Disziplinarverfahren

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Ein Disziplinarverfahren kann als Ergebnis eines Beschwerdeverfahrens, bei dem eine Verfehlung eines Mitglieds festgestellt wurde, auf Antrag oder aus eigener Initiative von einem Diszi­plinar­vor­gesetz­ten durchgeführt werden. Es behandelt einen gravierenden Fehler, der durch einen Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften Bereitschaft, Jugendrotkreuz, Wasserwacht oder Wohlfahrts- und Sozialarbeit begangen wurde.1 Das Disziplinarverfahren wird von einem ehrenamtlichen Diszi­plinar­vor­gesetz­ten durchgeführt und ist Voraussetzung, um den begangenen Fehler sanktionieren zu können. Gegen das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens kann Einspruch erhoben werden2 und bei Ablehnung des Einspruchs das Ergebnis vor einem Schiedsgericht abschließend angefochten werden. Der Ablauf eines Disziplinarverfahrens ist in der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften beschrieben.2.1

Durchführung

Die zuständige Leitung der Rotkreuz-Gemeinschaft muss bereits einen Diszi­plinar­vor­gesetz­ten ernannt haben. Dieser führt das Verfahren durch, indem er zunächst alle Informationen zum Sachverhalt zusammenträgt. Im Zuge dieser Ermittlungen achtet er darauf, dass die sowohl Tatsachen, die das beschuldigte Mitglied belasten als auch entlasten können, erfasst werden. Bei einer persönlichen Anhörung wird dem Mitglied die Möglichkeit gegeben, sich persönlich zu den Vorwürfen zu äußern. Das gesamte Verfahren ist schriftlich zu dokumentieren.2.2

Sanktionen

Wenn das Disziplinarverfahren nicht eingestellt wurde, weil keine Verfehlung nachgewiesen werden konnte, dann gibt es fünf mögliche Disziplinarmaßnahmen:2.3

  • Mündliche Verwarnung,
  • schriftlicher Verweis,
  • vorübergehendes Verbot der Mitwirkung,
  • Abberufung einer Führungskraft,
  • Ausschluss aus der Gemeinschaft mit Aufnahme in die Sperrliste.

Der Ausschluss aus der Gemeinschaft bewirkt nicht notwendig auch die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft. Hier sind weitere Maßnahmen des betreffenden Vereins, dem das Mitglied angehört (i.d.R. Ortsverein oder Kreisverband), erforderlich. Die Rotkreuz-Gemeinschaft ist, mit wenigen Ausnahmen, kein Verein, sondern eine Organisationseinheit in einem Verein.

Weitere Informationen

Einzelnachweise und Erläuterungen

  1. Der für Disziplinarverfahren bestimmende Abschnitt V der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften gilt nicht für die Bergwacht. Sie muss daher in ihren Ordnungen eigene Verfahrenswege beschreiben. Ebenso ist das Disziplinarrecht nicht auf haupt­amtliche Mitarbeiter anwendbar, auch wenn sie die Tätigkeiten einer ehrenamtlichen Gemeinschaft unterstützen. Das DRK-Ehrenamt außerhalb der Gemeinschaften fällt auch nicht darunter.
  2. Deutsches Rotes Kreuz, Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften, Berlin 2012, Abschnitte V.6.2, Satz 2, und V.8.
    1. Abschnitt V.
    2. Abschnitt V.5.
    3. V.2.