Sozialgesetzbuch

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
(Weitergeleitet von SGB)

Allgemeines

Das deutsche Sozialgesetzbuch (SGB) enthält einige Regelungen zugunsten des Deut­schen Roten Kreu­zes (DRK).

Relevante Regelungen

Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn für Teile des DRK (SGB VII)

Das VII. Sozialgesetzbuch behandelt die gesetzliche Unfallversicherung. Dazu gehört die → Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), vormals Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU, bis 2002) und Unfallkasse des Bundes (UK-Bund, 2003 bis 2014). In § 125 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII heißt es:

Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig […] für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige […].

Die Gemeinschaften sind die Rotkreuz-Gemeinschaften, ausgenommen die Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Diejenigen, die nicht über die UVB versichert sind, werden von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) abgesichert.

Staatliche Förderung des Jugendrotkreuzes als Jugendverband (SGB VIII)

Das VIII. Sozialgesetzbuch behandelt die Kinder- und Jugendhilfe. Die meisten Regelungen darin sind für die haupt­amtlichen Tätigkeitsgebiete des Wohlfahrtsverbands im DRK relevant, soweit er Leistungen oder andere gesetzlich definierte Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe subsidiär für Behörden erbringt. Solche Aufgaben nimmt das Jugendrotkreuz (JRK) als ehren­amtlich getragene Jugendorganisation nicht wahr. Jedoch erkennt der Gesetzgeber den besonderen Wert selbstorganisierter Jugendarbeit an, bezeichnet eine Organisation wie das JRK als Jugendverband und schreibt in § 12 Abs. 1 SGB VIII seine Förderung vor:

Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens […] zu fördern.

Die Förderung erfolgt durch die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, das heißt für die Gemeinschaften des Jugendrotkreuzes in Ortsvereinen und Kreis­verbänden in der Regel die örtlich zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte. Die Höhe der Förderung und die Bedingungen zu ihrer Gewährung sind sehr unterschiedlich. In § 12 Abs. 2 SGB VIII wird lediglich der Begriff des Jugendverbands näher beschrieben:

In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

Siehe den → Artikel Jugendverband für eine nähere Beschreibung dieser Bedingungen.

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