Territorialitätsprinzip
Allgemeines
Das Territorialitätsprinzip (auch: Territorialprinzip) verhindert Konkurrenz zwischen den Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes auf derselben Verbandstufe, indem es einem Ortsverein, Kreisverband oder Landesverband verbietet, auf dem Gebiet eines anderen Ortsvereins, Kreisverbands oder Landesverbands tätig zu werden, ohne dass dieser sein Einverständnis dazu gegeben hat.
Das Territorialitätsprinzip gilt horizontal, d.h. zwischen Gliederungen derselben Verbandstufe, zum Beispiel zwischen zwei Kreisverbänden. Damit gilt es mittelbar auch eingeschränkt vertikal, wenn zum Beispiel ein Kreisverband im Gebiet eines Kreisverbands tätig werden möchte, der sich in einem anderen Landesverband befindet. Es hat keine Auswirkung auf die vertikale Aufgabenverteilung zwischen einer Gliederung und ihren Mitgliedsorganisationen, d.h. zwischen einem Landesverband und seinen Kreisverbänden (in Bayern und Rheinland-Pfalz: Bezirksverbänden) oder zwischen einem Kreisverband und seinen Ortsvereinen.
Öffnung
Die mit der Strategie 2010plus ab 2009 eingeführten Hauptaufgabenfelder sollen bundesweit durch Kreisverbände oder Landesverbände angeboten werden. Dazu wurde das Territorialitätsprinzip dadurch abgeschwächt, dass ein formaler Mechanismus geschaffen wurde, wie eine Gliederung auf den Gebiet einer anderen Gliederung ohne deren Einverständnis tätig werden kann.1
Weitere Informationen
- Artikel Hauptaufgabenfeld
- Artikel Einräumigkeit
Einzelnachweise
- ↑ Die Regelung auf Bundesebene, also für die Landesverbände, ist wie folgend: Stellt ein Landesverband die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Bund zur Wahrnehmung eines Hauptaufgabenfeldes […] nicht sicher, entscheidet das Präsidium nach Anhörung des betreffenden Landesverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Bund, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. — Deutsches Rotes Kreuz, Satzung des Deutschen Roten Kreuzes e.V. vom 20.03.2009, Geändert durch Beschlussfassung der Ordentlichen Bundesversammlung am 28.11.2014 und der Außerordentlichen Bundesversammlung am 27.02.2015, Berlin 2015, § 7, Abs. 3.