Ausführungsbestimmungen zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes oder Roten Halbmonds durch die Nationalen Gesellschaften
Allgemeines
Die Ausführungsbestimmungen zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes oder Roten Halbmonds durch die Nationalen Gesellschaften ergänzen die völkerrechtlichen Regelungen der Genfer Abkommen über die Wahrzeichen Rotes Kreuz und Roter Halbmond hinsichtlich ihrer Verwendung durch die Nationalen Gesellschaften. Darin ist beispielsweise geregelt, unter welchen Umständen die Zeichen in ihrer Verwendungsart als Schutzzeichen bereits in Friedenszeichen geführt werden können, dass das Jugendrotkreuz oder eine andere Jugendorganisation das Rote Kreuz in verkleinerter Form führen darf, und dass die Wahrzeichen auf Auszeichnungen angebracht werden dürfen.
Die Ausführungsbestimmungen wurden 1965 von der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds in Wien erstmals beschlossen und 1991 vom Delegiertenrat der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung in Budapest überarbeitet.
Weitere Informationen
Text
- The Regulations on the Use of the Emblem of the Red Cross or the Red Crescent by the National Societies, Adopted by the 20th Red Cross and Red Crescent International Conference (Vienna, 1965) and revised by the Council of Delegates (Budapest, 1991), in: International Review of the Red Cross, 31. August 1992
- Österreichisches Rotes Kreuz, Ausführungsbestimmungen zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes oder Roten Halbmonds durch die Nationalen Gesellschaften. Angenommen von der XX. Internationalen Rotkreuzkonferenz (Wien 1965). Revidiert vom Delegiertenrat der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung (Budapest 1991), Wien 2007?
Enzyklopädie
- Artikel Wahrzeichen
- Artikel Schutzzeichen und Kennzeichen
- Artikel Rotes Kreuz, Roter Halbmond und Roter Kristall
