Einräumigkeit

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

In der öffentlichen Verwaltung bedeutet der Grundsatz der EinräumigkeitWP eine verwaltungsgeographische Kongruenz. In einer GebietskörperschaftWP, zum Beispiel einer GemeindeWP oder einem BundeslandWP, sollen nicht abhängig vom Ort zwei Behörden für dieselben Aufgabe zuständig sein, und die Zuständigkeitsbereiche der verschiedenen Behörden sollen sich auf einer Ebene miteinander decken.

Umsetzung im DRK

Das Deut­sche Rote Kreuz gehört nicht zur öffentlichen Verwaltung, daher ist dieser Grundsatz nicht anwendbar. Dennoch hat er Relevanz, nach innen und nach außen hin.

Das DRK hat sich selbst in seinen Satzungen das Territorialitätsprinzip gegeben, wodurch innerhalb der Organisation die Einräumigkeit grundsätzlich gegeben ist: Auf einer Verbandstufe ist immer genau eine Gliederung zuständig. Dennoch kann eine Gliederung auf dem Gebiet einer anderen, gleichartigen Gliederung tätig werden, wenn diese es erlaubt, zum Beispiel ein Ortsverein auf dem Gebiet eines anderen Ortsvereins. Außerdem teilen sich die Gliederungen unterschiedlicher Verbandstufen mit sich überlagernden Gebieten die Aufgaben, zum Beispiel ein Kreisverband und seine Ortsvereine.

Die Kongruenz der inneren Organisation des DRK zur korrespondierenden öffentlichen Verwaltung ist in den eigenen Regularien, zum Beispiel in den Satzungen, nicht niedergeschrieben. Bedeutende Beispiele für Abweichungen sind die drei Bundesländer, in denen es je zwei DRK-Landesverbände gibt: Baden-Württemberg (Baden und Baden-Württemberg), Nordrhein-Westfalen (Nordrhein und Westfalen-Lippe) und Niedersachsen (Niedersachsen und Oldenburg). Oft wurden auch Gebietsreformen der öffentlichen Verwaltung nicht durch das DRK nachvollzogen, beispielsweise hat das Land Hessen 26 Gebietskörperschaften, während der DRK Landesverband Hessen noch 37 Kreisverbände hat (2021). In Bayern gibt es auf staatlicher Seite sieben BezirkeWP, im Baye­ri­schen Roten Kreuz jedoch fünf Bezirks­verbände.

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