Beschwerdeverfahren
Allgemeines
Jeder Angehörige einer Bereitschaft, des Jugendrotkreuzes und der Wasserwacht hat das Recht, sich über andere Angehörige dieser Gemeinschaft zu beschweren, ohne dass ihm dadurch Nachteile drohen sollen.1 Eine Beschwerde ist immer schriftlich oder wird verschriftlicht1.1, und zunächst sollen auf dem Wege von Gesprächen versucht werden, den Konflikt zu lösen.1.2 Der Ablauf eines Beschwerdeverfahrens ist in der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften beschrieben.
Folgen einer Beschwerde
Der strittige Sachverhalt wird durch die Leitung der Gemeinschaft, bei der sie eingereicht wurde, untersucht.1.3 Sie trifft dann eine Entscheidung darüber, ob die Beschwerde zurecht erfolgte oder nicht. Entsprechend gibt sie der Beschwerde statt oder weist sie zurück. Das Ergebnis wird den Beteiligten ebenfalls schriftlich mitgeteilt.1.4 Wenn sich aus einer Beschwerde ergibt, dass ein Angehöriger einer Gemeinschaft gegen interne oder externe Regeln verstoßen hat, dann kann ein Disziplinarverfahren eröffnet werden. Gegen die Entscheidung einer Beschwerde steht der Rechtsweg bei einem Schiedsgericht offen.
Gefahr des Missbrauchs
Da es für Beschwerden keine Beschränkungen gibt und Beschwerdeführern keine Nachteile erwachsen dürfen, können sie missbräuchlich eingesetzt werden, um durch eine Vielzahl von Beschwerden unliebsame Mitglieder mit und ohne Leitungsfunktion zu zermürben und damit aus einem Amt oder ganz aus der Organisation zu treiben. Selbst ein Schiedsgericht kann dem keinen Einhalt gebieten. Kritisiert wird darüber hinaus die fehlende Gewaltenteilung: Eine Leitungskraft, die Disziplinarvorgesetzter ist, kann in einer Person zugleich Kläger, Richter und Vollstrecker sein.
Weitere Informationen
- Artikel Disziplinarverfahren
- Artikel Schiedsgericht
- Artikel Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften
Einzelnachweise und Erläuterungen
- ↑ Deutsches Rotes Kreuz, Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften, Berlin 2012, Abschnitt IV.1.