Antikorruptionsrichtlinie

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Die Antikorruptionsrichtlinie im Deutschen Roten Kreuz (engl. German Red Cross Policy on Anti-Corruption) ist eine bundesweit gültige Ordnung des DRK. Beschlossen wurde sie vom Präsidialrat auf Vorschlag des Präsidiums des Bundesverbands am 17. März 2022 und ist seither für alle Gliederungen gültig.1 Die Richtlinie definiert den Begriff Korruption, nennt exemplarisch Risikobereiche und schreibt verpflichtene und freiwillige Maßnahmen zur Vorbeugung vor. Schließlich beschreibt sie, wie mit Vorfällen umgegangen werden soll.

Begriff der Korruption

Definition

Das DRK übernimmt grundsätzlich die Definition des Begriffs Korruption von Transparency International, die wie folgend lautet: We define corruption as the abuse of entrusted power for private gain.2 Es schärft sie mit einer Ergänzung, so dass folgende Begriffsbestimmung entsteht:

Korruption ist der Missbrauch eines Amtes oder einer Funktion zur Erlangung eines Vorteils für sich selbst oder eine andere Person, mit (möglichem) Eintritt eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit, für eine Organisation oder ein Unternehmen.3

Die Ergänzung erweitert den Begriff dahingehend, dass es auch korrupt ist, wenn eine handelnde Personen einen Vorteil für eine andere Person erreicht. Sie beschränkt ihn auf Vorgänge, die mit einem Risiko oder tatsächlichem Schaden verbunden sind.

Fallbeispiel

Wenn die Vorsitzende eines Kreisverbands auf die Besetzung einer haupt­amtlichen Stelle dahingehend Einfluss nähme, dass sie mit ihrem Ehemann besetzt würde, obwohl es eine bessere Bewerberin gab, dann wäre das Korruption, denn sie hätte für einen Vorteil für eine andere Person gesorgt (das Verwandschaftsverhältnis spielt dabei keine Rolle), wobei ein Schaden für die Organisation eingetreten ist (weniger geeignete Beschäftigte). Wichtig ist, dass auch die Möglichkeit eines Schadens ausreicht, der auch ein Reputationsschaden sein kann. Es gilt daher, bereits den Anschein von Interessenkonflikten zu verhindern.

Schutz von Hinweisgebern

Korruptionsfällen werden häufig durch Hinweisgeber in einer Organisation aufgedeckt. Hinweisgebersysteme werden aufgrund der Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union seit 2021 in Deutschland verstärkt eingeführt und spätestens mit der nationalen Implementierung der EU-Richtlinie durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) recht flächendeckend auch ab der Ebene der DRK-Kreisverbände aufwärts eingerichtet werden.4 Die gesetzlichen Bestimmungen schützen jedoch nur haupt­amtlich Beschäftigte, nicht ehren­amtlich Aktive, was eine erhebliche Schutzlücke und damit Schwäche der staatlichen Regulierung darstellt. Die Antikorruptionsrichtlinie differenziert hier nicht, so dass daraus gelesen werden könnte, dass auch Hinweisgeber aus dem Ehrenamt unter den Schutz fallen: Im Sinne des Hinweisgeberschutzes sind jegliche Form von Repressalien gegen Hinweisgebende vollständig zu unterbinden.3.1

Weitere Informationen

Richtlinie

Enzyklopädie

Einzelnachweise und Erläuterungen

  1. Der Beschluss wurde auf Basis dieser Satzungsregelung getroffen: Der Präsidialrat erlässt auf Vorschlag des Präsidiums Bestimmungen, durch die einheitliche Regelungen im Deutschen Roten Kreuz mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände geschaffen werden sollen. (Deutsches Rotes Kreuz, Satzung des Deutschen Roten Kreuzes e.V. vom 20.03.2009, Geändert durch Beschlussfassung der Ordentlichen Bundesversammlung am 28.11.2014 und der Außerordentlichen Bundesversammlung am 27.02.2015, Berlin 2015, § 16, Abs. 3.) Aufgrund der Risiken für den Gesamtverband ist davon auszugehen, dass die Richtlinie nur nur die direkten Mitgliedsorganisationen des Bundesverbands, das heißt die Landes­verbände und den Verband der Schwesternschaften, sondern auch alle Gliederungen daneben und darunter binden soll. Die Richtlinie selbst enthält keine Aussagen zu ihrem Geltungsbereich, jedoch die ihre Einführung begleitende Kommunikation.
  2. Transparency.org, What is corruption?
  3. Deutsches Rotes Kreuz, Antikorruptionsrichtlinie im Deutschen Roten Kreuz, Stand 11/2021, verabschiedet durch das DRK-Präsidium am 22. Februar 2022 und den DRK-Präsidialrat am 17. März 2022, 2. Abschnitt.
    1. Abschnitt 5.
  4. BMJ.de, Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, 13. April 2022.