Ausführungsbestimmungen zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes oder Roten Halbmonds durch die Nationalen Gesellschaften

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Die Ausführungsbestimmungen zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes oder Roten Halbmonds durch die Nationalen Gesellschaften ergänzen die völkerrechtlichen Regelungen der Genfer Abkommen über die Wahrzeichen Rotes Kreuz und Roter Halbmond hinsichtlich ihrer Verwendung durch die Natio­nalen Gesell­schaften. Darin ist beispielsweise geregelt, unter welchen Umständen die Zeichen in ihrer Verwendungsart als Schutzzeichen bereits in Friedenszeichen geführt werden können, dass das Jugendrotkreuz oder eine andere Jugendorganisation das Rote Kreuz in verkleinerter Form führen darf, und dass die Wahrzeichen auf Auszeichnungen angebracht werden dürfen.

Die Ausführungsbestimmungen wurden 1965 von der Inter­natio­nalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds in Wien erstmals beschlossen und 1991 vom Delegiertenrat der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung in Budapest überarbeitet.

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