Betriebsrat

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Einen Betriebsrat (BR) kann es in einer Gliederung des Deut­schen Roten Kreu­zes (DRK) geben, wenn sie haupt­amt­liches Personal beschäftigt und die Voraussetzungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erfüllt sind. Für Betriebsräte im DRK gelten dieselben Regeln wie für jeden anderen Betrieb.

Ausnahmen

Schwesternschaften

Die Mitglieder der Schwesternschaften sind zwar ähnlich wie Arbeitnehmer tätig, jedoch werden sie nicht angestellt, sondern als Mitglieder bezahlt. Da die Schwestern keine Angestellten sind, können sie keinen Betriebsrat gründen. Das wird durch den in allen Satzungen vorgesehenen Schwesternbeirat kompensiert. Darüber hinaus haben die Schwestern auch die Mitgliedsrechte, die weiter reichen als Arbeitnehmerrechte.

Bayerisches Rotes Kreuz

Das Baye­ri­sche Rote Kreuz (BRK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und nicht ein Verein oder eine Gesellschaft. Daher gibt es keinen Betriebsrat, sondern stattdessen einen Personalrat. Für ihn gibt es im Bayerischen Personalvertretungsgesetz mehrere Sonderregelungen. Nichtsdestotrotz ist das BRK keine Behörde.1

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Einzelnachweise