlich qualifizierten Projektmanagers sein.
Stellung
Justiziare als Angehörige eines ehrenamtlich tätigen Vorstands werden nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für eine Gliederung des DRK tätig, daher ist ein Justiziar nicht der Syndikusrechtsanwalt seiner Gliederung. Für ihm gelten also nicht die entsprechenden berufsrechtlichen Bestimmungen.3 Er ist ein Angehöriger eines Organs wie alle anderen Vorstandsmitglieder auch.
Bezahlung
Sobald Justiziare vom Verein bezahlt werden, gilt die gesetzliche Ausnahmeregelung für unentgeltliche Rechtsberatung nicht mehr.4 Sie müssen dann die Leistung im rechtlich zugelassenen Rahmen erbringen und abrechnen, zum Beispiel als niedergelassener Rechtsanwalt. Zu prüfen wäre, ob zum Beispiel mit der Zahlung der Ehrenamtspauschale die Grenze der Unentgeltlichkeit überschritten würde. Das Ergebnis der Prüfung kann zu Regelungsbedarf in einer Ordnung führen.
Haftung
Ein Justiziar kann im Fall einer Fehlberatung regelmäßig in Beratungshaftung genommen werden, wenn er die Beratung auf Basis eines Beratungsvertrags erbracht hat. Anderenfalls bleibt nur die allgemeine Haftung eines Organmitglieds für einen ehrenamtliche Vereinsvorstand, die weitgehend auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reduziert ist, und die Arbeitnehmerhaftung für angestellte, also hauptamtlich tätige Justiziare.
Durch eine juristische Fehlberatung kann bedeutender Schaden für eine Gliederung entstehen, ohne dass es eine ausreichende Versicherung gibt. Eine Ordnung könnte das Risiko verringern, indem sie insbesondere für ehrenamtlich tätige Justiziare festlegt, in welchen Rechtsgebieten sie ihre Gliederung beraten dürfen und wann eine externe und damit versicherte Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden muss.
Weitere Informationen
- Artikel Justiziar
- Artikel Juristen im DRK
- Artikel Satzung
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG).
- ↑ § 6 Abs. 2 S. 1 RDG.
- ↑ Siehe zum Beispiel § 46 BRAO.
- ↑ § 6 Abs. 1 RDG.