Unvereinbarkeit

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation mit der Mitgliedschaft in einer anderen Organisation werden durch einen Unvereinbarkeitsbeschluss oder eine ganze Unvereinbarkeitsliste festgestellt. Zum Beispiel gibt es das regelmäßig bei den politischen Parteien. Bei Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden finden sich solche Regelungen sel­ten[1], 1. weil sie sich untereinander nicht insofern als Konkurrenz betrachten, dass die Mitgliedschaft in einer Organisation die Mitwirkung in einer anderen Organisation ausschließt, sofern aufgrund der jeweils wahrgenommenen Aufgaben keine Interessenkonflikte entstehen, und 2. weil sie überwiegend parteipolitische Neutralität für sich beanspruchen, selbst wenn sie als traditionell als parteinahe Organisationen gelten wie beispielsweise die Arbeiterwohlfahrt (AWO) mit ihrer historisch begründeten Nähe zur sozialdemokratischen Arbeiterbewegung, also zur heutigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD).

Eine Nationale Gesellschaft wie das Deut­sche Rote Kreuz (DRK) ist an die Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung gebunden. Zur Wahrung des Grundsatzes der Neutralität sollte sie daher Distanz zu den politischen Parteien und anderen gesellschaftlichen Gruppen mit einem politischen, ideologischen, weltanschaulichen oder religiösen Programm wahren. Mit Blick auf den weiteren Grundsatz der Einheit schließt das jedoch keine Mitwirkung von Personen aus, die sich in einer Partei oder in einer solchem Gruppe engagieren. Tatsächlich gibt es keine bekannte Regelung in einer Satzung einer DRK-Gliederung, die zum Beispiel eine ehren­amtliche Mitgliedschaft oder haupt­amtliche Mitarbeit von Personen ausschließt, die sich in einer von einer Verfassungsschutzbehörde als ver­fas­sungs­feind­lich[2] eingordneten Organisation engagiert, obwohl das — ohne Berücksichtigung des Rotkreuzrechts — möglich wäre[3]. Gelegentlich äußern sich Vertreter des DRK hinsichtlich einer Unvereinbarkeit, ohne dass das formal relevant wäre.[4]

Unabhängig ihrer Rechtsform ist eine Gliederung des Deut­schen Roten Kreu­zes gesetzlich gehalten, keine Aktivitäten zu unternehmen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung rich­ten[5]. Als Nationale Gesellschaft übt das DRK jedoch seine Tätigkeit unabhängig von der Staatsform und der staatlichen Herrschaftsorganisation aus. Selbst wenn Deutschland im Rahmen eines Krieges von einer feindlichen Macht besetzt werden würde, könnte es gemäß dem Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten unter Vorbehalt von vorübergehenden von der Besetzungsmacht ausnahmsweise aus zwingenden Sicherheitsgründen auferlegten Massnahmen […] seine Tätigkeit gemäss den Grundsätzen des Roten Kreuzes fortsetzen, wie sie von den internationalen Rotkreuzkonferenzen festgelegt worden sind.[6]

Weitere Informationen

Einzelnachweise

  1. Ein Beispiel für eine Ausnahme ist der Caritasverband für die Diözese Osnabrück, der am 26. Februar 2026 für die Caritas in Niedersachsen erklärte, dass die AfD-Ziele unvereinbar mit christlichen Werten und Auftrag der Caritas seien. Der Deutsche Caritasverband äußerte sich am 9. September 2026 mit einer Position […] gegen Rechtsextremismus und für Demokratie zurückhaltender, indem er feststellte: Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar.
  2. Verfassungsfeindlich sind politische Aktivitäten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind und darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. — Verfassungsschutz.de, Verfassungsfeindlich.
  3. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Februar 2023, Az. 1 BvR 187/21.
  4. Zum Beispiel wurde Christian Reuter (*1968), der zu diesem Zeitpunkt amtierende Generalsekretär am 7. September 2026 auf LinkedIn die Frage gestellt: Herr Reuter, ist die Mitgliedschaft in der AfD oder im BSW vereinbar mit einem Amt beim DRK (BL, KBL, LBL, BBL, Fachdienstler:innen, Konvertionsbeauftragte, usw.)? Das beantwortete er am selben Tag wie folgend: Lieber […], aus meiner Sichtweise und ganz eindeutig: Nein!
  5. Indirekt durch § 3 VereinsG.
  6. Art. 63 GA IV.